Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Fehlender Nahblick bei Videoverhandlung gem § 91a FGO kann keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG begründen. allerdings Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht ausgeschlossen. Verfassungsbeschwerde teils mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, teils mangels substantiierter Begründung unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nur die unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Entsprechend führt nur der tatsächlich befangene Richter, nicht dagegen der fehlende Nahblick (bei Videoverhandlung aus der Totalen mit einer Kamera) und die damit einhergehende Unsicherheit, ob Verhalten oder Gestik und Mimik für eine Befangenheit sprechen könnten, zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts. Der Schutz des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann nicht in den Bereich bloß möglicher Verletzungen vorverlagert werden.

2. Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet, bei einer Videoverhandlung zu beachten, dass eine hinreichende Überprüfungsmöglichkeit betreffend die Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank für die Beteiligten gewährleistet bleibt. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Beobachtungsmöglichkeiten bei Videoverhandlungen nach derzeitigem Stand, gerade wenn aus der Distanz gefilmt wird, damit die gesamte Richterbank erscheint, je nach den räumlichen Gegebenheiten oder ggf. der Qualität der eingesetzten technischen Hilfsmittel durchaus eingeschränkt sein und hinter der Beobachtungsmöglichkeit bei Anwesenheit vor Ort zurückbleiben können.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; FGO § 91a

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.06.2023; Aktenzeichen I B 60/22)

FG München (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen 15 K 1834/20)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil ihnen im Rahmen der von ihnen nach § 91a FGO beantragten Videoverhandlung durch den Einsatz nur einer Kamera, die die gesamte Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion die Möglichkeit genommen worden sei, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

Rz. 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht auf den gesetzlichen Richter in diesem Zusammenhang geklärt sind, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Vi-deoverhandlung erscheint nicht möglich.

Rz. 3

a) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als derjenige Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 4, 412 ≪416≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 13). Der Verfassungsbestimmung muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets schon dann erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪145≫).

Rz. 4

Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens darüber hinaus, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet. Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird. Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neu-tralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter, sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt. Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪202 f., Rn. 62≫ m.w.N.). Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt so die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 ≪36≫).

Rz. 5

b) Hieran gemessen stellen die angegriffenen Entscheidungen keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Rz. 6

Die Beschwerdeführer bemängeln gerade nicht, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil die Richter nach Gesetz oder Geschäftsverteilung nicht zu einer Mitwirkung bestimmt gewesen wären oder sie nicht die gebotene Neutralität und Unabhängigkeit aufgewiesen hätten. Sie beanstanden vielmehr, dass während der Videoverhandlung nur eine einzige Kamera (ohne ihrerseits steuerbare Zoomfunktion) zum Einsatz gekommen ist und daher nicht die Möglichkeit bestanden habe, die über die Vollzähligkeit hinausgehende mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank überprüfen zu können. Gerügt wird damit im Kern, dass insbesondere ein etwaiger Befangenheitsgrund für die Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre.

Rz. 7

Dies allein genügt aber noch nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen. Nur die unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (anders der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 30. Juni 2023 - V B 13/22 -, BFH/NV 2023, 1175 ff.). Entsprechend führt nur der tatsächlich befangene Richter, nicht dagegen der fehlende Nahblick und die damit einhergehende Unsicherheit, ob Verhalten oder Gestik und Mimik für eine Befangenheit sprechen könnten, zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts. Der Schutz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht in den Bereich bloß möglicher Verletzungen vorverlagert werden. Anderenfalls würde der gesetzliche Richter auch an spekulativen Erwägungen und dem Einlassungsgeschick der Beteiligten gemessen werden.

Rz. 8

3. Durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Unvoreingenommenheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht haben die Beschwerdeführer allerdings schon von vornherein nicht gerügt. Sie haben sich ausdrücklich und durchgängig nur auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt. Ein solcher Verstoß käme aber ausgehend von ihrem Vortrag vorliegend auch nicht als möglich in Betracht.

Rz. 9

a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪274 f.≫; 118, 212 ≪230 f.≫; 122, 248 ≪271≫) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111≫; 46, 202 ≪210≫). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪275 f.≫; 70, 297 ≪308≫; 130, 1 ≪25≫). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪61≫; 64, 135 ≪145≫; 122, 248 ≪272≫; 133, 168 ≪200 Rn. 59≫). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beteiligten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 ≪188 f.≫; 17, 319 ≪328≫; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, Rn. 14 und vom 9. Dezember 2015 - 2 BvR 1043/15 -, Rn. 6).

Rz. 10

b) Hieran gemessen ist durchaus denkbar, dass das Recht auf ein faires Verfahren gebietet, bei Anwendung des § 91a FGO zu beachten, dass eine hinreichende Überprüfungsmöglichkeit betreffend die Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank für die Beteiligten gewährleistet bleibt. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Beobachtungsmöglichkeiten bei Videoverhandlungen nach derzeitigem Stand, gerade wenn aus der Distanz gefilmt wird, damit die gesamte Richterbank erscheint, je nach den räumlichen Gegebenheiten oder gegebenenfalls der Qualität der eingesetzten technischen Hilfsmittel durchaus eingeschränkt sein und hinter der Beobachtungsmöglichkeit bei Anwesenheit vor Ort zurückbleiben können.

Rz. 11

Allerdings haben die Beschwerdeführer, die die Durchführung einer Videoverhandlung selbst beantragt haben, ihre konkrete Situation vorliegend nicht hinreichend substantiiert beschrieben, um in ihrem Fall die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beurteilen zu können. Insbesondere geht aus ihrem Vortrag nicht hervor, dass eine fehlende Kontrollmöglichkeit nicht auf einer unzureichenden eigenen Ausstattung beruhte oder wie sich die konkreten örtlichen Gegebenheiten und die Übertragungsqualität sowie etwaige dadurch bedingte Einschränkungen darstellten. Ob daher tatsächlich keine Kontrollmöglichkeiten bestanden, kann nicht abschließend beurteilt werden.

Rz. 12

4. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht etwaige Einschränkungen bei der Beobachtungsfähigkeit von Verhalten oder nonverbaler Kommunikation beanstandet hätten. Damit ist auch die Wahrung der Anforderungen aus dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität nicht dargetan.

Rz. 13

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16187585

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BVerfG: Fehlende Zoom-Funktion in Video-Gerichtsverhandlung
Person sieht durch Fernrohr an Aussichtspunkt
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird in einer Videoverhandlung nicht dadurch verletzt, dass eine Funktion zum Zoomen auf die Richterbank fehlt. Nicht ausgeschlossen ist aber eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.


Bundesverfassungsgericht: Befangenheit des Gerichts wegen zu hohen Vergleichsdrucks
Richter Hammer Justitia Waagschale
Bild: Pexels / Sora Shimazaki

Zivilgerichte dürfen die Parteien nicht unangemessen unter Druck setzen, um diese zum Abschluss eines Vergleichs zu drängen. Dies gilt auch für das sachfremde Argument der Gerichtsüberlastung.


BFH: Prozessrecht: Richter müssen in Video-Gerichtsverhandlung sichtbar sein
Videokonferenz (1)
Bild: Pexels

Der Anspruch auf vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts ist verletzt, wenn nicht sämtliche Richter während einer Video-Gerichtsverhandlung sichtbar sind. Die technische Ausstattung der Verfahrensbeteiligten liegt allein in deren Verantwortung.


Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


BVerfG 1 BvR 2183/24
BVerfG 1 BvR 2183/24

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtannahmebeschluss: Mögliche Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs unter grober Verkennung des Vorliegens einer Besorgnis der Befangenheit (Verknüpfung einer Klagerücknahme mit der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren