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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 04.07.2018 - 2 BvQ 73/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung, gerichtet auf die Untersagung der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei. Möglichkeit der Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ein dem Betroffenen im Entscheidungszeitpunkt noch nicht zugegangenen Bescheid. Gegenstandswertfestsetzung

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG 2004 § 58; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 03.07.2018; Aktenzeichen 5 B 2628/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2018; Aktenzeichen 2 BvR 1731/18)

 

Tenor

1. Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, bevor der Antragsteller die Möglichkeit hatte, zu diesem Bescheid, der ihm bei Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht zugegangen war, Stellung zu nehmen. Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller gemäß § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Rechtsanwaltsgebührengesetzes auf 10.000 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11815611

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