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BVerfG Beschluss vom 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97

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Verfahrensgang

LAG München (Beschluss vom 24.06.1997; Aktenzeichen 3 Ta 85/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

1. Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, ein Rechtsanwalt, die Feststellung, daß zwischen den Parteien während eines bestimmten Zeitraums ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zugleich beantragte er die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Auskunft über entstandene Gebühren hinsichtlich bestimmter Mandanten und auf Zahlung eines Anteils von 50 % an den hieraus vereinnahmten Nettogebühren sowie eines Gehalts von weiteren 4.810 DM für geleistete Arbeitsstunden. Der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Rechtsanwalt, hatte als Beklagter des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bestritten.

Das Arbeitsgericht München hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für gegeben, da der Kläger schlüssig keine Tatsachen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vorgetragen habe.

Auf dessen sofortige Beschwerde änderte das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung ab und erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Die Rechtswegzuständigkeit für die Statusklage ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ArbGG. Es handele sich um einen sogenannten sic-non-Fall, bei dem der Klaganspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden könne. Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten reiche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer (gewesen), aus, um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu begründen.

Die Rechtswegzuständigkeit für die übrigen Ansprüche des Klägers beruhe auf § 2 Abs. 3 ArbGG. Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis stünden mit diesem sowohl in rechtlichem wie in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang. Auch bestehe für die Klaganträge keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts.

Die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG ließ das Landesarbeitsgericht ohne nähere Begründung nicht zu.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG.

Er ist insbesondere der Ansicht, daß sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da allein aufgrund des Vortrags des Klägers entschieden worden sei. Auch werde ihm der gesetzliche Richter entzogen.

3. Zur Verfassungsbeschwerde hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Eine Annahme gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG scheidet aus, da der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zwar ist die Frage, wie in sic-non-Fällen zu entscheiden ist, wenn mit der Statusklage weitere Streitgegenstände verbunden werden, für den Anspruch auf den gesetzlichen Richter von Bedeutung und verfassungsgerichtlich noch ungeklärt. Sie bedarf aber jedenfalls derzeit keiner Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur hat sich dazu bislang keine eindeutige Linie herausgebildet. Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht die einschlägigen Fragen noch nicht entschieden. Der ausstehenden verfassungskonformen Klärung der prozessualen Streitfrage durch die Fachgerichte ist hier nicht vorzugreifen.

Im einzelnen ist dazu auf folgendes hinzuweisen:

a) Der Anspruch der Prozeßbeteiligten auf den gesetzlichen Richter wird durch die Auffassung, daß in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung des Klägers ausreiche, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen, nicht verletzt. Manipulationsmöglichkeiten werden hierdurch nicht eröffnet. Stellt sich heraus, daß der Kläger in Wahrheit kein Arbeitnehmer ist, so steht damit voraussetzungsgemäß zugleich fest, daß seine Klage unbegründet ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre sinnlos.

b) Die Gefahr einer Manipulation hinsichtlich der Auswahl des zuständigen Gerichts durch die klagende Partei ist dann nicht von der Hand zu weisen, wenn diese im Wege der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG) mit einem sic-non-Fall weitere Streitgegenstände verbindet. Bei Streitgegenständen, für die entweder arbeitsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (sogenannte aut-aut-Fälle) oder die widerspruchslos auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden können (sogenannte et-et-Fälle), reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus. In diesen Fällen muß er vielmehr mindestens die Tatsachen schlüssig vortragen, aus denen er seine Arbeitnehmereigenschaft herleitet (vgl. BAG, Beschluß vom 10. Dezember 1996, 5 AZB 20/96, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Diese strengeren Anforderungen können durch die Verbindung mit einer Statusklage umgangen werden, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bringen. Eine solche Umgehungsmöglichkeit, die dem Kläger de facto die Wahl des Rechtswegs überläßt, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

Eine verfassungskonforme Handhabung der verfahrensrechtlichen Regeln kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. So kann in Fällen von Rechtswegerschleichung ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen; diesen Standpunkt nehmen einige Landesarbeitsgerichte ein (LAG Köln, Beschluß vom 2. Juli 1996, 4 Ta 90/96, LAGE Nr. 21 zu § 2 ArbGG 1979; LAG Köln, Beschluß vom 5. März 1997, 4 Ta 253/96, a.a.O., Nr. 22; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1997, 15 Ta 298/97, Juris). Ebenso kommt eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 ArbGG dahingehend in Betracht, daß diese Norm in Fällen einer nur unterstellten Zuständigkeit keine Anwendung findet (Stein/Jonas/Schumann, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 1 Rn. 175). Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in seiner Stellungnahme hin. Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht keine Präferenz für eine der genannten Lösungen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werden durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht verletzt.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Vorschrift gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191 ≪194≫; 96, 205 ≪216≫).

Nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts war für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs allein die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer gewesen, maßgeblich. Das Landesarbeitsgericht hat sich damit im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten „sic-non-Fällen” (Beschluß vom 24. April 1996, 5 AZB 25/95, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung) angeschlossen. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, ist im Rahmen einer Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu überprüfen. Daß das Landesarbeitsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Zuständigkeitsfrage in Erwägung gezogen hat, zeigt sich im übrigen schon daran, daß es sich mit diesem Vortrag – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung – in den Gründen der Entscheidung auseinandergesetzt hat.

b) Die Auslegung von Zuständigkeitsnormen durch die Gerichte verstößt nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn dabei die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫; 87, 282 ≪285≫). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulation ausgeht (BVerfGE 17, 294 ≪299≫; 95, 322 ≪327≫; stRspr).

Daran gemessen ist es verfassungsrechtlich noch vertretbar, wenn das Landesarbeitsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bejaht, zumal Anhaltspunkte für eine Rechtswegerschleichung durch den Kläger im konkreten Streitfall nicht ersichtlich sind.

c) Von einer willkürlichen Entscheidung oder einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch noch nicht ausgegangen werden, soweit das Landesarbeitsgericht die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG nicht zugelassen hat.

Deren Zulassung hätte allerdings nahegelegen. Gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG ist die weitere Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 72 Rn. 12 m.w.N.). Die Rechtsfrage, welcher Prüfungsmaßstab beim Zusammentreffen eines sic-non-Falls mit Zusammenhangsstreitigkeiten anzuwenden ist, ist aber, wie dargelegt, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102049

NZA 1999, 1234

AP, 0

AuA 2000, 285

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