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BVerfG Beschluss vom 31.07.1989 - 1 BvR 169/89

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Leitsatz (redaktionell)

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Angaben der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Art. 103 Abs. 1 GG bietet jedoch keinen Schutz davor, daß die Gerichte aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung findet im Prozeßrecht keine Stütze mehr.

2. Der Gleichheitssatz verbietet es nicht, eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Anschrift des Klägers nicht angegeben wird.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 65, 94; ZPO § 64

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.11.1988; Aktenzeichen X B 132/87)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.09.1987; Aktenzeichen 1 K 139/86)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Angaben der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen,(BVerfGE 60, 247 ≪24g≫; 250 ≪252≫. Art. 103 Abs. 1 GG bietet jedoch keinen Schutz davor, daß die Gerichte aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung findet im Prozeßrecht keine Stütze mehr (BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫). Derartiges ist hier nicht festzustellen. Soweit die Entscheidungen begründet wurden, ergibt sich ausweislich der Darlegungen der Gerichte, daß diese den entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und beachtet haben. Da nach diesen Entscheidungen die Klage und die Beschwerde gegen die Versagung der Protokollberichtigung unzulässig waren, erübrigte sich ein Eingehen auf die materiell vorgetragenen Gründe und die Durchführung einer Beweisaufnahme. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, denn weder Art. 103 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG gebieten, daß gegen jede gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein muß (BVerfGE 49, 329 ≪340 f.≫; 65, 76 ≪90≫).

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung der Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung im einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte kann daher das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einschreiten (BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, insbesondere willkürliche Erwägungen, sind hier nicht erkennbar. Die Entscheidungen der Gerichte sind vielmehr in sich geschlossen und nachvollziehbar; ihnen wurden vertretene und vertretbare Meinungen zugrunde gelegt.

Der Gleichheitssatz verbietet es nicht, eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Anschrift des Klägers nicht angegeben wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552232

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