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BVerfG Beschluss vom 30.01.1985 - 1 BvR 279/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiges Betriebsvermögen eines BGB-Personengesellschafters. Sonderbetriebsvermögen bei Land- und Forstwirtschaft und den freien Berufen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Grundstück, welches der Eigentümer an eine Personengesellschaft, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, mietweise zur Nutzung überläßt, bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Dieses Ergebnis ist vom Bundesfinanzhof früher mit Hilfe der sogenannten Bilanzbündeltheorie begründet worden. Doch bedarf es – wie der Bundesfinanzhof auch in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat – dieser Theorie nicht. Der Bundesfinanzhof hat sein Ergebnis durch Auslegung des § 4 Abs. 1 EStG, der nicht nur für gewerblich, sondern auch für freiberuflich tätige Personengesellschaften gilt, gewonnen.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof dem § 4 Abs. 1 EStG hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder der selbständigen Arbeit keine wesentlichen anderen Vorstellungen zugrunde legt als im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.

3. Der Einfügung des § 13 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 EStG kam hinsichtlich der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur klarstellende Bedeutung zu. Dadurch wurde der bisherigen Rechtsprechung nicht rückwirkend die Grundlage entzogen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 02.12.1982; Aktenzeichen IV R 72/79)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist nicht zulässig, da sie durch den Gewinnfeststellungsbescheid und das sich darauf beziehende Urteil des Bundesfinanzhofs nicht selbst in ihren Grundrechten betroffen sein kann (vgl. BVerfGE 13, 318 ≪323 f.≫).

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Grundstück, welches der Eigentümer an eine Personengesellschaft, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, mietweise zur Nutzung überläßt, bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns dem Betriebsvermögen zugerechnet wird (BVerfGE 26, 327). Dieses Ergebnis ist vom Bundesfinanzhof früher mit Hilfe der sogenannten Bilanzbündeltheorie begründet worden. Doch bedarf es – wie der Bundesfinanzhof auch in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat – dieser Theorie nicht. Der Bundesfinanzhof hat sein Ergebnis durch Auslegung des § 4 Abs. 1 EStG, der nicht nur für gewerblich, sondern auch für freiberuflich tätige Personengesellschaften gilt, gewonnen. Die Auslegung des Einkommensteuergesetzes kann vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden; sie lässt eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht erkennen (vgl. BVerfGE 26, 327 ≪334≫).

Die Bindung in Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und an die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Auslegung des § 4 Abs. 1 EStG nicht verletzt. Es trifft gewiß zu, daß die rechtsprechende Gewalt durch Analogie keine Steuertatbestände schaffen oder verschärfen kann; denn das Steuerrecht lebt aus dem Diktum des Gesetzgebers (BVerfGE 13, 318 ≪328≫). Auch der rückwirkenden Schaffung von Steuertatbeständen durch den Gesetzgeber sind rechtsstaatlich Grenzen gezogen. Diese aber sind hier nicht überschritten. Daß es bei Personengesellschaften nicht nur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, sondern auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe Sonderbetriebsvermögen geben kann, war in der Rechtsprechung vor 1980 seit langem anerkannt. Eine gegen die Annahme von Sonderbetriebsvermögen bei freiberuflich tätigen Personengesellschaften gerichtete Verfassungsbeschwerde hat ein Vorprüfungsausschuß nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 23. Oktober 1969 – 1 BvR 397/69 –, mitgeteilt in Der Betrieb 1970, S. 230). Der Einfügung des § 13 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 EStG kam hinsichtlich der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur klarstellende Bedeutung zu. Dadurch wurde der bisherigen Rechtsprechung nicht rückwirkend die Grundlage entzogen. Wenn der Gesetzgeber vor 1980 nur für gewerblich tätige Personengesellschaften in § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG – und dies auch nur indirekt – Hinweise für die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in das Betriebsvermögen gegeben hat, beruhte dies ersichtlich darauf, daß er es nicht für erforderlich gehalten hat, der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder der selbständigen Arbeit durch Personengesellschaften in den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften oder in den §§ 13, 18 EStG eigens Rechnung zu tragen.

Es läßt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof aus diesem Befund schließt, dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 EStG) lägen hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder der selbständigen Arbeit keine wesentlich anderen Vorstellungen zugrunde als im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Im Gegenteil wären, wie der Bundesfinanzhof zutreffend hervorgehoben hat, gegen eine Auslegung des Gesetzes Bedenken zu erheben, wenn danach freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätige Personengesellschaften bei der Abgrenzung des Betriebsvermögens wesentlich anders als gewerblich tätige Personengesellschaften behandelt würden (vgl. BVerfGE 28, 227 ≪239≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1586421

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