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BVerfG Beschluss vom 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht in Werbungskosten und Sonderausgaben aufteilbar. Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgaben – Höchstbetragsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß bei Arbeitnehmern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der sogenannten Arbeitnehmer-Anteile in einkommensteuerrechtlicher Sicht zu den Vorsorgeaufwendungen gehören, die nur zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar sind. Diese Beiträge sind nicht zum Teil „verfassungswidrige Sondersteuern”; vielmehr dienen sie der Versorgung und Vorsorge des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, sie anteilig in Werbungskosten und beschränkt abziehbare Sonderausgaben aufzuteilen.

2. Die Grundhöchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG verletzte in den Jahren 1977 und 1980 nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Die unterschiedlichen Versorgungssysteme für selbständige, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft können bei der Regelung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem gewissen Grade in eine Entsprechung zueinander gebracht werden. Ähnliches muß für die steuerrechtliche Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung gelten.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.10.1984; Aktenzeichen IX R 21/83)

BFH (Beschluss vom 04.10.1984; Aktenzeichen IX R 2/81)

 

Gründe

Der Gleichheitssatz verbietet nicht nur, daß wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, sondern auch, daß in entscheidenden Punkten Ungleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund gleich behandelt wird. Dabei ist jedoch dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche oder gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen kann das Bundesverfassungsgericht nachprüfen. Dabei ist jeweils zu untersuchen, ob die tatsächlichen Ungleichheiten der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung unbedingt hätte beachten müssen (BVerfGE 55, 261 ≪269 f.≫ m.w.N.).

Danach verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß bei Arbeitnehmern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der sogenannten Arbeitnehmer-Anteile in einkommensteuerrechtlicher Sicht zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören, die nur zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 10 Abs. 3 EStG) als Sonderausgaben abziehbar sind.

Diese Beiträge sind nicht zum Teil „verfassungswidrige Sondersteuern”; vielmehr dienen sie der Versorgung und Vorsorge des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, sie anteilig in Werbungskosten und beschränkt abziehbare Sonderausgaben aufzuteilen, je nachdem, in welchem Maße sie voraussichtlich der Versorgung und Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers und seiner Angehörigen oder anderer Personen dienen werden. Denn es gehört zum Wesen einer sozialen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, daß nicht genau festgestellt werden kann, welche Beitragsanteile der eigenen Versorgung und welche dem sozialen Ausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten zu dienen bestimmt sind; (vgl. BVerfGE 14, 312 ≪317 f.≫; BFHE 106, 32 ≪36≫).

Auch die Grundhöchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG verletzte in den Jahren 1977 und 1980 den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Denn die vom Steuergesetzgeber vorgefundenen unterschiedlichen Versorgungssysteme für selbständige, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft können bei der Regelung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem gewissen Grade in eine Entsprechung zueinander gebracht werden. Ähnliches muß für die steuerrechtliche Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung gelten. Auf diese Weise will der Gesetzgeber – verfassungsrechtlich unbedenklich – einen Ausgleich zwischen selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und bei Selbständigen einen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen, weil diese Gruppe von Steuerpflichtigen sich eine Altersversorgung selbst aufbauen muß, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die sogenannten Arbeitnehmeranteile zu tragen haben und die Arbeitgeberanteile ohne Zurechnung zum Arbeitslohn und ohne Anrechnung auf den Grundhöchstbetrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in aller Regel als Betriebsausgaben abziehbar und deshalb nicht mit Steuern vom Einkommen belastet sind. Daß der Gesetzgeber für Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft die Kürzung des Vorwegabzugs um fiktive Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung bis zum Jahre 1980 noch nicht eingeführt hatte, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen vorhandene Ungleichheiten nicht in jedem Falle zur sofortigen Verfassungswidrigkeit der vorgefundenen Regelung. Der Gesetzgeber kann zur Beseitigung solcher Ungleichheiten in bestimmten Fällen Fristen in Anspruch nehmen. Das ist einmal dann der Fall, wenn der Gesetzgeber sich bei Neuregelung eines komplexen Sachverhalts zunächst mit einer gröber typisierenden und generalisierenden Regelung begnügt, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine entsprechend fortschreitende Differenzierung zu verbessern. Das gilt zum anderen aber auch dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung in einer Weise verändert haben, daß die Beseitigung der Unstimmigkeiten durch eine einfache und daher schnell zu verwirklichende Anpassung nicht möglich ist (BVerfGE 54, 11 ≪37≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1586415

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