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BVerfG Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 705/02

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Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.03.2002; Aktenzeichen 24 Qs 16/02)

AG München (Beschluss vom 14.02.2002; Aktenzeichen 843 Ds 453 Js 306623/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass gegen den Beschwerdeführer die Auslagen für den zuvor beigeordneten Pflichtverteidiger auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden.

Die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann tätig werden, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Mängel dieser Art weisen die angegriffenen Beschlüsse nicht auf.

Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3c MRK stehe der Geltendmachung der für einen Pflichtverteidiger verauslagten Gebühren nicht entgegen, entspricht verbreiteter Ansicht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 464a Rn. 3 m.w.N.; Franke, in: KK, StPO, 4. Auflage, § 464a Rn. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat], Rpfleger 1984, S. 115 f.; Meyer, NJW 1974, S. 1175 f.; OLG München, Rpfleger 1981, S. 125; OLG Oldenburg, JurBüro 1982, S. 742 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, S. 160). Sie beruht jedenfalls auf vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der lediglich in den Fällen einer Beiordnung von Dolmetschern eine dauerhafte Freistellung von den entstandenen Kosten erforderlich ist (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.; für Pflichtverteidigerkosten vgl. EKMR, StV 1985, S. 89; EKMR, EuGRZ 1983, S. 415 ≪422 f.≫; EGMR, EuGRZ 1992, S. 542 ff.). Ob der gegenteiligen Meinung (OLG Düsseldorf [5. Strafsenat] NStZ 1985, S. 370 ff.; Schmidt, NJW 1974, S. 90) der Vorzug einzuräumen ist, hat nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

Ein Gebot zur Gleichbehandlung der beiden Unterfälle des Art. 6 Abs. 3 MRK besteht nicht, da sie nicht Gleiches regeln. Bei der Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit der Dolmetscherkosten steht der Schutz des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten im Vordergrund. Er soll keine Benachteiligung gegenüber der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten erfahren, mithin auch nicht mit Kosten belastet werden, die letztere wegen ihrer Sprachfähigkeiten nicht treffen können (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.). Im Falle der Pflichtverteidigung entstehen Kosten hingegen für beide Gruppen, d.h. für Mittellose und mit Mitteln versehene Angeklagte. Beide sollen im Falle ihrer Verurteilung für die aufgewendeten Kosten haften, soweit sie dazu wirtschaftlich in der Lage sind. Wird oder ist der Verurteilte – wie möglicherweise im vorliegenden Fall – während der Vollstreckung mittellos, bietet das Kostenrecht andere Möglichkeiten zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 852889

NJW 2003, 196

NStZ 2003, 319

KammerForum 2003, 66

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