Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 17 UF 50/00)

 

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 – 17 UF 50/00 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 15. Mai 2000 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.

I.

1. Im Jahre 1983 schlossen der Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ehe. Die Ehefrau führte während der Ehezeit überwiegend den Haushalt. Seit Februar 1999 lebten die Eheleute getrennt.

Das Amtsgericht Lüneburg verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Februar 2000 zur Zahlung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.175 DM. Es sei von einem durchschnittlichen bereinigten Monatseinkommen in Höhe von 4.075,15 DM auszugehen. Hinzuzurechnen sei der Vorteil des mietfreien Wohnens mit 1.000 DM. Von dem danach unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in Höhe von 5.075 DM gebührten der Ehefrau 3/7, also gerundet 2.175 DM. Zu einer Arbeitsaufnahme sei sie, weil sie überwiegend den Haushalt geführt habe und die Ehe seit 1983 dauere, im Hinblick auf den kurzen Trennungszeitraum nicht verpflichtet gewesen.

Im Berufungsverfahren holte das Oberlandesgericht, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2000 seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert hatte, ein Gutachten zu der Frage ein, ob dies aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe an einer endoreaktiven Depression gelitten, welche eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich gemacht habe; auch eine vollständige Krankschreibung bei gleichzeitiger intensiver Psychotherapie hätte nicht zu einer früheren Gesundung geführt.

Mit Urteil vom 15. November 2001 änderte das Oberlandesgericht Celle das erstinstanzliche Urteil ab. Für das Jahr 1999 sei nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, verschiedener Darlehensverbindlichkeiten und Fahrtkosten sowie unter Hinzurechnung des Wohnwertes des vom Beschwerdeführer bewohnten Familienheimes ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Beschwerdeführers von 4.107 DM zugrunde zu legen. Die Ehefrau verfüge über kein Einkommen, sie sei im Trennungsjahr auch nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen. Der Unterhaltsanspruch betrage danach 2.053 DM.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 4.026 DM ermittelt. Hierin enthalten war eine auf das Jahr mit einem monatlichen Betrag von 708 DM umgelegte Steuererstattung. Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.013 DM festgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 7. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht lediglich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner halbschichtigen Tätigkeit berücksichtigt und daraus ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.789 DM ermittelt. Der Ehefrau stehe hiervon die Hälfte, also 894 DM als Unterhalt zu.

Für den Zeitraum vom 8. Januar 2001 bis zum 23. Mai 2001 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) hat das Oberlandesgericht ebenfalls ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen von 1.789 DM zugrunde gelegt, jedoch auf Seiten der Ehefrau die ab diesem Zeitpunkt vom Arbeitsamt im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.198 DM berücksichtigt. Die Differenz zum Einkommen des Beschwerdeführers betrage 591 DM; hiervon stehe der Ehefrau die Hälfte, also 296 DM als Unterhalt zu.

2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Durch die festgesetzten Unterhaltsleistungen werde der Betrag, den er zur Sicherung seines Existenzminimums benötige, spätestens ab dem 15. Mai 2000 erheblich unterschritten und der in den Richtlinien des Oberlandesgerichts vorgesehene Selbstbehalt nicht gewahrt. Das Oberlandesgericht habe nicht nur für das Jahr 2000, sondern auch für das Folgejahr den Betrag von 708 DM monatlich aus der Steuerrückerstattung als Einkommen berücksichtigt, obschon er dargelegt habe, dass er eine solche Rückerstattung im Jahre 2001 nicht erhalten habe.

3. Die Landesregierung von Niedersachsen sowie die Beteiligte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattzugeben, denn sie ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf das Unterhaltsrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 57, 361 ≪388≫; 80, 286 ≪293≫).

2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in dem bezeichneten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Hierzu gehört auch das Unterhaltsrecht, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (BVerfGE 57, 361 ≪378≫). Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ≪294≫). Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ≪388≫; 80, 286 ≪293≫). Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ≪381≫).

Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat. Diese endet dort, wo der Unterhaltsverpflichtete das ihm zur Verfügung stehende Einkommen für die Abdeckung des eigenen Lebensbedarfs benötigt. Die Gerichte haben deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser – unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens – die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zur Bestimmung dieser Grenze haben die Oberlandesgerichte in unterhaltsrechtlichen Leitlinien Selbstbehaltssätze aufgestellt. In den im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichts Celle (Stand 1. Juli 1998) ist der notwendige Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt auf einen Betrag im Bereich zwischen den Beträgen für den notwendigen Selbstbehalt gegenüber Kindern (Ziff. IV Nr. 1: 1.500 DM) und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (Ziff. IV Nr. 2: 1.800 DM), in der Regel auf 1.650 DM festgelegt (vgl. Ziff. IV Nr. 3). Alternativ hierzu könnten aber auch die Regelsätze der Sozialhilfe dazu herangezogen werden, den Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die Rechtsprechung der Fachgerichte legt hierzu den doppelten Eckregelsatz eines Haushaltsvorstands nach § 22 BSHG zugrunde (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 272 f.).

b) Diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Unterhaltsrechts für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 23. Mai 2001 nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Nach Abzug der dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltsverpflichtung von seinem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen ist ihm lediglich ein verfügbarer Betrag in Höhe von 894 DM verblieben. Selbst unter Abzug eines in den unterhaltsrechtlichen Richtlinien der meisten Oberlandesgerichte ausgewiesenen Wohnkostenanteils vom maßgeblichen Selbstbehaltsbetrag, ist dieser dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommensbetrag noch niedriger gewesen als der so reduzierte Selbstbehaltsbetrag.

Das Oberlandesgericht hat zudem für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 die für das Vorjahr angestellte Einkommensberechnung zugrunde gelegt und lediglich für den Zeitraum ab dem 8. Januar 2001 die auf Seiten der Ehefrau eingetretene Veränderung ihrer Einkommenssituation durch den Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die Übernahme der für das Vorjahr angestellten Einkommensberechnung lässt jedoch außer Acht, dass die vom Oberlandesgericht für das Jahr 2000 als einkommenserhöhend berücksichtigte Steuerrückerstattung an den Beschwerdeführer von umgerechnet monatlich 708 DM im Folgejahr nicht mehr erfolgt ist. Dies war vom Beschwerdeführer auch unter Vorlage des Steuerbescheides vom 12. April 2001 für das Steuerjahr 1999 vorgetragen worden.

Der auf dieser Basis errechnete Unterhaltsbetrag führt beim Beschwerdeführer für den verbleibenden Zeitraum zu einer weiteren Unterschreitung des Selbstbehaltsbetrages.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 771823

NJW 2002, 2701

FamRZ 2002, 1397

FuR 2002, 409

EzFamR aktuell 2002, 312

FPR 2002, 525

www.judicialis.de 2002

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


OLG Koblenz 13 UF 122/03
OLG Koblenz 13 UF 122/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ehescheidung und Beihilfeberechtigung  Leitsatz (amtlich) Bestand während der Ehe eine Beihilfeberechtigung, ist durch eine private Krankenversicherung ein gleichwertiger Versicherungsschutz herzustellen. Dabei sind die ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren