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BVerfG Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des "Berliner Mietendeckels": Unzulässigkeit des Beitritts bzw des (unselbständigen) Anschlusses von sieben Bundestagsabgeordneten

Normenkette

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 76 Abs. 1

Tenor

Der Beitritt sowie der Anschluss der Mitglieder des Deutschen Bundestages K…, O…, F…, M…, C…, S… und H… sind unzulässig.

Gründe

I.

Rz. 1

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages K., O., F., M., C., S. und H. haben jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschließen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen.

Rz. 2

Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung hierzu verweigert.

II.

Rz. 3

Der Beitritt (1.) und der Anschluss (2.) sind unzulässig.

Rz. 4

1. Soweit die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören nicht zu diesem Kreis.

Rz. 5

2. Ein (unselbständiger) Anschluss an das eingeleitete Normenkontrollverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheidet ein Anschluss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antragsteller ausdrücklich verweigert.

Fundstellen

  • Haufe-Index 14435651
  • BVerfGE 2022, 223
  • BVerfGE 2022, 299
  • NVwZ 2021, 1536
  • NVwZ 2021, 8
  • EWiR 2021, 400
  • NZM 2021, 347
  • ZAP 2021, 486
  • ZIP 2021, 31
  • ZMR 2021, 464
  • ZMR 2021, 2
  • ZfIR 2021, 366
  • DÖV 2021, 641
  • JA 2021, 614
  • JZ 2021, 308
  • JZ 2021, 269
  • JuS 2021, 572
  • JuS 2021, 7
  • VR 2021, 246
  • WuM 2021, 290
  • Jura 2021, 986
  • DVBl. 2021, 858
  • DVBl. 2021, 3
  • GWR 2021, 222
  • KommJur 2021, 6
  • MietRB 2021, 129
  • BGBl. I 2021, 1098
  • FSt 2021, 481
  • GK 2021, 252
  • GRZ 2021, 98
  • GuG-aktuell 2021, 23
  • immobilienwirtschaft 2021, 48

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