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BVerfG Beschluss vom 23.01.2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Vorlegungsbeschluss vom 08.03.2013; Aktenzeichen 24 F 250/12)

 

Tenor

Die Vorlagen sind unzulässig.

 

Tatbestand

A.

Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob die Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

1. § 9 LPartG in der Fassung vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) hat in Abs. 6 und 7 folgenden Wortlaut:

„(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.”

2. § 1741 Abs. 2 BGB hat in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42 ff.) folgenden Wortlaut:

„(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.”

II.

Nach den derzeit geltenden Regelungen zur Adoption bestehen Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen den Adoptionsmöglichkeiten Verheirateter, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebender sowie weder verheirateter noch in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Personen.

So ist die Einzeladoption durch Personen, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, unter gleichen Voraussetzungen möglich. Die Einzeladoption ist grundsätzlich auch bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft möglich, erfordert dann aber die Einwilligung des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 6 LPartG).

Verheiratete Personen können ein Kind hingegen grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die gemeinschaftliche Adoption ist wiederum für eingetragene Lebenspartner in § 9 LPartG nicht vorgesehen und durch § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Die Adoption des leiblichen Kindes des Partners (Stiefkindadoption) ist Ehepartnern nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB und eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG gleichermaßen möglich. Die Adoption des angenommenen Kindes des Partners (Sukzessivadoption) ist Ehepartnern nach § 1742 BGB möglich. Die Adoption des angenommenen Kindes des Lebenspartners ist hingegen nicht gesetzlich geregelt. Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 –, juris) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass § 9 Abs. 7 LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner nicht möglich ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 7 LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

III.

Den Vorlageverfahren liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat.

Mit notarieller Urkunde stellten die Beteiligten der Ausgangsverfahren die Anträge, die Annahmen der Anzunehmenden als gemeinsame Kinder der Annehmenden auszusprechen. Ferner wurde beantragt, beim Ausspruch der Annahme jeweils zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Adoptionen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Zur Begründung ihrer Adoptionsanträge machten die Antragstellerinnen geltend, zwischen ihnen und den Anzunehmenden sei im Laufe der Zeit eine Beziehung entstanden, die in jeder Hinsicht einem Eltern-Kind-Verhältnis entspreche. Die Annahme als Kind durch lediglich eine der beiden Annehmenden würde den jeweils bestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen nicht gerecht werden.

IV.

Mit Beschlüssen vom 8. März 2013 hat das Amtsgericht Schöneberg die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption Volljähriger durch eingetragene Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Annehmenden und der Anzunehmenden sei § 1767 in Verbindung mit § 1772 BGB. Nach § 1767 Abs. 1 BGB könne ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt sei. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sei. Diese Voraussetzungen seien nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt. Das habe insbesondere die Anhörung der Antragstellerinnen ergeben. Die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1b BGB seien ebenfalls gegeben.

Dem Begehren auf Annahme als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden stehe jedoch die über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug genommene Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift könne, wer nicht verheiratet sei, ein Kind nur allein annehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung sei eine gemeinschaftliche Adoption der Anzunehmenden durch die Annehmenden ausgeschlossen. Denn diese seien nicht miteinander verheiratet.

Das Gericht hält § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 LPartG jedoch für mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn wie im vorliegenden Fall die Annehmenden in eingetragener Lebenspartnerschaft miteinander leben. Die Frage sei erheblich, weil das Gericht im Falle der Unvereinbarkeit des § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Regelungen in § 9 Abs. 6 und 7 LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG dem Antrag auf Annahme der Anzunehmenden als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden stattgeben würde. Das Gericht sei daher zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet.

Nach der Überzeugung des Gerichts verstößt der aus § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und aus § 9 Abs. 6 und 7 LPartG folgende Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten nach § 1741 Abs. 2 BGB zugelassen und sogar als Regelfall der Annahme durch verheiratete Annehmende vorgesehen ist. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, wesentlich Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die verheiratet seien und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung unterliege, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe, so dass erhebliche Unterschiede vorliegen müssten, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, juris, Rn. 98, 92 und 93).

Gemessen an diesen Anforderungen sei die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der gemeinschaftlichen Adoption nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung der Ehe in der Begründung des Adoptionsgesetzes im Jahre 1976 damit erläutert, dass jede „andere Lebensgemeinschaft als die Ehe […] rechtlich nicht abgesichert [ist], um eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen. Es fehlen die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einzuordnen” (Verweis auf BTDrucks 7/3061, S. 30). Dieser Rechtfertigungsgrund sei in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich. Die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft unterschieden sich hinsichtlich einer auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner nicht (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, juris, Rn. 102). Dies müsse auch für das Adoptionsrecht gelten (Verweis auf Hoppe, Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften: Gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Aktenzeichen WD 3-060/10, S. 4 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher Elternschaft nicht begründbar sei und insbesondere eine diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, juris, Rn. 104). Auch der Gesetzgeber sei offenbar der Auffassung, dass nichts generell dagegen spreche, dass Menschen zwei gleichgeschlechtliche Elternteile haben könnten und/oder Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwüchsen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die gemeinsame Pflegeelternschaft – wie gerade der vorliegende Fall zeige – zweier Lebenspartner zulässig sei, ferner aus der Ermöglichung der Stiefkindadoption durch § 9 Abs. 7 LPartG sowie daraus, dass die Einzeladoption durch Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 LPartG zulässig sei.

Dies stehe in Übereinstimmung damit, dass keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich seien, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet wäre (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, juris, Rn. 113 m.w.N.). Demgemäß könnten auch Kindeswohlgesichtspunkte die Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Ermöglichung der gemeinschaftlichen Adoption nicht rechtfertigen. Davon abgesehen seien die Anzunehmenden bereits volljährig und im Rahmen der Erwachsenenadoption sei keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen, sondern nach § 1767 Abs. 1 BGB lediglich die sittliche Rechtfertigung der Adoption zu prüfen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlagen sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 BVerfGG.

I.

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪355 f.≫; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ≪67≫; stRspr).

Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ≪57≫) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ≪104≫; 79, 240 ≪243 f.≫; 86, 71 ≪77≫). Insbesondere muss sich der Vorlagebeschluss mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 79, 240 ≪244 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 – 1 BvL 10/11 –, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 – 1 BvL 15/11 –, juris, Rn. 13).

II.

Diesen Anforderungen genügen die zur Entscheidung stehenden Vorlagen nicht. Das vorlegende Gericht hat in seinen Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kaum berücksichtigt.

1. An einer Auseinandersetzung mit den in der Literatur vorherrschenden Rechtsansichten zu der Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit der Verfassung fehlt es fast vollständig (vgl. etwa Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008; Dethloff, Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, ZRP 2004, S. 195 ff.; dies., Adoption und Sorgerecht – Problembereiche für die eingetragenen Lebenspartner?, FPR 2010, S. 208 ff.; Gärditz, Gemeinsames Adoptionsrecht Eingetragener Lebenspartner als Verfassungsgebot?, JZ 2011, S. 930 ff.; Henkel, Fällt nun auch das „Fremdkindadoptionsverbot”?, NJW 2011, S. 259 ff.; Müller, Adoption in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft – de lege lata et de lege ferenda, FF 2011, S. 56 ff.).

2. Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 –, juris). Die Beschlüsse zitieren einzig die Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern (vgl. BVerfGE 124, 199). Zwar trifft diese Entscheidung grundlegende Aussagen zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten. Soweit das Gericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG prüft, stellt es daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zutreffend fest, dass Ungleichbehandlungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern einer strengen Prüfung unterliegen, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffen. Inhaltlich bezog sich die Entscheidung allerdings auf die Versorgung des hinterbliebenen Lebenspartners, adoptions- und kindschaftsrechtliche Fragen wurden darin nicht näher behandelt.

Die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption gleichgeschlechtlicher Lebenspartner vom 19. Februar 2013 (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 –, juris), hat das vorlegende Gericht hingegen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht. Diese Entscheidung findet in den Vorlagen keine Erwähnung, obwohl das Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlagebeschlüsse bereits verkündet und bekannt war.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung offengelassen, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 –, juris, Rn. 92). Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des damals zu beurteilenden Ausschlusses der Sukzessivadoption und des hier zu beurteilenden Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner wirft jedoch teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf. Angesichts der großen sachlichen Nähe hätte sich das vorlegende Gericht daher damit auseinandersetzen müssen, wie sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage zu den dortigen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts verhält.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Britz

 

Fundstellen

Haufe-Index 6639253

FamRZ 2014, 537

NVwZ 2014, 6

JuS 2014, 13

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