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BVerfG Beschluss vom 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der bloße Hinweis, man müsse wenigstens nachvollziehen können, was ein oberstes Gericht der Bundesrepublik zu einer Sache vorzubringen habe, wenn die Revision ausdrücklich zugelassen sei – im Streitfall hatte der BFH, gestützt auf Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG, die Revision ohne weitere Begründung zurückgewiesen – läßt einen Bezug zu bestimmten Grundrechten nicht erkennen und enthält damit auch keine zureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

2. Die Regelung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten des § 10d Abs. 4 EStG 1976 ist verfassungskonform.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; EStG § 10d S. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 09.12.1987; Aktenzeichen I R 118/86)

FG Münster (Urteil vom 26.06.1986; Aktenzeichen IX 7095/85 K)

 

Gründe

1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, daß der Bundesfinanzhof, gestützt auf Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, die Revision ohne weitere Begründung zurückgewiesen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn es fehlt an einem den Regelungen der §§ 23 Abs. 1, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG gemäßen substantiierten Vortrag. Der bloße Hinweis, man müsse wenigstens nachvollziehen können, was ein oberstes Gericht der Bundesrepublik zu einer Sache vorzubringen habe, wenn die Revision ausdrücklich zugelassen sei, läßt einen Bezug zu bestimmten Grundrechten nicht erkennen und enthält damit auch keine zureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 80, 137 ≪150≫).

2. Im übrigen ist eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin durch die Regelung des § 10 d Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1054 – EStG 1976 –) und durch die hierauf beruhenden Entscheidungen des Finanzamtes sowie der Finanzgerichte nicht ersichtlich.

a) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG, der vorliegend in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪89≫).

§ 10 d Satz 4 EStG 1976 steht im Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips als Ausfluß des Leistungsfähigkeitsprinzips. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, auf Grund dessen für jeden Steuerabschnitt die Grundlage der Besteuerung alljährlich neu festzustellen und damit Sachverhalt wie Rechtslage neu zu prüfen ist, schafft Überschaubarkeit und Klarheit bezüglich des Sachverhalts und der anzuwendenden steuerlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 75, 361 ≪367 f.≫; vgl. auch Nichtannahme-Beschluß vom 20. Dezember 1989 – 1 BvR 1269/89 –, HFR 1990, S. 517). Insoweit hat der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht nur Bedeutung für den Steuerpflichtigen, für den staatliches Verhalten weitestgehend meßbar und vorhersehbar ist, sondern auch für die Verwaltung, die einer umfassenden rechtlichen Kontrolle unterstellt ist und deshalb alsbaldig rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen benötigt, um nicht handlungsunfähig zu werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269 f.≫). Demgegenüber ist das Nettoprinzip Ausdruck der materiellen Richtigkeit eines Steueranspruchs, welcher an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein muß (vgl. etwa BVerfGE 81, 228 ≪236 f.≫ m.w.N.).

Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit sind wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips. Beide Forderungen können – wie auch hier – miteinander in Widerstreit geraten. Hier ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Widerstreit zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, so kann die vom Gesetzgeber gewählte Regelung nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 25, 269 ≪290 f.≫; 35, 41 ≪47≫; 60, 253 ≪268 f.≫).

Diese anhand des Rechtsstaatsprinzips entwickelte Abwägung ist auch im Rahmen der Willkürprüfung unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen (vgl. BVerfGE 15, 313 ≪319≫). Das bedeutet, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Wertungswiderspruch zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Nettoprinzip einseitig zugunsten des Nettoprinzips zu lösen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das der Rechtssicherheit einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit andererseits in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ist es nicht angreifbar, wenn der Gesetzgeber eines der beiden Prinzipien als „angemessener” bewertet. Der Grundsatz der Rechtssicherheit müßte der Forderung nach Gerechtigkeit im Einzelfall allenfalls dann weichen, wenn ihm angesichts der Besonderheiten des vom Gesetzgeber geregelten Sachverhalts jede Tauglichkeit abzusprechen wäre (vgl. BVerfGE 15, 313 ≪319 f.≫).

Hiervon ausgehend läßt sich die Beschränkung des Verlustvortrages – jedenfalls im Zusammenwirken mit dem einjährigen Verlustrücktrag – verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin erlittene Verlust wirkt sich immerhin auf Grund der Regelung des § 10 d EStG 1976 in 7 Jahren aus: 1 Jahr Verlustausgleich, 1 Jahr Verlustrücktrag, 5 Jahre Verlustvortrag. Sieben Jahre stellen einen relativ langen Zeitraum dar. Wenn nach diesem Zeitraum dann wieder der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung als Ausfluß des Grundsatzes der Rechtssicherheit Platz greift, so kann das im Rahmen der Gewichtung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit nicht als unverhältnismäßig und damit als sachwidrig bezeichnet werden.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus Art. 14 GG. Diese Vorschrift schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten. Nur wenn eine solche Pflicht den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde, käme eine Grundrechtsverletzung in Betracht (vgl. BVerfGE 81, 108 ≪122≫ m.w.N.).

Von einer in diesem Sinne erdrosselnden oder konfiskatorischen Wirkung der Beschränkung des Verlustvortrages im Rahmen der Regelung des § 10 d EStG 1976 auf 5 Jahre kann jedoch nicht allein schon deshalb die Rede sein, weil die Beschwerdeführerin nach Ablauf von 5 Jahren Körperschaftsteuer auf Gewinne zahlen muß, die wirtschaftlich mit steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben belastet sind. Eine vor Art. 14 GG erhebliche Beeinträchtigung kann erst dann angenommen werden, wenn das wirtschaftliche Bestehen, also die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, durch die Festsetzung der steuerlichen Zahlungspflicht ernsthaft gefährdet ist. Daß dies die regelmäßige Wirkung des Verbots des Verlustvortrages über 5 Jahre ist oder daß sich diese Wirkung als zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung bei der Beschwerdeführerin eingestellt hat, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Wenn sich in besonderen Fällen das Verbot des Verlustvortrages über 5 Jahre auf Grund der Regelung des § 10 d EStG 1976 existenzgefährdend auswirken sollte, käme ohnehin ein Steuererlaß nach § 227 AO in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 61 ≪102≫; vgl. auch BFH, in: BFH-NV 1989, S. 426, 428 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1513761

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