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BVerfG Beschluss vom 21.09.2010 - 1 BvR 1865/10

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.

a) Nach § 92 BVerfGG bedarf es dazu der genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 109, 279 ≪305≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 – 1 BvR 1086/92 –, NVwZ 1998, S. 1287 ≪1288≫; BVerfGK 10, 365 ≪368 f.≫). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 – 1 BvR 1086/92 –, NVwZ 1998, S. 1287 ≪1288≫).

b) Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargetan ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ≪171≫). Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt. Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Haufe-Index 2692146

DuD 2010, 845

BayVBl. 2011, 109

GuT 2010, 394

K&R 2010, 733

MMR 2010, 864

PUBLICUS 2010, 49

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