Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 21.03.2002 - 1 BvR 2119/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktenübersendung an Rechtsbeistand

 

Verfahrensgang

AG Bergen/Rügen (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen 13 Ds 169/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Aktenübersendung gegenüber einem Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a.F. Von der 1980 geschaffenen Möglichkeit, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden (vgl. § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung; im Folgenden: BRAO), hat er keinen Gebrauch gemacht. Schwerpunktmäßig ist er im Bereich der Regulierung von KFZ-Schäden für Versicherungsunternehmen tätig.

Der Beschwerdeführer beantragte für die Versicherung eines geschädigten Fahrzeughalters beim Amtsgericht Akteneinsicht durch Überlassung der Akten in seine Geschäftsräume. Das Amtsgericht lehnte das Akteneinsichtsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer weder Rechtsanwalt sei noch als Rechtsbeistand der Kammer angehöre. Ein Rechtsanwalt dürfe gemäß § 406 e Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) die Akten einsehen. Rechtsbeistände, die einer Rechtsanwaltskammer angehörten, stünden den Rechtsanwälten gleich, da sie den gleichen standesrechtlichen Pflichten unterworfen sowie der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichte unterstellt seien.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände alten Rechts betrieben die gleiche geschäftliche Rechtsbesorgung. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte auf Grund ihrer von gesetzlichen Pflichten geprägten Stellung innerhalb der Rechtspflege wegen des für sie geltenden Disziplinarrechts sowie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer im Umgang mit überlassenen Akten besonders zuverlässig seien. Die regelmäßig weniger fundierte fachliche Qualifikation der Rechtsbeistände gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass sie deswegen ihre beruflichen Pflichten weniger ernst nähmen als Rechtsanwälte. Schließlich unterliege der Beschwerdeführer bereits seit 25 Jahren der Rechtsaufsicht des Präsidiums des Landgerichts.

Der gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2002 abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Eine Entscheidung über die Aktenüberlassung nach § 406 e StPO ist – ebenso wie eine Entscheidung gemäß der hier richtigerweise anzuwendenden Vorschrift des § 475 StPO – nicht anfechtbar (vgl. § 406 e Abs. 3 Satz 2 bzw. § 475 Abs. 3 Satz 3 StPO).

2. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪54≫). Kammerrechtsbeistände sind mit Rechtsanwälten insofern gleich zu behandeln, als sie mit Ausnahme der Vor- und Ausbildung dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich sind, und zudem als Kammermitglied denselben Standespflichten wie Rechtsanwälte unterliegen (vgl. BVerfGE 80, 269 ≪283≫). Ebenso ist entschieden, dass Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 101, 331 ≪347≫ m.w.N.).

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenüberlassung in der angegriffenen Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird sie abgelehnt, stellt dies einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, das gewählte Mittel ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 85, 248 ≪259≫ m.w.N.; 93, 362 ≪369≫). Auch für die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber einem Rechtsanwalt sind hinreichende Differenzierungsgründe vorhanden.

aa) Durch die Akteneinsicht erlangt der Rechtsbeistand Kenntnis von zum Teil sensiblen Informationen, insbesondere im Fall von Strafverfahren. Der Akteninhalt bezieht sich regelmäßig nicht nur auf den Auftraggeber des Rechtsbeistands, sondern auch auf Dritte, nämlich diejenigen, gegen die sich die Strafverfolgung richtet – im vorliegenden Fall den Unfallverursacher. Selbst wenn für die Akteneinsicht besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile sowie das Vorstrafenregister abgetrennt werden (vgl. Nr. 187 i.V.m. Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren – RiStBV), kann das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten oder Angeklagten bezüglich der verbleibenden Daten von großer Bedeutung sein.

Erlangt ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, im Wege der Akteneinsicht Informationen, gibt es gesetzliche Vorkehrungen gegen deren Weiterverbreitung. Der wichtigste Schutzmechanismus ist die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur Geheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind. Sie handeln bei der Akteneinsicht nicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zugunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt kopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten (vgl. BRDrucks 51/86, S. 17) oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BRDrucks 65/99, S. 33) zu beachten. Die Befugnis der Akteneinsicht ist mit der Beschränkung auf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen kein Privileg, sondern eine diesen zugewiesene Aufgabe als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege. Dem hiermit betrauten Personenkreis wird diese Stellung durch flankierende Regelungen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch ermöglicht. In einem Strafverfahren steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu; hinsichtlich der Unterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO. Nachdruck verliehen wird der Verschwiegenheitspflicht im Strafgesetzbuch; die Offenbarung des erlangten Wissens ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 StGB mit Strafe bedroht.

Diese Vorschriften gelten nicht für Rechtsbeistände, die keine Kammermitglieder sind. Dieser Personenkreis, dem der Beschwerdeführer angehört, bietet minder wirksamen Schutz hinsichtlich der aus den Akten erlangten Informationen. Damit ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriffszweck; sie ist den Rechtsbeiständen auch zumutbar, weil es in ihrer Entschließungsfreiheit liegt, ob sie sich durch Beitritt zur Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 BRAO derselben Pflichtenbindung wie Rechtsanwälte unterwerfen. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nicht allein Folge eines gesetzgeberischen Eingriffs; sie beruht gleichermaßen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht für die Verkammerung optiert hat.

bb) Aus der oben dargestellten unterschiedlichen Pflichtenbindung ergibt sich zugleich, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsbeiständen, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, und Rechtsbeiständen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

b) Ist schon die Verweigerung der Akteneinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für die vom Beschwerdeführer beantragte Aktenüberlassung. Bei einer Überlassung von Akten in die Räume des Rechtsbeistandes besteht in höherem Maße die Gefahr, dass weitere Personen vom Akteninhalt Kenntnis nehmen können mit der Folge, dass die Geheimhaltung der schützenswerten Informationen noch weniger gewährleistet ist.

c) Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Aktenüberlassung ist demnach verfassungsmäßig. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich damit den erwünschten Tätigkeitsbereich zu eröffnen, indem er sich den in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte näher umschriebenen Anforderungen an Rechtsanwälte unterwirft. Damit wäre er zur Zeugnisverweigerung berechtigt und strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, deren Einhaltung – auch zugunsten der Beschuldigten – der straf- und berufsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 743179

NJW 2002, 2307

DSB 2002, 17

BRAK-Mitt. 2002, 129

KammerForum 2002, 383

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


AGS 6/2018, Schuldner der Aktenversendungspauschale
AGS 6/2018, Schuldner der Aktenversendungspauschale

GKG-KostVerz. Nr. 9002; GKG § 28 Abs. 2; StPO § 475 Leitsatz Beantragt ein Rechtsanwalt für den Haftpflichtversicherer eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG-KostVerz. gem. § 28 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren