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BVerfG Beschluss vom 20.04.1977 - 1 BvR 1023/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Innerprozessuale Bindungswirkung bei Zurückverweisung an das Finanzgericht. Beschwer bei einer Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die sich aus § 126 Abs. 5 FGO ergebende innerprozessuale Bindungswirkung besteht nur auf der Grundlage des vom FG im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann und reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 5, § 118 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.07.1976; Aktenzeichen VIII R 142/73; BFHE 120, 176)

 

Gründe

Die rechtlichen Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dem angefochtenen Urteil begründen keine Beschwer, gegen die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (BVerfGE 8, 22 [224]; 38, 386 [391f.]). Auch die sich aus § 126 Abs. 5 FGO ergebende innerprozessuale Bindungswirkung reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil die Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Finanzgericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts besteht und sich dieser durch weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann (BGH NJW 1951, S. 524). Außerdem wäre der Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang an die dem ersten Urteil zugrunde gelegte Rechtsauffassung selbst nicht gebunden, wenn er von ihrer Richtigkeit nicht mehr überzeugt sein sollte (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 41, 363; vgl. auch BVerfGE 4, 1 [6]).

Auch eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht geboten. Die Höhe des streitigen Steuerbetrags ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, zumal da der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids beantragen (§ 69 FGO, § 361 AO 1977) und zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids die verfassungsrechtlichen Bedenken, die er mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde erhebt, geltend machen kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641764

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