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BVerfG Beschluss vom 20.01.2005 - 1 BvR 2717/04, 1 BvR 2748/04

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Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.10.2004; Aktenzeichen 18 UF 206/2004)

OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.10.2004; Aktenzeichen 18 UF 206/2004)

AG Tübingen (Beschluss vom 23.07.2004; Aktenzeichen 6 F 881/03)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden miteinander verbunden. Sie werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die beiden zur Entscheidung stehenden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen dieselben sorgerechtlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2717/04 ist die Großmutter des am 23. Juli 2002 nichtehelich geborenen Kindes L. Die Beschwerdeführerin zu 1 (im Folgenden Beschwerdeführerin zu 1) der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2748/04 ist die Mutter. Das Kind L. ist zugleich als Beschwerdeführer zu 3 des Verfahrens 1 BvR 2748/04 benannt. Im August 2002 entzog das Familiengericht T. der Beschwerdeführerin zu 1 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und übertrug es dem Jugendamt in T. Das Kind L. lebt seither in einer Pflegefamilie. Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführerinnen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L. auf die Beschwerdeführerin, bei der auch der Halbbruder des Kindes (zugleich Beschwerdeführer zu 2 im Verfahren 1 BvR 2748/04) lebt. Hilfsweise begehrte die Beschwerdeführerin zu 1 eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Diese Anträge sowie die weiteren Anträge beider Beschwerdeführerinnen auf eine Erweiterung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurden zweitinstanzlich vom Oberlandesgericht S. zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht führte aus, eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L. auf die Beschwerdeführerin widerspreche dem Kindeswohl. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Pflegefamilie des Kindes über keinerlei Bindungstoleranz verfüge, sei nach einem Wechsel des Kindes zur Beschwerdeführerin ein vollständiger Kontaktabbruch zur Pflegefamilie zu befürchten, der ein Entwicklungsrisiko mit der Folge einer akuten Kindeswohlgefährdung nach sich ziehe. Da die Beschwerdeführerin zu 1 gleichfalls das Ziel verfolge, eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und dessen Überwechseln in den Haushalt der Beschwerdeführerin herbeizuführen, komme eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beschwerdeführerin zu 1 derzeit ebenfalls nicht in Betracht.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG; die Beschwerdeführerin allein rügt überdies einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren. Hierzu trägt sie vor, bereits das Amtsgericht habe im Februar 2003 das Schreiben einer Familienberaterin zu den Akten genommen, mit dem diese sich unter Bruch ihrer Schweigepflicht an das Amtsgericht gewandt und über den Inhalt von Beratungs- und Therapiegesprächen berichtet habe, die sie mit den Beschwerdeführerinnen geführt habe. Das besagte Schreiben vom 18. Februar 2003 habe von dort aus das weitere Verfahren und die Verfahrensbeteiligten maßgeblich zulasten der Beschwerdeführerinnen beeinflusst. Ohne das Schreiben sei zu erwarten gewesen, dass das Verfahren zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausgegangen wäre.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beantragen weiterhin, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Erweiterung des bisherigen Umgangsrechts der Beschwerdeführerin anzuordnen und Prozesskostenhilfe zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1 des Verfahrens 1 BvR 2748/04 auch im Namen ihrer beiden Kinder Verfassungsbeschwerden eingelegt hat, sind diese unzulässig. Für das Kind N. gilt dies bereits, weil es nicht Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens war. Für das Kind L. kann die Beschwerdeführerin zu 1 nicht im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde einlegen, weil es ihr an der erforderlichen Vertretungsmacht fehlt. Zwar ist die Beschwerdeführerin zu 1 als Kindesmutter grundsätzlich für das Kind vertretungsberechtigt, soweit ihr das Sorgerecht nicht entzogen worden ist (§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB). Indes ist ein Widerstreit zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin zu 1 und denen des Kindes L. nicht auszuschließen. Den Feststellungen des Oberlandesgerichts S. zufolge würde ein unvorbereiteter Wechsel des Kindes von der Pflegefamilie in den Haushalt der Beschwerdeführerin gegen das Kindeswohl verstoßen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstellt, könnte die Beschwerdeführerin zu 1 hier mit den Rechten ihres Kindes gegen die Kindesinteressen Verfassungsbeschwerde einlegen. In einem solchen Fall der Interessenkollision zwischen den Elterninteressen und den Kindesinteressen bedarf es für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde des Kindes eines Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 75, 201 ≪213≫ unter Bezugnahme auf BVerfGE 72, 122 ≪135≫).

2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin zu 1 hat im Ausgangsverfahren das Ziel verfolgt, einen Wechsel des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin zu bewirken. Der hierzu einschlägige § 1632 Abs. 4 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Pflege durch die Großeltern, beziehungsweise wie hier durch einen Großelternteil oder eine Zusammenführung zweier Geschwister erfolgen soll (vgl. BVerfGE 75, 201 ≪219 ff.≫). Diese Anforderungen hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Die Beschwerdeführerin zu 1 behauptet dazu zwar, dass der Übergang des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin kindeswohlgerecht organisierbar sei. Es entspreche der „Lebenserfahrung, dass ein endgültiger Wechsel der Bezugsperson sinnvoll auch abrupt geschehen kann, damit für die innere Sicherheit des Kindes aber auch für die Pflegefamilie und die Ursprungsfamilie klare Verhältnisse geschaffen werden.” Insoweit setzt sie aber lediglich ihre eigene Auffassung der auf die Feststellungen einer Sachverständigen gestützten Begründung des Oberlandesgerichts entgegen, dass bei Kleinkindern ein abrupter Wechsel der Hauptbeziehungsperson entwicklungspsychologisch schädlich sei und damit eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1 weiterhin darlegt, der Haushalt der Beschwerdeführerin sei gleichsam „der Hort” der Ursprungsfamilie des Kindes und eröffne allein die Chance, dass die Beschwerdeführerin zu 1 erneut eine wirkliche mütterliche Beziehung zu dem Kind L. aufbaue, steht dies im Widerspruch zu den gerichtlichen Feststellungen, wonach das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu 1 und der Beschwerdeführerin konfliktbeladen sei.

3. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2717/04 wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).

a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Familiengericht T. das Schreiben einer Familienberaterin zu den Akten genommen habe, die sich unter Bruch ihrer Schweigepflicht an das Gericht gewandt habe, ist ihr allerdings insoweit beizupflichten, als das Familiengericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt hat. Es hat dabei verkannt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz die strafrechtlich bewehrte Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB dient, auch im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens zu beachten ist. Zwar hat sich hier die Familienberaterin selbst an das Gericht gewandt, sodass die Kenntnisnahme durch die Gerichte noch nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen hat. Das Familiengericht hat es indes mit einer bloßen Kenntnisnahme nicht bewenden lassen, sondern hat das besagte Schreiben an alle Verfahrensbeteiligte und die Sachverständige weitergegeben, was dem in § 383 Abs. 3 ZPO angelegten Rechtsgedanken der Berücksichtigung von Schweigepflichten bei einer fairen Verfahrensgestaltung zuwiderläuft.

Die Entscheidungen der Gerichte beruhen jedoch nicht auf diesem Grundrechtsverstoß. Weder machen sie sich die Ausführungen der Familienberaterin zu Eigen, noch lässt sich anhand der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens eine mittelbare Beeinflussung der Gerichte erkennen. Das Familiengericht hat die Beschwerdeführerinnen bereits vor der Kontaktaufnahme der Familienberaterin auf Bedenken hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beschwerdeführerin hingewiesen, sodass das von der Beschwerdeführerin kritisierte Schreiben der Familienberaterin nicht ursächlich für die Bedenken des Gerichts gewesen sein kann. Auch verdeutlichen die Entscheidungsbegründungen, dass die Gerichte nicht von dem Informationsgehalt des kritisierten Schreibens der Familienberaterin vom 18. Februar 2003 maßgeblich beeinflusst worden sind. Dem besagten Schreiben liegt nämlich die Wertung zugrunde, dass es der Beschwerdeführerin eigentlich nicht um das Wohl des Kindes gehe. Eine solche Wertung spiegelt sich in den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen nicht wider.

b) Auch soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG rügt, kann die Verfassungsbeschwerde nicht durchdringen. Für eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG wäre insoweit Voraussetzung, dass die Großmutter anstelle der Kindeseltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich wäre (vgl. BVerfGE 19, 323 ≪329, 330≫; 34, 165 ≪200≫; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2003 – 1 BvR 1248/03 –, FamRZ 2004, S. 771 f.). Dies ist nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge zwar begehrt, diese aber nicht innehat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Mit der Nichtannahmeentscheidung erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1315619

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