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BVerfG Beschluss vom 20.01.1995 - 1 BvR 2418/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen i. S. des Investitionszulagengesetzes bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen der § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 InvZulG, sind bei Überlassung von zulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur dann gegeben, wenn eine auf der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung basierende wirtschaftliche Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen vorliegt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; InvZulG § 1 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1-2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 16.09.1994; Aktenzeichen III R 45/92)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Das angegriffene Urteil verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Ob die dreijährige Bindung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts an die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen oder an eine eigenbetriebliche Verwendung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG) auch dann erfüllt ist, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen die Wirtschaftsgüter anschafft oder herstellt und die Betriebsgesellschaft diese Wirtschaftsgüter für sich nutzt, entscheiden die Fachgerichte in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Ihre Entscheidung unterliegt verfassungsgerichtlich nur einer Willkürkontrolle. Es ist nicht schlechthin unverständlich, wenn der Bundesfinanzhof es ablehnt, bei jeder Betriebsaufspaltung, gleich welcher Erscheinungsform, dem Besitzunternehmen die Verwendung des Wirtschaftsgutes durch die Betriebsgesellschaft als eigene zuzurechnen. Inhalt der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung ist es, die Tätigkeit des Besitzunternehmens unter den dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen als gewerblich zu qualifizieren, also in der bloßen Vermietung oder Verpachtung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens ausnahmsweise keine reine Vermögensverwaltung zu sehen. Mit der Qualifikation der Tätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich ist indes für das Recht der Investitionszulage wenig gewonnen. Denn damit ist nichts darüber ausgesagt, ob das Besitzunternehmen die von ihm angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch in einer eigenen Betriebsstätte eigenbetrieblich verwendet. Es ist deshalb nachvollziehbar und damit willkürfrei, wenn der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung nach geeigneten Kriterien sucht, bei deren Vorliegen die rechtliche Selbständigkeit beider Unternehmen, von denen auch die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BStBl. II 1972, S. 63) ausgeht, vernachlässigt werden kann. Es ist sachlich vertretbar, nur dann von einer solchen wirtschaftlichen Einheit zu sprechen, die es erlaubt, die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter durch das eine Unternehmen noch als ein zulagenrechtliches Verbleiben im selben Unternehmen anzusehen, wenn beide Unternehmen derart miteinander verflochten sind, daß die Beteiligung des einen an dem anderen als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist (betriebsvermögensmäßige Verflechtung).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503280

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