Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen 5 LA 68/07)

VG Hannover (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 2 A 7216/03)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos geworden.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gegen die dem Abbruch des Auswahlverfahrens nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen.

A.

Der Beschwerdeführer steht als Bauamtmann im Dienst des Landes Niedersachsen. Er bewarb sich um den Dienstposten des Leiters einer Straßenmeisterei. Gegen die zugunsten eines Mitbewerbers ergangene Auswahlentscheidung erlangte der Beschwerdeführer zweitinstanzlich erfolgreich Eilrechtsschutz.

In der Hauptsache erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Ziel, die zuständige Landesbehörde zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu verpflichten. Die berichterstattende Richterin wies die Beteiligten des Rechtsstreits darauf hin, dass das Unterliegen der Landesbehörde im Eilverfahren einen sachlichen Grund für einen etwaigen Abbruch des Auswahlverfahrens darstelle. Einige Monate später teilte die Landesbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ausschreibungsverfahren abgebrochen worden sei, weil im politischen Raum zur Zeit diskutiert werde, ob die Aufgaben der Straßenmeistereien kommunalisiert oder privatisiert werden sollten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage daraufhin ab, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf fehlerfreie Bewerberauswahl infolge des – aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig erfolgten – Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen sei. Ein sachlicher Grund sei sowohl in der politischen Diskussion über die Aufgabenprivatisierung beziehungsweise-kommunalisierung als auch – unabhängig davon – im Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu sehen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2008 ab. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die geplante Privatisierung beziehungsweise Kommunalisierung als Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben seien.

Mit seiner verspätet eingelegten, um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzten Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Entscheidungen im Hauptsacheverfahren an. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Grundsatzes der Gewaltenteilung.

B.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – ungeachtet der Frage der Verfristung – jedenfalls unbegründet ist. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫; BVerfGK 1, 292 ≪295 f.≫). Die besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 ≪296≫).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Fachgerichte im Streitfall angeschlossen haben, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. zum Ganzen BVerwGE 101, 112 ≪115≫; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 172 ≪173≫).

Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10, 355 ≪358≫; vgl. auch BVerfGK 5, 205 ≪215≫ zu dem aus sachlich nachvollziehbaren Gründen zulässigen Abbruch des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von Notarstellen), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass seiner Ansicht nach kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe. Damit greift er die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion der Fachgerichte an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte.

Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum die politische Diskussion über die Privatisierung beziehungsweise Kommunalisierung der Aufgaben der Straßenmeistereien, auf welche die Fachgerichte entscheidend abgestellt haben, keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen sollte. Das Verwaltungsgericht hat es unabhängig vom Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesichts der politischen Diskussion über die zukünftige Organisation der Straßenmeistereien in nachvollziehbarer Weise für vertretbar erachtet, die endgültige Entscheidung über den Dienstposten des Leiters der Straßenmeisterei aufzuschieben. Das Oberverwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt hat. Dass der Abbruch des Auswahlverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, den Beschwerdeführer als Mitbewerber gezielt und willkürlich auszuschalten, ist danach nicht erkennbar. Weder ist ersichtlich, dass der Dienstherr trotz unveränderter politischer Diskussionslage eine Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens anstrebte, noch dass der Beschwerdeführer im Falle einer etwaigen erneuten Ausschreibung des Dienstpostens aus dem Kreis möglicher Bewerber ausgeschlossen wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Voßkuhle, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 2143157

NVwZ-RR 2009, 344

GV/RP 2009, 548

FuHe 2009, 553

FuNds 2009, 687

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bundeswaldgesetz / §§ 39 - 40 Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: KI-Anwendungen für Immobilienmakler
KI-Anwendungen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Es geht um die Einsatzmöglichkeiten von KI speziell für Maklerbüros - ob im CRM-System, bei der Texterstellung oder bei Bildern und Videos. Anhand von Beispielen gibt es Impulse zur Optimierung von Routineaufgaben und wertvolle Einblicke, um Arbeitsabläufe zu verbessern und Kosten zu senken. 


BVerfG 2 BvR 1686/15
BVerfG 2 BvR 1686/15

  Verfahrensgang Bayerischer VGH (Beschluss vom 11.08.2015; Aktenzeichen 6 CE 15.1379)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.  Tatbestand A. Der Beschwerdeführer ist Richter am Bundesfinanzhof und wendet ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren