Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2182/13, 1 BvR 2169/13, 1 BvR 2390/13, 1 BvR 2430/13, 1 BvR 2461/13, 1 BvR 3288/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 11.09.2013; Aktenzeichen L 5 SF 249/13 B E)

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 12.07.2013; Aktenzeichen L 5 SF 251/13 B)

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 04.07.2013; Aktenzeichen L 5 SF 18/13 B E)

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 12.06.2013; Aktenzeichen L 5 SF 206/13 B E)

SG Lübeck (Beschluss vom 19.04.2013; Aktenzeichen S 13 SF 157/12 E)

SG Lübeck (Beschluss vom 13.03.2013; Aktenzeichen S 13 SF 146/12 E)

SG Lübeck (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen S 13 SF 145/12 E)

SG Lübeck (Beschluss vom 01.02.2013; Aktenzeichen S 13 SF 156/12 E)

SG Lübeck (Beschluss vom 25.01.2013; Aktenzeichen S 13 SF 147/12 E)

SG Lübeck (Entscheidung vom 10.07.2012; Aktenzeichen S 33 KR 432/12)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden – unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Gegenstand der sechs Verfassungsbeschwerden ist jeweils einer von insgesamt 24 Kostenansätzen. Die Anzahl der Kostenansätze beruht auf einem Trennungsbeschluss des Sozialgerichts. In allen Verfahren setzte das Sozialgericht den vorläufigen Streitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf jeweils 5000 Euro fest. Mit den angegriffenen Kostenansätzen vom 10. Juli 2012 machte die Kostenbeamtin auf dieser Grundlage jeweils Gerichtskosten in Höhe von 363 Euro geltend. Die Erinnerungen gegen die Kostenansätze wies das Sozialgericht zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden wurden vom Landessozialgericht als unzulässig verworfen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind – unbeschadet der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sind, da die Verfassungsbeschwerden aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.

1. Soweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör behaupten, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten bzw. ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten aufzeigen (vgl. BVerfGE 130, 1 ≪21≫ m.w.N.).

2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden.

a) Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und wenn sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪125≫; 87, 273 ≪278 f.≫ m.w.N.; 96, 189 ≪203≫).

b) Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des Trennungsbeschlusses nicht feststellen, denn das Sozialgericht hat seine Entscheidung sachlich begründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es darauf abstellt, dass ohne Trennung Schriftsätze und Verwaltungsunterlagen grundsätzlich allen Beteiligten zugänglich gemacht werden müssten, obwohl insbesondere die beklagten Krankenkassen weder rechtlich noch tatsächlich etwas miteinander zu tun hätten, was aus datenschutzrechtlichen Erwägungen problematisch sei. Ebenso wenig ist es sachfremd, darauf abzustellen, dass trotz der zugrunde liegenden einheitlichen Rechtsfrage die Einlassungen der beklagten Krankenkassen stark voneinander abwichen, weshalb der Sach- und Streitstand ohne Trennung nicht übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt werden könne.

3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sehen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer verletzt, weil ihnen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz faktisch verwehrt werde. Der Trennungsbeschluss habe dazu geführt, dass für die einzelnen Verfahren gesonderte Streitwerte festgesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang bewirke die Degressivität der Gerichtskostentabellen eine deutlich höhere Kostenbelastung.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben darf und es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪346≫ m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 – 1 BvR 1431/90 –; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 1393/10 –). Mit der Justizgewährungspflicht unvereinbar wäre es allerdings, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für einzelne Beteiligte hat. Denn gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Danach kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪347≫ m.w.N.). Andererseits kann nicht gefordert werden, dass der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪348≫ m.w.N.).

b) Dass die Gerichtskosten vorliegend nach diesen Maßstäben unverhältnismäßig sein könnten, lässt sich nicht feststellen. Allein die Tatsache, dass die Gerichtskosten nach der Trennung höher sind als zuvor, vermag eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Masing, Baer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6758312

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BVerfG 1 BvR 1393/10
BVerfG 1 BvR 1393/10

  Verfahrensgang VG Köln (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen 1 K 8454/08)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.  Tatbestand I. Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren