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BVerfG Beschluss vom 18.06.1991 - 2 BvR 760/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Bauherrengemeinschaft freiberuflich oder gewerblich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Daß Einkünfte aus treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Bauherrengemeinschaft als solche aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG und nicht als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG qualifiziert werden, läßt sachfremde, Grundrechte verletzende Erwägungen nicht erkennen.

2. Auch die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, denn die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die mit der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verbunden ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflußt sie deren Inhalt.

3. Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 01.02.1990; Aktenzeichen IV R 42/89)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

I.

Ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Treuhandtätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG zu beurteilen sind, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Eine Grundrechtsverletzung kann in einem solchen Fall nur angenommen werden, wenn Auslegungsfehler erkennbar sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Daß der Bundesfinanzhof, dem diese Aufgabe im Streitfall oblag, bei der Entscheidung über die Art der Einkünfte des Beschwerdeführers die Bedeutung von Grundrechten, insbesondere der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG, verkannt hat, läßt sich nicht feststellen.

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Soweit der Gesetzgeber Einkünfte aus freiberuflicher und aus sonstiger selbständiger Tätigkeit von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterscheidet und an dieser Unterscheidung insbesondere im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht, ungleiche Rechtsfolgen knüpft, bewegt er sich im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen (BVerfGE 46, 224 ≪239 ff.≫).

b) Auch die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG durch den Bundesfinanzhof läßt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn die Rechtsanwendung so fehlerhaft erscheint, daß sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪125≫; 67, 90 ≪94≫).

Die angegriffene Entscheidung läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Soweit der Bundesfinanzhof die Treuhandtätigkeit des Beschwerdeführers nicht als eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Mitglied eines Aufsichtsrats ähnliche Tätigkeit beurteilt, beruht die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf Überlegungen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ermöglichen. In der vom Bundesfinanzhof in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 11. Mai 1989 – IV R 43/88 –, BStBl. 1989 II, S. 797) hat der Senat darauf abgestellt, daß die Treuhandtätigkeit für eine Bauherrengemeinschaft nicht die für eine Vermögensverwaltung typischen Merkmale der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder der Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens aufweise, sondern im wesentlichen darin bestehe, vorhandenes Vermögen umzuschichten und so den Bauherren neue Einkunftsquellen zu erschließen. Damit hat der Bundesfinanzhof plausible Abgrenzungskriterien entwickelt, die nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes hindeuten.

Auch die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Subsumtion unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht geht zunächst davon aus, daß die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und als Treuhänder für die Bauherrengemeinschaft getrennt zu beurteilen seien. Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, daß die Treuhandtätigkeit nicht als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren sei, weil sie dem Berufsbild eines Rechtsanwalts, das durch die Erteilung eigenverantwortlichen Rechtsrats und die Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Mandanten geprägt sei, nicht entspreche. Dabei stellt er darauf ab, daß die Treuhandtätigkeit des Beschwerdeführers nach dem Wortlaut des mit den einzelnen Bauherren abzuschließenden Treuhandvertrages und nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorrangig in einer rechtlichen Beratung oder in der Prüfung rechtlicher Voraussetzungen bestanden habe, sondern im wesentlichen Tätigkeiten umfaßt habe, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Bauvorhabens zu erbringen gewesen seien und die erfahrungsgemäß auch von Angehörigen anderer Berufe wahrgenommen würden. Diese Rechtsanwendung im konkreten Fall läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die Entscheidung, der Beschwerdeführer habe keine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Dabei hat sich der Bundesfinanzhof darauf gestützt, daß die tatsächlich ausgeübte Treuhandtätigkeit weder eine bestimmte Ausbildung noch eine behördliche Zulassung erfordert habe.

2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG. Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfGE 13, 181 ≪184 ff.≫; 47, 1 ≪21≫). Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die mit der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verbunden ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflußt sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.

II.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Anhörung des Beschwerdeführers zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 28, 177 ≪19 f.≫). Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner aus § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungspflicht darlegen müssen, welchen Sachverhalt er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

Der Bundesfinanzhof hat sich bei seiner Entscheidung über die Art der Einkünfte aus der Treuhandtätigkeit des Beschwerdeführers auf die Verpflichtung gestützt, die dem Beschwerdeführer nach den mit den einzelnen Bauherren abzuschließenden Treuhandverträgen oblagen, und hat darüber hinaus den eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im finanzgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, der Bundesfinanzhof habe formularmäßig entschieden und die Besonderheiten des Streitfalles nicht berücksichtigt, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, aufgrund welchen weiteren Sachvortrags der Bundesfinanzhof zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1518608

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