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BVerfG Beschluss vom 17.12.2018 - 2 BvR 2128/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90

 

Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Beschluss vom 14.08.2018; Aktenzeichen 2 B 132/18)

VG Dresden (Beschluss vom 19.03.2018; Aktenzeichen 11 L 6/18)

 

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Rz. 3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ≪219≫). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12519527

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