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BVerfG Beschluss vom 17.09.1998 - 2 BvR 1278/98

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Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 15.06.1998; Aktenzeichen 3 VG A 1521/98)

VG Hamburg (Beschluss vom 07.05.1998; Aktenzeichen 3 VG A 3264/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist bereits unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 1998 – 3 VG A 3264/97 – ist verfristet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Der (vermutlich) binnen Monatsfrist gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO enthielt keine schlüssige und substantiierte Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG), welche die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hätte offen halten können (vgl. Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 1994 – 2 BvR 2838/93 –, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 und vom 24. April 1998 – 2 BvR 1598/96 – in JURIS veröffentlicht; grundlegend zum Erfordernis der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auch bei im fachgerichtlichen Verfahren nicht fristgebundenen, zur Rechtswegerschöpfung erforderlichen Anträgen: BVerfGE 76, 107 ≪115 f.≫). Er stellt sich vielmehr als “echter” Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, da mit der Vorlage des Artikels im “Spiegel” die Abänderung aufgrund eines im ursprünglichen Eilverfahren unverschuldet nicht geltend gemachten Umstandes beantragt wurde. Die übrigen Ausführungen im Abänderungsantrag enthalten trotz der gewählten Formulierung “das Gericht übersieht…” bloße (zum Teil unschlüssige, zum Teil unsubstantiierte) Anmerkungen zu einigen Gesichtspunkten im ursprünglichen Beschluß. Damit wird die Frist zur Geltendmachung von Verfassungsverstößen in der ursprünglichen Eilentscheidung nicht offengehalten (vgl. hierzu auch Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ≪1084≫).

2. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – 3 VG A 1521/98 – ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf ihre Subsidiarität unzulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer müßte zunächst – erneut – die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO im fachgerichtlichen Eilverfahren beantragen, da er u.a. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt. In einem solchen Fall ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, wenn nicht zuvor im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ein Abänderungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪187 ff.≫, Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 1993 – 2 BvR 2758/93 – und vom 10. März 1997 – 2 BvR 323/97 –, beide in JURIS veröffentlicht).

Für eine Entscheidung über einen weiteren Abänderungsantrag gibt die Kammer zu bedenken: Unbeschadet der nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen bestehenden Möglichkeit einer Abänderung darf durch Verneinung der Statthaftigkeit des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Anspruch auf effektiven – auch vorläufigen – Rechtsschutz nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Insbesondere darf das Gericht nicht die Anforderungen an das Verhalten des Beschwerdeführers überspannen, mit dem dieser im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände darlegt (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 78, 88 ≪99≫; 88, 118 ≪124≫). Hieran gemessen bestehen gegen das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Erfordernis, der Beschwerdeführer hätte mittels Nachforschung in der Bildredaktion des “Spiegel” darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt er von der Publikation seines Fotos (einschließlich des Artikels) Kenntnis erlangte, von Verfassungs wegen Bedenken. Der Beschwerdeführer hatte hierzu im fachgerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Cousine vorgetragen. Die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus gestellten Anforderungen an seine Darlegungspflicht beruhen auf einer – auch angesichts der Regelung in § 22 KunstUrhG wegen der Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG und der Möglichkeit einer vorsorglich erteilten Einwilligung – bislang nicht belegten Annahme, die Publikation eines Fotos in der Presse erfolge nur in Ausnahmefällen ohne Wissen des jeweils Dargestellten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276302

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