Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 1255/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen 1 StR 124/07)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine materielle Gewährleistung. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪298≫; 89, 28 ≪36≫ m.w.N.).

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann dadurch begründet sein, dass das Revisionsgericht eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterlässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2000 – 2 BvR 1419/00 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1995 – 2 BvR 1406/94 –, NJW 1995, S. 2914; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93 –, NStZ 1995, S. 76 m.w.N.). Die Entscheidung eines Gerichts verstößt aber nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungs-rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364≫; 29, 45 ≪48 f.≫ m.w.N.).

2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht.

a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs darf die Weite des Begriffs des Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG nicht dazu führen, dass jede unter dieses Tatbestandsmerkmal zu subsumierende Tathandlung ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Täters am Gelingen des Betäubungsmittelgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird. In konsequenter Anwendung der zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme entwickelten Regeln sei eine Gehilfenstellung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Täter nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, komme eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stelle zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Eine Bewertung des Tatbeitrags als mittäterschaftliches Handeltreiben komme vor allem dann in Betracht, wenn der Täter erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1220 f.).

b) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als Mittäter angenommen und darin kein Abweichen von der Rechtsprechung des 2. Strafsenats erblickt hat. Von der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet sich nach den Feststellungen des Tatgerichts das Handeln des Beschwerdeführers bereits dadurch in maßgeblicher Weise, dass dieser nicht lediglich als Kurier Betäubungsmittel zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern transportierte, sondern von einem Kurier das Rauschgift entgegennahm und seine weitere Verwendung zu verantworten hatte. Dabei trat der Beschwerdeführer in Begleitung eines Gehilfen auf und nahm – wenn auch nicht in übergeordneter Position – eigene Gestaltungsmöglichkeiten wahr, indem er dem Kurier Anweisungen gab, wie er sich zu verhalten habe, und indem er Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Rauschgifts bestimmte. Aufgrund dieser tatgerichtlichen Feststellungen konnte das Revisionsgericht die Tathandlung als Mittäterschaft werten, ohne von der Rechtsprechung des 2. Strafsenats abzuweichen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1784648

NStZ 2008, 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


BGH 2 StR 516/06
BGH 2 StR 516/06

  Leitsatz (amtlich) Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.  Normenkette BtMG § 29; StGB §§ 25, 27  Verfahrensgang LG ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren