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BVerfG Beschluss vom 16.10.2013 - 2 BvR 736/13

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Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen 3 AZB 5/12)

ArbG München (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 35 Ca 17879/09)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 – 35 Ca 17879/09 – wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Republik G., die vor dem Arbeitsgericht München von einem griechischen Staatsangehörigen auf Rückzahlung eines über das griechische Generalkonsulat München vom monatlichen Bruttoeinkommen einbehaltenen Betrags in Anspruch genommen wird. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem einbehaltenen Betrag um eine Steuer auf das Einkommen, das der Kläger als bei der Republik G. angestellter Lehrer an der Privaten Volksschule der Republik G. in München und im Landkreis Dachau erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München nicht erschienen war, verkündete das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, gegen das die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt hat. Am 16. Juni 2011 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilversäumnisurteils erteilt.

Am 28. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Teilversäumnisurteil. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Landesarbeitsgericht München mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die Entscheidung des Arbeitsgerichts München dahingehend ab, dass die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu Unrecht erfolgt und die Zwangsvollstreckung hieraus insgesamt unzulässig sei. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aufgehoben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München zurückgewiesen.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bundesarbeitsgericht die steuerliche Maßnahme des griechischen Staates als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen und die Rechtsbeschwerde daher zurückweisen müssen. Zu diesen Fragen habe bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem Großen Senat nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt die Beschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 einstweilen einzustellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ≪3≫; 82, 310 ≪312≫; 94, 166 ≪216 f.≫; 104, 23 ≪27≫; 106, 51 ≪58≫). Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ≪196 f.≫; 83, 162 ≪171 f.≫; 88, 173 ≪179≫; 89, 38 ≪43≫; 108, 34 ≪41≫; 118, 111 ≪122≫; 125, 385 ≪393≫; 126, 158 ≪167≫; 129, 284 ≪298≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 – 2 BvE 6/12 u.a. –, NJW 2012, S. 3145 ≪3146, Rn. 190≫).

Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ≪44≫; 103, 41 ≪42≫; 118, 111 ≪122≫; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, ihr der Erfolg in der Hauptsache aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ≪371≫; 106, 351 ≪355≫; 108, 238 ≪246≫; 125, 385 ≪393≫; 126, 158 ≪168≫; 129, 284 ≪298≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 – 2 BvE 6/12 u.a. –, NJW 2012, S. 3145 ≪3146, Rn. 191≫; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Da es bei diesem Recht weniger um die Sicherung individueller Autonomie denn um Mindestanforderungen an prozedurale Gerechtigkeit und Waffengleichheit als Voraussetzung einer richtigen Entscheidung geht (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪95≫), muss es für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen, der nach den einschlägigen Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 21, 362 ≪373≫; stRspr). Auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG können sich daher nicht nur inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪104≫; 75, 192 ≪200≫), sondern auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 ≪447≫; 21, 207 ≪208≫; 23, 229 ≪236≫; 64, 1 ≪11≫) wie des öffentlichen Rechts berufen, und damit auch ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 ≪37 f.≫; 9, 211 ≪213≫).

Sowohl die unterbliebene Vorlage gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat als auch die unterbliebene Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG können eine Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen, sofern das Bundesarbeitsgericht eine gebotene Vorlage nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich unterlassen hat (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪363 f.≫; 9, 213 ≪215 f.≫; 13, 132 ≪143≫; 19, 38 ≪42 f.≫; 64, 1 ≪21≫; 96, 68 ≪77 f.≫). Ob dies dargetan ist, erscheint angesichts der Komplexität der Rechtslage als offen. Dem Beschwerdevortrag dürfte sich auch noch hinreichend deutlich entnehmen lassen, welche Fragen jeweils hätten vorgelegt werden sollen (vgl. zu diesem Erfordernis mit Blick auf Art. 100 Abs. 2 GG zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 2984/09 u.a. –, NJW 2012, S. 293 ≪294≫).

3. Die nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, hätte sich die Zwangsvollstreckung aus dem nicht rechtskräftigen Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München für den Kläger lediglich verzögert. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bereits dadurch unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitte, zumal es sich bei den streitbefangenen Beträgen lediglich um 5 % seines Gehalts handelt. Die Beträge sind überdies bereits ab dem Jahr 2002 vom jeweiligen Bruttogehalt einbehalten worden.

b) Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Zwar ist die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat nach den allgemeinen Regelungen des Völkerrechts nicht generell unzulässig (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪388 f., 392≫; 64, 1 ≪23 f.≫; 117, 141 ≪154≫). Für Ansprüche aus hoheitlichem Handeln ist die Immunität jedoch anerkannt (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪364, 392≫; 64, 1 ≪40≫; 117, 141 ≪154≫). Auch stellt der Zugriff auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates in jedem Fall einen besonders schweren Eingriff in dessen Souveränität dar (vgl. BVerfGE 117, 141 ≪154≫).

Eine unzulässige Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat – die Republik G. – wäre zudem mit der Gefahr schwerer außenpolitischer Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland verbunden. Dies muss bei der Gesamtabwägung besonders ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 83, 162 ≪173 f.≫; 88, 173 ≪180 ff.≫; 89, 38 ≪43≫), weil bei anderen Völkerrechtssubjekten Zweifel an der Völkerrechtstreue der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bereitschaft, sich zukünftig an das Völkergewohnheitsrecht halten zu wollen, entstehen könnten, und dies zu außenpolitischen Nachteilen führen kann.

c) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für die Bundesrepublik Deutschland aus einer vorläufigen Gestattung der Zwangsvollstreckung drohenden außenpolitischen Nachteile. Auf Seiten des Klägers führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung der Befriedigung von teilweise mehr als zehn Jahre alten Ansprüchen, ohne dass über die konkrete Befriedigung hinausgehende Belange, namentlich irreparable Nachteile oder eine Existenzgefährdung, erkennbar wären.

 

Unterschriften

Voßkuhle, Gerhardt, Huber

 

Fundstellen

Haufe-Index 5781785

EzA-SD 2014, 16

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