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BVerfG Beschluss vom 16.07.1997 - 1 BvR 860/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anforderungen an die Offenlegung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete

 

Orientierungssatz

1. Zur vollständigen Offenlegungspflicht der Befundtatsachen des vom Gericht zugrundegelegten Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete vgl BVerfG, 1994-10-11, 1 BvR 1398/93, BVerfGE 91, 176.

Danach kann auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit in aller Regel nicht verzichtet werden, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist. Soweit eine Offenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden kann, kann allerdings für ein Gutachten je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Ansatzpunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben (vgl BVerfG aaO ≪181ff≫).

2. Das vorliegende Verfahren, das bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1398/93 war, wirft keine durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig gewordene Fragen auf. Die Entscheidung, ob und wieweit eine Offenlegung der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen erforderlich ist, kann als Teil der Feststellung des Sachverhalts in Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dem den Einzelfall entscheidenden Richter nicht abgenommen werden.

3. Hier: Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, daß der Sachverständige eine genaue Beschreibung der Vergleichswohnungen in bezug auf Ausstattung und Lage vornimmt, jedoch die Namen und Anschriften der Mieter deshalb nicht angibt, weil er deren Zustimmung dazu nicht erreichen konnte. Daß er die Lage der einzelnen Vergleichswohnungen nicht weitergehend, etwa durch Angabe der Straße, erläutert hat (vgl BGH, 1995-06-21, XII ZR 167/94, NJW-RR 1995, 1225), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil ansonsten in einer Kleinstadt die Identifizierung der Vergleichswohnungen unschwer möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MietHöReglG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 08.04.1997; Aktenzeichen 2 S 247/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543687

WuM 1998, 13

WuM 1998, 13-15 (red. Leitsatz und Gründe)

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