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BVerfG Beschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen I ZR 183/07)

OLG Hamburg (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 3 U 240/05)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen marken- und wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen dem Fußballweltverband FIFA und der F. Deutschland GmbH (Beklagte) über Werbung für Schokoladenprodukte mit Markenzeichen, die auf die Weltmeisterschaften 2006 und 2010 Bezug nehmen (Sammelbilder).

1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Löschung von mehreren Markenregistrierungen und auf Rücknahme mehrerer Markenanmeldungen in Anspruch. Sie selbst ist Inhaberin verschiedener „WM-Marken” wie beispielsweise „GERMANY 2006” oder „WM 2006”, welche für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen geschützt sind. Die Beklagte ist Inhaberin prioritätsjüngerer „WM-Marken”, die sich jeweils nur geringfügig von den Marken der Beschwerdeführerin unterscheiden; sie hat zudem weitere solche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Der im Jahr 2005 zum Landgericht erhobenen Hauptsacheklage der Beschwerdeführerin wurde stattgegeben.

2. Das Oberlandesgericht wies hingegen die Klage ab. Aufgrund ihrer Markenrechte könne die Beschwerdeführerin eine Löschung der eingetragenen Marken nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Die Registrierung oder Anmeldung der angegriffenen Marken sei auch nicht wettbewerbswidrig. Die Marken seien schon nicht geeignet, die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen, und zielten darauf auch nicht ab.

3. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen und, soweit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde von Bedeutung, ausgeführt:

Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sei im Streitfall nicht durch Vorschriften des Markengesetzes ausgeschlossen. Jedoch liege weder eine Irreführung (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 UWG) noch eine gezielte Behinderung (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG) noch ein Fall des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UWG vor. Schließlich folgten die Ansprüche auch nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG, denn eine unlautere geschäftliche Handlung sei nicht gegeben. Eine solche liege insbesondere nicht allein darin, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Beschwerdeführerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nehme und sich deren Ruf zunutze mache. Ein etwaiger Schutz für die Verwertung der Übertragungsrechte stehe hier nicht in Rede. Die Grundrechte geböten keine erweiternde Auslegung des § 3 UWG. Allerdings könne sich die Beschwerdeführerin auch als juristische Person schweizerischen Rechts auf eine verfassungskonforme Auslegung berufen, da ihr nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Inländerbehandlung zustehe. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehöre zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung; dazu rechne auch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu erzielen. Die Berufsfreiheit entfalte ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit bezögen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz hätten. Dagegen gehe es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die in Rede stehenden Markeneintragungen und -anmeldungen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfalle. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründe keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme.

4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sieht sie sich ungeachtet Art. 19 Abs. 3 GG aufgrund völkerrechtlich gebotener Gleichbehandlung befugt.

Bei dem Vorgehen der Beklagten handele es sich um „Ambush Marketing”, also vom Veranstalter nicht autorisierte Werbeaktionen, die im zeitlichen und assoziativen Zusammenhang mit Großereignissen die diesen entgegengebrachte Aufmerksamkeit und den Goodwill für sich ausnutzten. Solche Maßnahmen beeinträchtigten die Interessen der offiziellen Sponsoren und des Veranstalters, der die Werberechte vermarkte. Die Einbuße an Lizenzeinnahmen der Beschwerdeführerin bewege sich im mindestens zweistelligen Millionenbereich (CHF).

Der Bundesgerichtshof verkenne die Notwendigkeit, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verfassungskonform auszulegen. In der Verweigerung einer erweiternden Auslegung zumindest der Generalklausel des § 3 UWG liege ein staatlicher Akt mit objektiv berufsregelnder Tendenz. Der Bundesgerichtshof verschließe sich einer grundrechtsorientierten Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beschwerdeführerin, der Beklagten und der Allgemeinheit. Jedenfalls liege darin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert dartut (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪18≫; 81, 208 ≪214 f.≫; 85, 36 ≪52 f.≫; 88, 40 ≪45≫; 89, 1 ≪4 f.≫; 101, 331 ≪345 f.≫; 105, 252 ≪264≫).

1. Auch wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile und nicht gegen eine Gesetzesvorschrift wendet, so erfordert sie doch, soweit sie von den Fachgerichten eine verfassungskonforme, erweiternde Auslegung verlangt, eine eingehende Auseinandersetzung mit dem fachrechtlichen Regelungskonzept (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪18≫; 101, 331 ≪345 f.≫). Im konkreten Fall wäre insbesondere darzulegen, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Dabei nimmt die Beschwerdeführerin hin, dass weder das Markenrecht (§ 5 i.V.m. § 15 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) noch die Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts (§ 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG) ihrer Klage zum Erfolg verholfen haben. Dass die Generalklausel des § 3 UWG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen neben dem Sonderrechtsschutz anwendbar bleibt (vgl. die Nachweise im angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs unter II. 2. a; GRUR 2010, S. 642 ≪645≫), erübrigt nicht die Darlegung, warum die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall von Verfassungs wegen gehalten gewesen sein sollen, von einem solchen Ausnahmefall auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪302≫; 97, 228 ≪253 f.≫; stRspr). Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪404 ff.≫; 97, 228 ≪255≫; stRspr). Im Übrigen sichert Art. 12 Abs. 1 GG die Teilnahme am Wettbewerb nur nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪265≫; 116, 135 ≪151 f.≫).

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung des Zivilrechts – mangels unmittelbarer Drittwirkung (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12, Rn. 77, 81 [Juni 2006]) – nur im Sinne einer Ausstrahlungswirkung Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Zwar kommt die Generalklausel des § 3 UWG als „Einfallstor” für die Wertungen des Grundgesetzes grundsätzlich in Betracht, doch ist hierbei die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht in zweifacher Weise zurückgenommen: Zum einen ist spezifisches Verfassungsrecht erst dann verletzt, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪9 f.≫; stRspr). Zum anderen scheidet Art. 12 Abs. 1 GG insoweit als Prüfungsmaßstab aus, als sich die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts in einer Anwendung interessenausgleichender Normen des Privatrechts erschöpft (vgl. BVerfGE 31, 255 ≪265 f.≫). Anderes kann allerdings gelten, wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der am zivilrechtlichen Konflikt Beteiligten fehlt (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪253 ff.≫).

2. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht im erforderlichen Maße auseinander. Das gesetzliche Schutzkonzept von Markenrecht und Wettbewerbsrecht und ihr Verhältnis zueinander werden weder im Hinblick auf die Motive des Gesetzgebers noch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analysiert. Zu den Funktionsbedingungen des Wettbewerbs, den Art. 12 Abs. 1 GG schützt, gehört auch das nach Auffassung des Gesetzgebers erforderliche und ausreichende Niveau des rechtlichen Schutzes gegen Werbung, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit anderer Bezug nimmt. Dass dieses Niveau in den angegriffenen Entscheidungen unter Verletzung spezifischen Verfassungsrechts verfehlt worden wäre, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin zieht nicht genügend in Betracht, dass im Verhältnis zwischen Privaten nicht die gleichen Bindungen gelten, die die Verfassung dem Gesetzgeber bei der Gestaltung von Normen auferlegt, die Berufe oder Berufsausübung regeln. Die Abgrenzung der marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutzsphären der Beschwerdeführerin und der Beklagten, zwischen denen ein offensichtliches wirtschaftliches Ungleichgewicht nicht zu erkennen ist, stellt zuvörderst eine Frage der Anwendung des Fachrechts dar. Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Gerichte von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG ist vor diesem Hintergrund weder dargetan noch ersichtlich.

3. Ob sich die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann und zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt ist, bedarf daneben keiner Entscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus

 

Fundstellen

Haufe-Index 2463133

GRUR 2011, 7

GRUR-RR 2011, 217

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