Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 14.02.1992 - 2 BvR 1443/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensverzögerung beim Sozialgericht wegen anhängiger, entscheidungserheblicher Vorfragen beim Finanzgericht bzw. Finanzamt. Begründungsfrist für Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Sozialgericht mit seiner Entscheidung zuwartet, bis im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig über den Kinderfreibetrag entschieden wurde.

2. Zwar besteht die Möglichkeit, die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Nach Fristablauf darf jedoch kein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; BKGG § 44e; EStG § 54

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 08.08.1991; Aktenzeichen III B 442/90)

 

Tatbestand

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs richten, haben sie keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Rüge der Beschwerdeführer, dem Beschluß des Bundesfinanzhofs fehle die Begründung, kann ihren Verfassungsbeschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Verfassungsrechtlich ist es auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I, 2404) den Bundesfinanzhof der Verpflichtung enthebt, einen Beschluß zu begründen, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird. Dies erschwert es zwar den Beschwerdeführern, die Entscheidung nachzuvollziehen und mag für sie deshalb unbefriedigend sein. Dem Grundgesetz läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche – gerichtliche Entscheidung stets mit einer Begründung zu versehen ist (BVERFGE 50, 287 ≪289 f.≫).

2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer sind unzulässig.

a) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ihrer finanziellen Belastungen durch unterhaltspflichtige Kinder in ihren Rechten aus Art. 3, 6 und 20 GG verletzt zu sein, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Verfassungsbeschwerden sind innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVERFGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, § 92 BVERFGG genügenden Weise zu begründen. Dazu gehört, daß das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVERFGE 81, 208 ≪214≫). Da die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beigelegt wurde, läßt sich nicht beurteilen, ob die ausdrücklich angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs Grundrechte verletzt. Gleiches gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde so zu verstehen sein sollte, daß sie sich auch gegen das zugrundeliegende Urteil des Finanzgerichts Berlin richtet, das ebenfalls nicht vorliegt.

b) Soweit die Beschwerdeführer einwenden, der Bundesfinanzhof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, sind ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls unsubstantiiert und damit unzulässig. Es bleibt völlig unklar, was Gegenstand des in der Beschwerdeschrift angesprochenen Schriftverkehrs zwischen dem Bundesfinanzhof und dem beklagten Finanzamt Reinickendorf war und inwieweit dieser einen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens hat, gegen dessen abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof sich die Verfassungsbeschwerden richten. Das Schreiben des Bundesfinanzhofs liegt nicht vor.

c) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Geschäftsverteilung beim Bundesfinanzhof entspreche nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen, so daß sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist verspätet erhoben worden und daher unbeachtlich. Da der angegriffene Beschluß des Bundesfinanzhofs dem Prozeßvertreter der Beschwerdeführer am 30. August 1991 zuging, lief die Verfassungsbeschwerdefrist am 30. September 1991 ab (§ 93 Abs. 1 BVERFGG). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behaupteten die Beschwerdeführer erstmalig in einem Schreiben, das am 13. Dezember 1991 bei Gericht einging. Zwar haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Nach Fristablauf darf jedoch kein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden (BVERFGE 18, 85 ≪89≫; 77, 275 ≪278≫ st. Rspr.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, daß das Sozialgericht Berlin in dem anhängigen Klageverfahren über die Kindergeldnachzahlung immer noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe, haben ihre Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVERFGE 55, 349 ≪369≫). Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, inwieweit der Einzelne etwa durch Wahrnehmung prozessualer Rechte, durch zögerliches Betreiben seiner Rechtssache oder in anderer Weise die Verfahrensdauer mitzuverantworten hat. Die Beschwerdeführer trifft hier eine solche Mitverantwortung.

Aus dem in Fotokopie der Beschwerdeschrift beigefügten Schreiben des Sozialgerichts Berlin ergibt sich nämlich, daß das Verfahren zeitweise zum Ruhen gebracht wurde, und zwar offenbar im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu 2). Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß die Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 Rechtsbehelfe eingelegt haben, welche die Bestandskraft dieser Bescheide verhinderten (1983 und 1984) oder noch verhindern (1985). Der sozialgerichtlich geltend gemachte Nachzahlungsanspruch gem. § 44e des Bundeskindergeldgesetzes hängt jedoch davon ab, daß bei dem Anspruchsteller für das betreffende Jahr nicht der erhöhte Kinderfreibetrag gemäß § 54 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) abgezogen werden kann. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Sozialgericht mit seiner Entscheidung zuwartet, bis im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig über den Kinderfreibetrag entschieden wurde. Hinsichtlich des Einspruchsverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid für 1985 weisen die Beschwerdeführer selbst darauf hin, mit dem Finanzamt ein Ruhen des Verfahrens vereinbart zu haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1513769

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grundgesetz / Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten; Rechtsweg]
    Grundgesetz / Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten; Rechtsweg]

      (1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren