Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 62/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen 8 U 128/99)

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 7 O 281/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs.

I.

1. Die Beschwerdeführerin errichtete mit ihrem Mann im Jahre 1986 ein gemeinschaftliches Testament. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden und ihren Sohn zum Schlusserben ein. Ihre Tochter – die Klägerin des Ausgangsverfahrens – sollte nichts aus dem Nachlass erhalten. Das Testament enthielt folgende Begründung:

Unsere Tochter … enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung.

Nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1999 machte die Klägerin Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass der Klägerin in dem Testament auch der Pflichtteil gemäß § 2333 Nr. 3 BGB entzogen worden sei.

2. Die Klage hatte Erfolg. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam, weil der Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 3 BGB nicht hinreichend konkret in dem Testament benannt worden sei. Die Norm des § 2336 Abs. 2 BGB verlange aber die Angabe eines Kernsachverhalts, auf den sich die Entziehung stütze.

3. In ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 2303 Abs. 1 BGB. Sie rügt unter anderem eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Pflichtteilsrecht sei verfassungswidrig, weil es eine heute nicht mehr gerechtfertigte Einschränkung der Testierfreiheit sei. Darüber hinaus hätten die Gerichte bei der Auslegung der § 2333 Nr. 3 BGB, § 2336 Abs. 2 BGB die Anforderungen an die Konkretisierung des Pflichtteilsentziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung in grundrechtswidriger Weise überspannt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Sie wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG auf. Die mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 – geklärt.

2. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das geltende Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers in § 2303 Abs. 1 BGB verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. § 2303 Abs. 1 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00; 1 BvR 188/03 –; Umdruck S. 25, 34 f.).

b) Die von den Gerichten bei der Anwendung des § 2336 Abs. 2 BGB aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung des Pflichtteilsentziehungsgrundes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie gewährleisten, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nur dann hinter die Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung eine hinreichend substanzielle Tatsachengrundlage angegeben wird, die in einem gerichtlichen Verfahren – gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme – überprüft werden kann. Diese Konkretisierungsanforderungen sind geeignet und erforderlich, um das Pflichtteilsrecht der Kinder zu schützen. Für den Erblasser sind sie zumutbar, auch wenn sie im Einzelfall eine gewisse Erschwerung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit sich bringen mögen. Die Auffassung der Gerichte, dass der Pflichtteilsentziehungsgrund in dem gemeinschaftlichen Testament nicht hinreichend konkret beschrieben worden sei, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Gaier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1369778

NJW 2005, 2691

FamRZ 2005, 2051

ZEV 2005, 388

DNotZ 2005, 791

NJW-Spezial 2005, 446

PA 2006, 67

EE 2006, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bundeswaldgesetz / §§ 39 - 40 Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Vermieter-Lexikon

Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug. Das Buch hilft, Probleme zu erkennen, zu vermeiden oder zu lösen. Mit über 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen – von Experten ausführlich erläutert. Jetzt in der 18. Auflage!


BVerfG 1 BvR 933/02
BVerfG 1 BvR 933/02

  Verfahrensgang OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.02.2002; Aktenzeichen 10 U 216/97) LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 4 O 320/97)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren