Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 11.05.1994 - 1 BvR 744/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Damit wurde das Begehren des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Versorgungsrente ohne Vornahme verschiedener Anrechnungen und Kürzungen und ohne Einbehalt des pfändbaren Anteils zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sieht sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 GG sowie die Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird von der Kammer gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

  • Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet, stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 ≪378≫; AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991, NVwZ-RR 1992, S. 491). Die VBL tritt dem Beschwerdeführer somit nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber. Das betrifft die Satzungsbestimmungen als solche, die Rentenmitteilungen und die Entscheidungen der Schiedsgerichte, die wirksam ohnehin nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig werden können.
  • Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Aufhebung eines Schiedsspruches bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht (vgl. § 1045 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 1046 ZPO) beantragt werden, wenn seine Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Der Schiedsvertrag vom 20./28. Dezember 1991 steht einer Erhebung der Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO nicht entgegen. Ein im vorhinein vereinbarter Ausschluß der Aufhebungsklage ist unwirksam (BGH, NJW 1986, S. 1436; OLG Frankfurt/Main, NJW 1984, S. 2768). Die im Schiedsvertrag vom 20./28. Dezember 1991 enthaltene Vereinbarung, daß die Schiedsgerichte “unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte” den Streit der Parteien entscheiden sollen, umfaßt keinen Ausschluß der Aufhebungsklage und enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes aus § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Den durch § 1041 ZPO eröffneten Rechtsweg hat der Beschwerdeführer auszuschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben kann. Gründe, die im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine sofortige Entscheidung über die eingelegte Verfassungsbeschwerde erforderlich machen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Söllner, Kühling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084361

NVwZ-RR 1995, 232

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Steuerverfassungsrechtliche Verfahren: Steuerrecht am Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
Bild: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Dem Verfassungsrecht kommt im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu, weil verfassungswidrige Steuergesetze nicht selten eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen und die haushalterischen Folgen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen beträchtlich sein können. Wie kommen aber steuerliche Verfahren zum BVerfG und wie werden sie dort behandelt?


Colours of law: BVerfG: Anwälte müssen überzogene Polemik einstecken können
Mann und Frau schreien sich an Streit Konflikt
Bild: Fotolia LLC.

Die Titulierung eines Anwalts als „fetter Anwalt“ oder als „Rumpelstilzchen“ kann im „Kampf um das Recht“ erlaubt sein. Das BVerfG hat das Recht auf Äußerung harscher, überspitzter Kritik im Kontext von Gerichtsprozessen erneut betont.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 1 BvR 1096/05
BVerfG 1 BvR 1096/05

  Verfahrensgang VerfGH Berlin (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 106/04) OVG Berlin (Beschluss vom 22.04.2004; Aktenzeichen 1 N 2.01) OVG Berlin (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen 1 N 10.01) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren