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BVerfG Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraumkündigung nach BGB § 564b Abs 2 Nr 3: aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums kein Anspruch auf größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 564b Abs 2 Nr 3 S 1 BGB.

 

Orientierungssatz

1. So wenig der Eigentümer als Vermieter einen Anspruch hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichem Nachteil einen Anspruch auf Räumung. In die Substanz des Eigentums kann aber die Handhabung von Kündigungsschutzvorschriften, wie des BGB § 564b Abs 2 Nr 3 S 1, jedenfalls dann eingreifen, wenn sie den Verkauf als wirtschaftlich sinnlos erscheinen läßt (vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 1131/87, BVerfGE 79, 283 ≪290≫).

2. Kann - wie hier - der Eigentümer die vermietete Wohnung trotz eines seine Unkosten nicht deckenden Mietzinses zu einem höheren Betrag verkaufen, als es dem Wert der Wohnung im Zeitpunkt der Schenkung an den Eigentümer entsprach und kann er so einen Mehrerlös erreichen, der es noch ermöglicht, die durch den niedrigen Mietzins entstandenen Verluste auszugleichen und noch einen, wenn auch nicht den vorgestellten, Gewinn zu machen, so hält sich die Auslegung von BGB § 564b Abs 2 Nr 3 S 1, daß dies den Verkauf noch nicht als wirtschaftlich sinnlos erscheinen läßt, im Rahmen des nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch von den Gerichten zu beachtenden Gebots einer sozial gerechten Eigentumsordnung.

Insbesondere läßt sich der Verfassung nicht entnehmen, daß die Vorschrift (BGB § 564b Abs 2 Nr 3 S 1) so ausgelegt werden muß, daß sich bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung der "erhebliche Nachteil" nur nach dem erzielbaren Mehrerlös der unvermieteten Wohnung bemißt.

3. Zu einer anderen Fallgestaltung wirtschaftlicher Verwertung vgl auch BVerfG, 1991-09-20, 1 BvR 539/91.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.01.1991; Aktenzeichen 67 S 130/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543645

BVerfGE, 382

NJW 1992, 361

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