Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 09.01.2002 - 2 BvR 2124/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen A 9 K 11351/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen; der Rechtsweg ist nicht erschöpft.

1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 ff.≫; 81, 97 ≪102≫). Denn die Verfassungsbeschwerde soll letzter, nur auf den Schutz der Grundrechte und bestimmter grundrechtsähnlicher Rechte beschränkter verfassungsrechtlicher Rechtsschutz sein, der lediglich dann eingreift, wenn die sonstigen Möglichkeiten zur allgemeinen richterlichen Nachprüfung bis zur letzten Instanz hin erschöpft sind (vgl. BVerfGE 9, 3 ≪7≫; 10, 89 ≪98≫). Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel noch keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 21, 94 ≪96≫; 54, 53 ≪65≫). Zu diesen Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im weiteren Sinne gehört auch der Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪185≫, seither stRspr).

Die Beschwerdeführerin muss deshalb zunächst einen Änderungsantrag entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht Sigmaringen stellen, um eine Beseitigung der sinngemäß geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu erreichen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – 2 BvR 2838/93, NVwZ-Beilage 1995, S. 2; siehe auch Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ≪1084≫).

2. Werden – wie hier – neben der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch weitere Grundrechtsverletzungen gerügt, so bietet das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugleich Gelegenheit, auch diese verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen, selbst wenn sie mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG NVwZ-Beilage 1998, S. 81; BVerfG NVwZ 1998, S. 1174). Die Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, da noch kein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchgeführt wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist daher gegenwärtig auch insoweit unzulässig (vgl. hierzu Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ≪1085≫).

3. Zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Rahmen eines etwaigen Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO zu prüfen haben, ob Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Herstellung der Familieneinheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern im Bundesgebiet erfordern oder ob entsprechende Schritte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit dem Ziel der Übernahme des hier lebenden Vaters der Beschwerdeführerin in die Niederlande genügen (vgl. hierzu ausführlich Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29 Rn. 38 bis 39).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267270

NJW 2002, 2862

NVwZ 2002, 848

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    4
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 28 Verfolgungsverjährung / 1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • AGS 08/2021, Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BG ... / II. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BVerfG 1 BvR 329/98
BVerfG 1 BvR 329/98

  Verfahrensgang OLG Köln (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen 7 U 83/96)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.  Gründe Der Beschwerdeführer zu 1), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren