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BVerfG Beschluss vom 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

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Verfahrensgang

VG Köln (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen 1 K 8454/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 12.960.000 EUR in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig auf 50.000 EUR festgesetzt habe. Dies sei auch in ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Chancengleichheit der Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte, schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die überraschende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so dass auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.

1. Eine substantiierte Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 20, 323 ≪329 f.≫; 28, 17 ≪19≫; 89, 155 ≪171≫; 98, 169 ≪196≫). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫) und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386 f.≫).

2. a) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem von dieser nicht in Abrede gestellten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der erhobenen Klage festgesetzt. Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 ≪143≫; 85, 337 ≪346≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 – 1 BvR 1431/90 –, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 ≪150 f.≫) und die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.

b) aa) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargetan, dass von Verfassungs wegen, insbesondere mit Rücksicht auf den Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz, in regulierungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz eine Anpassung, Pauschalierung oder Begrenzung der Streitwerte auf Beträge erforderlich ist, die wesentlich unterhalb der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Kläger liegen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass Wettbewerber der marktbeherrschenden Unternehmen mangels ausreichender Finanzkraft regelmäßig nicht in der Lage sind, die Gerichts- und gesetzlichen Anwaltsgebühren zu tragen, die sich aus einer Bemessung des Streitwerts nach dem im Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Ziel ergeben, oder dass solche Wettbewerber durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung abgeschreckt werden, ihre Ansprüche im Klagewege zu verfolgen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass wirtschaftlich schwächere Unternehmen im Telekommunikationssektor ihre Rechte nur dann wirksam vor Gericht verfolgen können, wenn der Streitwert regelmäßig auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, nach ihren Vermögensverhältnissen nicht in der Lage zu sein, bei einer Streitwertfestsetzung entsprechend ihrem wirtschaftlichen Interesse anfallende Kosten tragen zu können. Ausführungen zur wirtschaftlichen Größe der aus mehreren lokalen Energieversorgungsunternehmen bestehenden Beschwerdeführerin sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

bb) Mangels hinreichenden Vorbringens der Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die in Ansehung des § 52 Abs. 1 GKG mindestens vertretbare Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von dessen bisheriger oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte abweicht und aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin in einer möglicherweise den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 – 1 BvR 1431/90 –, NVwZ 1999, S. 1104) nicht vorhersehbar gewesen ist. In der Tat zwar sind die Gerichte nicht nur bei der Anwendung des materiellen Rechts sondern auch bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen verpflichtet. Sie müssen so dafür Sorge tragen, dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor des Prozesskostenrisikos wird. Dass die angegriffenen Entscheidungen dem nicht genügen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der ausdrücklich nur „vorläufigen” und damit offensichtlich nicht bindenden Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2008. Zwar hat die Beschwerdeführerin sich auf Streitwertfestsetzungen des erkennenden Verwaltungsgerichts sowie anderer Verwaltungsgerichte bezogen, mit denen der Streitwert vor allem in Verfahren nach § 35 TKG jeweils pauschal auf 50.000 EUR festgesetzt worden ist, ohne eine etwaige Abweichung von der zwingenden Regelung des § 52 Abs. 1 GKG mit mehr als einem Hinweis auf die Festsetzung „in vergleichbaren Verfahren” oder „in Verfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer” zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass diese Verfahren unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und des Interesses der dortigen Kläger mit der von ihr erhobenen Klage vergleichbar sind, mit der sie die Neubescheidung ihres Antrags auf Anordnung eines nicht reziproken Entgelts zum Ausgleich von Migrationskostennachteilen begehrt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sowohl das über die angegriffene Streitwertfestsetzung entscheidende Verwaltungsgericht als auch andere Verwaltungsgerichte den Streitwert bei Anträgen auf Erhöhung reziproker Entgelte sowie auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte ebenfalls ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers bemessen haben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 1 L 3169/03 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 – 13 B 351/04, 13 B 337/04 –, juris; ferner VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 L 1576/09 –, juris). Damit ist eine verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung von einer ihr günstigeren verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht hinreichend dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2909276

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