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BVerfG Beschluss vom 08.05.1974 - 1 BvR 772/68

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuervergünstigung für Kundenzeitschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß Kundenzeitschriften als Drucke zu Werbezwecken (ZT Kap. 49 Nr. 4) nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 43b UStG unterliegen, verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Gründe

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 1 Nr. 43b des Gesetzes ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 5,5 v. H. für “Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr 49.02 des Zolltarifs)”. Nach der Vorschrift Kapitel 49 Nr. 4 des Zolltarifs gehören “Drucke, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden und Drucke, die überwiegend Werbezwecken (eimschließlich Reisewerbung) dienen” nicht zu der Tarif-Nr. 49.02. Kundenzeitschriften nehmen daher an der Steuervergünstigung nicht teil. Diese Regelung verletzt keine Grundrecht des Beschwerdeführers.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Die Verweisung auf Nr. 49.02 des Zolltarifs und mittelbar auf die zu dessen Kapitel 49 gehörende Vorschrift 4 läßt für den Rechtsunterworfenen hinreichend klar erkennen, was Rechtens sein soll (BVerfGE 5, 25 [31]). Daß der Deutsche Zolltarif später durch den Gemeinsamen Zolltarif der EWG ersetzt wurde, ist unschädlich. Die in der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in bezug genommenen Tarif-Nummern stimmen in beiden Tarifen wörtlich überein. Außerdem kann gemäß § 26 Abs. 2 UStG der Wortlaut des Gesetzestextes bei Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs so angepaßt werden, daß der Gesetzesinhalt unverändert bleibt.

Die Regelung verletzt auch nicht Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1974 (1 BvR 712/68 – Schallplatte) des näheren dargelegt hat, darf der Staat eine sachgerechte Auswahl der steuerlich zu begünstigenden Medien treffen und bei der Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit wirtschafts- und finanzpolitische sowie staatspolitische Gesichtspunkte berücksichtigen. Die bekannt schwierige wirtschaftliche Lage vieler Publikationsorgane und das Bestreben, die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken, rechtfertigen die Umsatzsteuerermäßigung für die meinungsbildende Presse. Die unterschiedslose Einbeziehung aller Illustrierten in diese Steuervergünstigung erscheint noch sachgerecht, weil die Übergänge zur meinungsbildenden Presse fließend sind und deshalb eine verfassungsrechtlich haltbare Abgrenzung schwierig sein würde (vgl. das angeführte Urteil S. 25). Hingegen können die Kundenzeitschriften nach Zielsetzung, Inhalt, und Verteilungsart eindeutig von den übrigen Zeitungen und Zeitschriften unterschieden werden. Ihr Werbemittelcharakter stellt ein deutliches Unterscheidungsmerkmal dar. Alle anderen Werbeleistungen unterliegen aber dem vollen Umsatzsteuersatz; denn die einzelnen Tatbestände des § 12 Abs. 2 UStG begünstigen die Werbemittel nicht. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers zu beurteilen, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebenssachverhalte einander so gleich sind, daß Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche Sachverhaltsmerkmale andererseits so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 12, 326 [337]). Die umsatzsteuerliche Gleichstellung der Kundenzeitschriften mit den anderen Werbeleistungen ist deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677224

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