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BVerfG Beschluss vom 08.01.1968 - 1 BvR 660/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionskosten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Promotionskosten sind keine Betriebsausgaben sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 16.03.1967; Aktenzeichen IV R 266/66)

 

Gründe

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen lediglich darauf, ob das Gericht Grundrechte oder diesen gleichgestellte Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewendet hat und die Entscheidung darauf beruht (BVerfGE 11. 343 [349]). Verstöße dieser Art liegen dem angegriffenen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zugrunde.

Ob Promotionskosten abziehbare Betriebsausgaben oder nicht abziehbare Lebenshaltungskosten sind, ist durch Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 12 Ziff. 1 EStG zu bestimmen. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen ‚Aufwendungen die durch den Betrieb veranlaßt sind’ (§ 4 Abs. 4 EStG) und den ‚für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträgen’ dazu gehören insbesondere ‚Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen’ (§ 12 Ziff. 1 EStG). Die rechtliche Einstufung der Bildungsaufwendungen in dem betrieblichen oder privaten Bereich hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon ab, ob es sich um Kosten der Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf oder um Ausbildungskosten handelt (vgl. BFH VI R 88/66 vom 7. 8. 1967, DB 1967 S. 2012; VI R 25/67 vom 7. 8. 1967, DB 1967 S. 2013; VI R 63/67 vom 7. 8. 1967, DB 1967 S. 2057).

Wenn das angegriffene Urteil unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung die Promotionskosten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten betrachtet, so bestehen hiergegen keine rechtsstaatlichen Bedenken. Diese Unterscheidung hat keine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende richterliche Neuschaffung oder Ausweitung eines gesetzlichen Steuertatbestands zur Folge (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]); die an ihr orientierte Auslegung des § 12 Ziff. 1 EStG durchbricht deshalb die der Rechtsprechung durch ihre Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogene verfassungsrechtliche Schranke nicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [4]).

Die Auslegung der Vorschriften der §§ 4 Abs. 4 und 12 Ziff. 1 EStG in dem genannten Sinne enthält auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Willkür. Die von dem Beschwerdeführer gewährten ‚Erstinvestitionen' der Land- und Forstwirte und Gewerbetreibenden, worunter der Beschwerdeführer offenbar Anschaffungen betrieblicher Wirtschaftsgüter zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit versteht, sind ihrem Wesen nach so verschieden von den Aufwendungen für die Berufsausbildung, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung der beiden Aufwendungsarten nicht als sachfremd angesehen werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1740423

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