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BVerfG Beschluss vom 07.11.2011 - 1 BvR 78/08

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Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 12 U 10/07)

LG Karlsruhe (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 6 O 15/06)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998 (im Folgenden: VBLS a.F., BAnz. Nr. 167 vom 8. September 1998).

1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.

Die Zusatzversorgung über die VBL ist für den Zeitraum vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 2000 in der VBLS a.F. geregelt. Ihr liegt der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe” vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde.

2. Die Beschwerdeführerin erhält von der VBL seit dem 22. Juli 1998 Witwen- rente. Ihr verstorbener Ehemann war vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1973 und vom 1. Januar 1976 bis zu seinem Tod am 22. Juli 1998 bei der VBL versichert. Seine Arbeitgeberin hat gegenüber der VBL erklärt, die Versicherung der bis zum 31. Dezember 1966 versicherten Arbeitnehmer solle nach § 86 Abs. 4 VBLS a.F. als freiwillige Weiterversicherung weitergeführt werden. Die VBL erkannte das an.

Bei der Berechnung einer Versorgungsrente für die Beschwerdeführerin als Witwe hat die VBL 271 versicherte Monate vom 1. Januar 1976 bis zum 22. Juli 1998 als Pflichtversicherung und 126 versicherte Monate vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1973 als freiwillige Versicherung behandelt. Danach ergibt sich eine monatliche Versorgungsrente für Witwen von 674,46 DM. Einen Besitzstand nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. hat die VBL abgelehnt wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 30. September 1973. Den Mindestbetrag hat sie mit 404,83 DM pro Monat errechnet. Wegen der Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Arbeitsentgelt/Dienstbezügen aus dem öffentlichen Dienst unterschreitet die Versorgungsrente für einige Monate den Mindestbetrag, für andere nicht.

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verdienstbescheinigung und ihren Rentenbescheid vorgelegt hat, errechnete die VBL Überzahlungen und forderte diese zurück.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage erhoben mit den folgenden zuletzt gestellten Anträgen:

  1. Es wird festgestellt, dass die VBL verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren auf der Grundlage einer Pflichtversicherungszeit von 397 Monaten.
  2. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis zum 31. Januar 2005 eine Rente nicht mit 6.649,39 EUR überzahlt ist.
  3. Es wird festgestellt, dass die VBL verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren als Witwe auf der Grundlage eines Nettoversorgungssatzes ab 22. Juli 1998 in Höhe von 91,75 %.
  4. Es wird festgestellt, dass die VBL verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren als Witwe auf der Grundlage der Gewährung einer Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. mit der fiktiven Unterstellung, dass eine ununterbrochene Pflichtversicherung vorliegt zuzüglich einer Mindestversorgungsrente nach §§ 44, 44 a VBLS a.F.

Die Klage blieb sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG unmittelbar durch die gerichtlichen Urteile und mittelbar durch Altersversorgungsmitteilungen der VBL sowie durch die den Urteilen zugrunde liegenden Vorschriften der VBLS a.F.

Die Gerichte hätten den grundrechtlichen Schutz von Beiträgen grundlegend verkannt.

Der fiktive Beitragssatz für die Berechnung einer Versicherungsrente und der Mindestbeträge im Rahmen einer Versorgungsrente in § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. von 2,5 % des versicherungspflichtigen Entgelts als Ausgangspunkt für eine Berechnung sei angesichts der tatsächlich geleisteten Beiträge von 6,9 % bis einschließlich 1973 und danach von 4 % zu niedrig. Außerdem benachteilige der aus § 269 SGB VI abgeleitete Multiplikator von 1,25 % ältere Arbeitnehmer, die vor dem 40. Lebensjahr Beiträge geleistet hätten. Anstatt mit 1,25 % müssten bei einer ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Umrechnung entsprechend § 269 SGB VI die bis 1973 geleisteten Beiträge mit 1,6667 % multipliziert werden. § 44 VBLS a.F. verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem er jüngere Versicherte ohne sachliche Gründe benachteilige, die zu Beginn ihrer Lebensarbeitszeit Beiträge geleistet hätten. Es fehle zudem eine hinreichende Verzinsung. Durch diese versicherungsmathematisch ungerechtfertigte Unterbewertung von Versicherungszeiten in § 44 VBLS a.F. werde das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum verletzt. Die Beiträge seien als Eigentum zu bewerten, insbesondere, wenn sie freiwillig aus dem versteuerten Einkommen gezahlt würden. Die Ansicht, Eigentum sei nur der im Versicherungsfall nach der jeweiligen Satzung der VBL gegebene Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, verkenne das und sei ein Zirkelschluss. Dieses zivilrechtliche Anspruchsdenken verfehle den verfassungsrechtlichen Ansatz.

Außerdem verstoße die für ein Ruhegeld als Besitzstand aus der vorherigen Satzung nach § 92 VBLS a.F. geforderte ununterbrochene Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Aus- und Fortbildung. Die Regelung verletze ferner die grundrechtliche Berufswahlfreiheit, weil sie bis zum 31. Dezember 1975 Arbeitnehmer von einem Wechsel des Berufs und/oder Arbeitsplatzes abgehalten habe wegen des damit einhergehenden Verlusts der betrieblichen Altersversorgung. Die Mindestrente nach § 44 VBLS a.F. sei aus den oben genannten Gründen kein adäquater Ersatz dafür und im Übrigen selbst verfassungswidrig. Neben der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze das auch das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Darüber hinaus bestünden generell Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der VBLS a.F. Sie überschreite mit ihrer Komplexität die rechtsstaatliche Ordnung. Versicherte könnten nicht feststellen, ob und wenn ja in welcher Höhe sie einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hätten.

III.

Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie unzulässig ist.

Es bestehen erhebliche Begründungsmängel.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 ≪171≫). Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370 ≪386≫). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪346≫; 102, 147 ≪164≫). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.

b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen.

aa) Soweit die Gerichte den Klageantrag Ziffer 1 abgewiesen haben, hat die Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlichen Argumente dagegen vorgebracht. Gegenstand des Klageantrags Ziffer 1 sind Pflichtversicherungszeiten.

(1) Die Beschwerdeführerin hat den Berechnungsfaktor nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. verfassungsrechtlich beanstandet. § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. betrifft die Versicherungsrente und im Rahmen einer Versorgungsrente die zu berechnenden Mindestbeträge über § 40 Abs. 4, § 49 Abs. 5 VBLS a.F., nicht jedoch Pflichtversicherungszeiten.

(2) Außerdem hat die Beschwerdeführerin die nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. geforderte ununterbrochene Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 verfassungsrechtlich gerügt. Diese Norm regelt den Besitzstand und damit das Ruhegeld, nicht aber die Pflichtversicherungszeiten.

(3) Bei den geäußerten generellen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesamten VBLS a.F. wegen deren Komplexität hat die Beschwerdeführerin keinen konkreten Bezug zu Pflichtversicherungszeiten aufgezeigt.

Ungeachtet dessen ist ihr Vortag in diesem Punkt zu allgemein gehalten. Er erschöpft sich in der teilweisen Wiederholung der von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – (NJW 2000, S. 3341 ≪3343≫ unter II 2 c cc der Gründe) geäußerten Bedenken, ohne sich damit auseinanderzusetzen. So hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts damals noch keinen Verstoß gegen die Verfassung angenommen. Deswegen hätte die Beschwerdeführerin ausführen müssen, wieso ein solcher vorliegt. Dem ist sie nicht nachgekommen. Es fehlt eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung an dieser Stelle.

bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 richtet, ist sie ebenfalls nicht ausreichend begründet. Der Klageantrag Ziffer 2 betrifft die von der VBL zurückgeforderte Überzahlung.

(1) Die Beanstandung des Berechnungsfaktors nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. als verfassungswidrig wirkt sich nur in den Monaten aus, in denen die Beschwerdeführerin Mindestrente nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F. bezieht.

Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG durch den Berechnungsfaktor nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Dazu reicht ihre pauschale Behauptung, § 44 VBLS a.F. bewerte Versicherungszeiten ohne versicherungsmathematische Rechtfertigung zu gering, nicht aus. Denn der danach ermittelte monatliche Rentenanspruch von 85,26 EUR (6.821,52 EUR geleistete Beiträge multipliziert mit dem Faktor 1,25 %) übersteigt den durchschnittlichen Beitragssatz von 54,13 EUR (6.821,52 EUR geleistete Beiträge geteilt durch 126 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1973). Worin die Eigentumsverletzung liegen soll, bleibt im Dunkeln.

Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, nach § 44 VBLS a.F. seien als Ausgangswert 2,5 % des versicherungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat die VBL bei ihrer Berechnung die Beiträge entsprechend § 86 Abs. 4 Satz 2a, § 90 VBLS a.F. in Höhe von 6,9 % zugrunde gelegt.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Faktor von 1,25 % nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. Arbeitnehmer, die ihre Beiträge vor dem 40. Lebensjahr eingezahlt haben, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt benachteiligt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Forderung, die Beiträge mit einem Faktor 1,6667 % zu multiplizieren, weil allein dies einer ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Berechnung entspreche, wie sie § 269 SGB VI zugrunde liege. Versicherungsmathematische Berechnungen fehlen jedoch. Sie werden nur als Schlagworte in den Raum geworfen, ohne sie mit Fakten zu untermauern. Die Begründung enthält somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gleichbehandlung der Beiträge in § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. ohne Differenzierung nach dem Alter bei deren Zahlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

(2) Die Beschwerdeführerin hat zudem ihre Rüge, § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. sei verfassungswidrig, soweit danach der Besitzstand von der ununterbrochenen Versicherung bis einschließlich 31. Dezember 1975 abhängig sei, nicht hinreichend begründet. Denn sie hat ausschließlich zur Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der ununterbrochenen Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 vorgetragen, nicht jedoch zu den Voraussetzungen für eine Gewährung von Ruhegeld am Tag des Inkrafttretens der VBLS a.F. am 1. Januar 1967. Auf der Grundlage ihres Vortrags kann nicht überprüft werden, ob der Besitzstand nach § 92 Abs. 1, 2 VBLS a.F. überhaupt höher ist als der Mindestbetrag nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F. Wenn das nicht der Fall ist, kommt es gar nicht auf das Erfordernis der ununterbrochenen Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 an. Deren mögliche Verfassungswidrigkeit kann dann dahinstehen. Deswegen hätte die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen des Ruhegelds vortragen müssen.

Im Übrigen ist das Ruhegeld wohl geringer als der Mindestbetrag nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F. Denn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach § 34 Abs. 2 VBLS – Stand Mai 1966 – ist nicht erfüllt, weil der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 1963 über die VBL versichert war und damit bis zu dem nach § 92 Abs. 1 VBLS maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 1966, insgesamt nur 45 Beitragsmonate gehabt hat. Die Beschwerdeführerin hätte daher wohl keine höhere betriebliche Altersversorgung, wenn das Erfordernis der ununterbrochenen Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. verfassungswidrig wäre. Ihre darauf gerichtete Klage wäre abzuweisen gewesen. Die Urteile und die diesen zugrunde liegenden Berechnungen der VBL beruhten demnach nicht darauf.

(3) Die ohnehin schon nicht hinreichend substantiierte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der VBLS a.F. in Gänze enthält hier wiederum keinen konkreten Bezug zu den Überzahlungen.

cc) Auch gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 3 hat die Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlichen Einwände vorgebracht. Dieser betrifft den Versorgungssatz. Darauf haben die von der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich gerügten Regelungen in § 92 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. keinen Einfluss. Die allgemein gehaltenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesamten VBLS a.F. weisen keinen konkreten Bezug zu dem eingeklagten Versorgungssatz auf.

dd) Die Begründung der gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 4 gerichteten Beschwerde reicht ebenso wenig aus. Klageantrag Ziffer 4 hat die Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. zum Gegenstand.

(1) Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. hat keinen Einfluss auf die Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1, 2 VBLS a.F.

(2) Die Beschwerdeführerin hat außerdem nicht ausreichend dargelegt, dass die Abweisung des Klageantrags Ziffer 4 auf der gerügten Verfassungswidrigkeit der von § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. geforderten, ununterbrochenen Versicherungsdauer bis 31. Dezember 1975 beruht. Denn sie hat nichts zu den weiteren Voraussetzungen für den Besitzstand vorgetragen, so dass nicht geprüft werden kann, ob der Besitzstand nach § 92 Abs. 1, 2 VBLS a.F. oder der Mindestbetrag nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F. höher und damit maßgeblich ist. Im Übrigen ist hier für eine Berechnung der Witwenrente nicht der Besitzstand nach § 92 Abs. 1, 2 VBLS a.F. zugrunde zu legen, weil dieser wegen der nicht erfüllten Wartezeit niedriger ist als die Mindestrente nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F., wie bereits unter II 2 b bb 2 dargestellt wurde.

(3) Die ungenügende Rüge der Verfassungswidrigkeit der gesamten VBLS a.F. hat keinen konkreten Bezug zu der mit dem Antrag Ziffer 4 eingeklagten Besitzstandsrente.

Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Schluckebier, Baer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2909305

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