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BVerfG Beschluss vom 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.

2. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 112/91)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.

Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 ≪14≫)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Hätte der Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde prozessual ordnungsgemäß erhoben, insbesondere die Anforderungen des § 115 Abs. 3 FGO beachtet, hätte der Bundesfinanzhof sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aus rein prozessualen Gründen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504869

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