Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsrechtliche Anfechtung der Gewinn- und Umsatzschätzungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit das Finanzgericht eine Buchführung als nicht ordnungsgemäß qualifizierte und die erklärten Gewinn- und Umsatzbeträge um Zuschätzungen erhöhte, kann dies verfassungsrechtlich nur angegriffen werden, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.
2. Wird vom Gericht ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag beziehe sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Schlußfolgerungen, die gemäß § 82 FGO, § 373 ZPO einem Beweis nicht zugänglich sind, liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht vor.
Normenkette
AO 1977 § 168 Abs. 2; FGO § 82; ZPO § 373
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 103/91) |
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 105/91) |
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 104/91) |
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 106/91) |
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 102/91) |
BFH (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen III B 101/91) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat ungeachtet der sich aus den §§ 90, 92 BVerfGG ergebenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß das Finanzgericht seine Buchführung als nicht ordnungsgemäß qualifizierte und die erklärten Gewinn- und Umsatzbeträge um Zuschätzungen erhöhte, wendet er sich gegen die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung. Die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind jedoch allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern das angegriffene Urteil keine Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Derartige Auslegungsfehler lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen. Das Finanzgericht begründete ausführlich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, daß die Buchführung des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß sei. Es führte detailliert die Kassenminusbestände an und begründete auf Grundlage einer Gegenüberstellung mit den aus der Buchführung des Beschwerdeführers stammenden Zahlen die Führung des Kassenbuchs als nicht ordnungsgemäß. Diese Beweiswürdigung, die im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin nachgeprüft wird, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (BVerfGE 1, 418 ≪420≫; 4, 1 ≪6 f.≫), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Finanzgericht habe seine Beweisangebote übergangen, ist ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das Finanzgericht wies den Antrag, den Prozeßbevollmächtigten dazu zu vernehmen, „daß es sich um keine unversteuerten Einkünfte handele”, mit der Begründung zurück, daß der Antrag sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Schlußfolgerungen beziehe, die gemäß §§ 82 FGO, 373 ZPO einem Beweis nicht zugänglich seien. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Verfassungsbeschwerde daher nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen