Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 06.03.1963 - 2 BvR 58/63

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bei angeblich verfassungswidriger Norm

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit einer Norm behauptet.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; AO § 251

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.01.1963; Aktenzeichen IV 2/63)

 

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer ergingen für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1959 rechtskräftige Einkommensteuerbescheide. Auf Grund einer nachträglich vorgenommenen Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, daß die Einkommensteuerschuld für die genannten Zeiträume sich um 11175 DM erhöhe. Es berichtigte in diesem Sinn unter Anwendung des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 der AO die früher ergangenen Steuerbescheide. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs, der erfolglos blieb. Das Verfahren ist zur Zeit in der Berufungsinstanz beim Finanzgericht anhängig. In diesem Verfahren erhebt der Beschwerdeführer keine wesentlichen Einwendungen gegen die Feststellung der Betriebsprüfung. Jedoch machte er geltend, die Vorschrift des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO sei verfassungswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoße.

Zugleich mit dem Einspruch gegen die Berichtigungsbescheide des Finanzamts beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 251 AO die Aussetzung der Vollziehung der Berichtigungsbescheide. Das Finanzamt gewährte zunächst die beantragte Aussetzung, hob sie jedoch später wieder auf. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion als unbegründet zurück. Auch gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Berufung ein, die er als „Anrufungsklage” gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bezeichnete. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 24. Januar 1963 – IV 2/63 als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs und die diesem Urteil vorausgegangenen Vorentscheidungen mit der Behauptung, durch die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der sogenannten Berichtigungsbescheide seien die Vorschriften der Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG verletzt worden. Das Prinzip der Rechtssicherheit verbiete die erneute Wiederaufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache. Gegen dieses Verbot werde aber verstoßen, wenn auf Grund einer Betriebsprüfung gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO rechtskräftig gewordene Einkommensteuerbescheide zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt würden. Da jedoch § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO verfassungswidrig sei, habe für die Finanzbehörden und Finanzgerichte die Verpflichtung bestanden, die Vollstreckung aus den Berichtigungsbescheiden vorläufig einzustellen, auch wenn eine Entscheidung in sachlicher Hinsicht noch nicht ergangen sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Von ihrer Entscheidung ist daher eine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Durch die Versagung der Entscheidung entsteht dem Beschwerdeführer auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs befaßt sich nur mit der Frage, ob die Steuerbehörden verpflichtet waren, die Vollziehung der angefochtenen Berichtigungsbescheide vorläufig auszusetzen. Nach dem Wortlaut des § 251 AO ist die Aussetzung der Vollstreckung eines Bescheids in das Ermessen der Verwaltungsbehörden gestellt. Der Bundesfinanzhof vertritt daher zu Recht die Auffassung, daß im Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung einer beantragten Aussetzung die Gerichte nur prüfen können, ob die Verwaltungsbehörden die Grenzen ihres Ermessens eingehalten haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Finanzbehörde bei unmittelbarer oder analoger Anwendung der Vorschrift des § 251 AO dem Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers hätte stattgeben können. Jedenfalls ist den Ausführungen des Bundesfinanzhofs, daß eine Verpflichtung zur Aussetzung im vorliegenden Fall nicht bestand, im Ergebnis beizupflichten. Wie das Bundesverfassungsgericht schon früher entschieden hat (vgl. BVerfGE 12, 180 [186]), ist eine Aussetzung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Steuerpflichtiger die Verfassungswidrigkeit einer Norm behauptet, mag auch Anlaß sein, die Aussetzung in Betracht zu ziehen. Von einem Ermessensmißbrauch kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Finanzbehörden und – wie hier – die angerufenen Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Norm bejahen, und diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unvertretbar ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1740442

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


Praxis-Tipp: Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung weiterhin auf dem Prüfstand
Arzneimittel, Tabletten und Geld
Bild: Haufe Online Redaktion

Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aktuell ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der noch offen ist, ob sie zur Entscheidung angenommen wird.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IV 2/63
BFH IV 2/63

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm kein Ermessensmissbrauch. § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO nicht verfassungswidrig  Leitsatz (redaktionell) 1. Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren