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BVerfG Beschluss vom 04.07.1988 - 1 BvR 729/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung dauernd getrennt lebender Ehegatten. Unterhaltszahlungen. hälftiger Sonderausgabenhöchstbetrag beim Zahlvater

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nach der Splittingtabelle zu besteuern.

2. Im Veranlagungszeitraum 1979 hat der Gesetzgeber den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten im EStG mit den wahlweise zwei Formen, nämlich zum einen das sog. begrenzte Real-Splitting, zum anderen den Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 3600 DM, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt.

3. Die durch das StÄndG 1979 eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b EStG, wonach der nichtzuordnungsberechtigte Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Veranlagungszeitraum nachkommt, für die nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen einen zusätzlichen Höchstbetrag von 300 DM je unterhaltenem Kind eingeräumt erhält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 1, § 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.04.1988; Aktenzeichen IX R 26/85)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.1984; Aktenzeichen IV 468/82)

 

Gründe

1.a) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nach der Splitting-Tabelle (§ 32 a Abs. 5 EStG) zu besteuern (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪345≫; 68, 143 ≪153≫).

Das Einkommensteuer-Splitting beruht auf der Erwägung, daß zusammenlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist die Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auch dann aufgehoben, wenn der eine Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt (vgl. § 1361 BGB) oder nachehelichen Unterhalt (vgl. § 1569 ff. BGB) zu leisten hat.

b) Die wirtschaftliche Belastung eines Steuerpflichtigen durch Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindert jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem hieraus zu entnehmenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es deshalb geboten, einkommensteuerrechtlich auch solche Ausgaben zu berücksichtigen, die zwar außerhalb der Sphäre der Einkünfteerzielung, also im privaten Bereich anfallen, jedoch für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 43, 108 ≪120≫; 61, 319 ≪344≫).

Im Veranlagungszeitraum 1979 hat der Gesetzgeber den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten im Einkommensteuergesetz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt. Er hat dafür wahlweise zwei Formen zur Verfügung gestellt, nämlich zum einen das sog. begrenzte Real-Splitting (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1979), zum anderen den Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 3600 DM (§ 33 a Abs. 1 EStG 1979). Das mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1979 durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 eingeführte Real-Splitting erlaubt dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten, Unterhaltsaufwendungen bis zu 9000 DM pro Jahr als Sonderausgaben abzuziehen. Beim unterhaltsberechtigten Ehegatten gehören diese Bezüge zu den steuerpflichtigen „sonstigen Einkünften” nach § 22 Nr. 1 lit. a EStG. Zur Einführung des Real-Splittings war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (Nichtannahme-Beschluß vom 16. Oktober 1984 – 1 BvR 1021/83 –).

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 66, 214 ≪224≫; 67, 290 ≪297≫; 68, 143 ≪153≫) darf der Gesetzgeber allerdings bei der Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen. Als wesentliche Anhaltspunkte für die Zwangsläufigkeit derartiger Unterhaltsleistungen hat das Bundesverfassungsgericht den Regelsatz nach der Sozialhilfe und unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit den das Existenzminimum sichernden Grundfreibetrag (BVerfGE 66, 214 ≪225 f.≫; 67, 290 ≪298≫) herangezogen.

Der im Streitjahr 1979 für das Real-Splitting geltende Höchstbetrag von 9000 DM überstieg den auf ein Kalenderjahr hochgerechneten sozialhilferechtlichen Eck-Regelsatz (12 × 297 DM = 3564 DM) sowie den maßgebenden Grundfreibetrag von 3690 DM erheblich, und zwar selbst dann, wenn man die u. U. entstehende Ausgleichspflicht des Unterhaltsverpflichteten für die steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsberechtigten in diese Vergleichsberechnung mit einbezieht.

Die vom Beschwerdeführer begehrte steuerliche Anerkennung über diesen Rahmen hinausgehender Aufwendungen mit dem Ziel einer vergleichbaren Entlastung wie beim Ehegatten-Splitting ist nach der zitierten ständigen Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. ferner Nichtannahme-Beschlüsse vom 18. September 1985 – 1 BvR 893/85 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 2; vom 19. August 1986 – 1 BvR 694/85 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 6; vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 54/87 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 7).

2. Ebensowenig begegnet die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 – 1 BvR 265/75 – (BVerfGE 45, 104 ≪130 ff≫.) durch das Steueränderungsgesetz 1979 eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b EStG verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach der nichtzuordnungsberechtigte Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Veranlagungszeitraum nachkommt, für die nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen einen zusätzlichen Höchstbetrag von 300 DM je unterhaltenem Kind eingeräumt erhält. Im Ergebnis kann er somit neben dem dem zuordnungsberechtigten Elternteil ungekürzt erhalten gebliebenen zusätzlichen Höchstbetrag von 900 DM (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3) einen hälftigen kindbedingten Höchstbetrag bis zu 450 DM in Anspruch nehmen.

Die Vorsorgeaufwendungen für Kinder wurden aus „steuertechnischen Gründen” (vgl. BTDrucks. 8/2116 S. 1 und 9 f.) im Streitjahr bei nichtintakten Familien gegenüber intakten Familien insgesamt sogar 1 1/2 mal steuerlich berücksichtigt (vgl. dazu Kirchhof/Söhn, EStG ≪Stand: Mai 1988≫, § 10 Rdnr. P 75; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG ≪Stand: Nov. 1987≫, § 10 EStG Anm. 397; FG Münster, EFG 1985, S. 74 ≪75≫). Eine Benachteiligung gegenüber intakten Familien kommt somit offensichtlich nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 68, 143 ≪153 f.≫).

Wenn dem sog. Zahlvater zusätzlich der hälftige kindbedingte Höchstbetrag zugebilligt wird, hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 45, 104 ≪130f.≫) als verfassungsmäßig anerkannten Halbteilung Rechnung getragen. Von Verfassungs wegen kann er jedenfalls nicht verlangen, etwa anstelle des zuordnungsberechtigten Elternteils den vollen kindbedingten Höchstbetrag zu erhalten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556445

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