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BVerfG Beschluss vom 03.12.1998 - 2 BvR 2033/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.10.1998; Aktenzeichen 3 Ws 204/98)

LG Mannheim (Beschluss vom 31.08.1998; Aktenzeichen StVK 18 -Gr- 148/98)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt Eilrechtsschutz gegen Entscheidungen, mit denen seine Entlassung aus der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren abgelehnt worden ist.

  • 1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 1984 vom Landgericht Mannheim wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn erstmals Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Nach Verbüßung seiner Haftstrafe befindet sich der Beschwerdeführer in Sicherungsverwahrung; seine Entlassung war gemäß § 67d Abs. 1 StGB a. F. zum 2. Juli 1998 vorgesehen, wurde jedoch nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr am 26. Juni 1998 vom offenen in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Dies begründete die Justizvollzugsanstalt durch Schreiben vom 20. Juli 1998 mit einer Gesetzesänderung vom 26. Januar 1998 (Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten).

    2. Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c des genannten Gesetzes (BGBl I S. 160) – am 31. Januar 1998 in Kraft getreten – ist § 67d StGB dahingehend geändert worden, daß die Beendigung der – bisher auf zehn Jahre begrenzten – erstmaligen Sicherungsverwahrung nunmehr generell von einer positiven Kriminalprognose für den Untergebrachten abhängig ist. § 67d Abs. 3 StGB n. F. lautet:

    Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.

    Zugleich war zur Anwendbarkeit der genannten Ergänzung des § 67d StGB in Art. 1a Abs. 3 EGStGB folgendes bestimmt worden: § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.

    3. Mit Beschluß vom 31. August 1998 lehnte das Landgericht Mannheim die von dem Beschwerdeführer angestrebte Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab. Auch nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung könne die Maßregel nicht für erledigt erklärt werden; es bestehe weiterhin die Gefahr, daß der Beschwerdeführer infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Das habe das von dem Gericht eingeholte fachpsychiatrische und kriminalprognostische Gutachten ergeben, dem sich die Kammer angeschlossen habe.

    4. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Die neu eingeführte Regelung sei unverhältnismäßig, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht einmal eine Übergangsvorschrift enthalte.

    Mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe das Rechtsmittel als unbegründet. Die Sicherungsverwahrung könne nicht für erledigt erklärt werden, weil weiterhin die Gefahr bestehe, daß der Beschwerdeführer infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde. Einwendungen gegen diese seitens der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer gestellte negative Prognose erhebe selbst der Beschwerdeführer nicht. Der Senat habe nach der Gesetzesänderung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß eine erste Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vollstreckt werde. Die neue Vorschrift des § 67d StGB sei nicht verfassungswidrig, da die Sicherungsverwahrung eine Maßregel der Besserung und Sicherung sei, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gelte. Auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich gewahrt.

  • Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren abgelehnt worden ist, und zugleich gegen die gesetzliche Regelung, auf die die Gerichte diese Entscheidungen gestützt haben. Die Neuregelung verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da eine nachträgliche Verschärfung bereits verhängter Strafen nicht möglich sei und sich der Vollzug und die Stigmatisierung einer Sicherungsverwahrung von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe weder für die Allgemeinheit noch für den Betroffenen unterscheide. Er sei durch die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aus seinem gesamten sozialen Umfeld herausgerissen, seine Ehe sei einer außergewöhnlichen Belastungsprobe unterworfen.

    Um weiteren Schaden zu vermeiden, beantragt der Beschwerdeführer überdies, im Wege der einstweiligen Anordnung seine Entlassung, zumindest aber die Rückführung in den offenen Vollzug, anzuordnen.

  • Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.

    1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung – sei es auf Antrag oder von Amts wegen – vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ≪56≫; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 87, 334 ≪338≫; stRspr; zuletzt BVerfGE 89, 109 ≪110 f.≫).

    2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich die verfassungsrechtlich noch nicht geklärte Frage der Geltung des Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 GG für Maßregeln der Besserung und Sicherung und damit der Reichweite des Vertrauensschutzes von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, deren Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren nunmehr von einer positiven Kriminalprognose abhängt. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist deshalb nicht von vornherein auszuschließen.

    b) Die notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

    Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann die Maßregel in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, grundsätzlich nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 15, 223 ≪226≫; 18, 146 ≪147≫; 22, 178 ≪180≫; 84, 341 ≪344≫).

    Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile hier jedoch schwerer. Anders als in den bisher entschiedenen Fällen geht es nicht in erster Linie darum, daß das öffentliche Interesse an der einstweiligen Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen zurückzutreten hätte. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des im fachgerichtlichen Verfahren angehörten Sachverständigen, von dessen fachlicher Beurteilung sich die Gerichte in ihren angegriffenen Entscheidungen haben leiten lassen und gegen die in der Sache keine Einwendungen erhoben worden sind, weist der Beschwerdeführer nahezu alle Kennzeichen eines rückfälligen Sexualstraftäters aus. Es besteht bei ihm deshalb weiterhin der Hang, erhebliche Straftaten zu begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können. Im Hinblick auf die konkrete Gefahr, daß es erneut zu gewalttätigen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung durch den Beschwerdeführer kommen könnte, wäre mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, der nicht hingenommen werden darf.

    Ob trotz der von dem Sachverständigen beschriebenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner bisherigen beanstandungsfreien Führung eine Rückverlegung in den offenen Vollzug in Betracht kommt, bedarf zunächst der Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Winter, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276467

NJW 1999, 634

NStZ 1999, 156

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