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BSG Urteil vom 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

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Leitsatz (amtlich)

Eine deutsche Staatsangehörige, die mit dem Versicherten im Inland nur kirchlich getraut worden ist, so daß eine Ehe nicht zustande gekommen ist (Nichtehe), hat auch dann keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn während des späteren Aufenthalts der Getrauten in einem anderen Staat dort jene kirchliche Trauung als Eheschließung registriert und demzufolge dort eine rechtsgültige Ehe angenommen wurde - BGBEG Art 13 Abs 3, EheG § 11 Fassung: 1946-02-20 (Fortführung von BSG 1959-04-28 1 RA 4/58 = BSGE 10, 1; BSG 1967-08-15 10 RV 306/65 = BSGE 27, 96; BSG 1968-03-12 9 RV 338/66 = SozR Nr 18 zu § 38 BVG).

 

Normenkette

RVO § 1264 Fassung: 1957-02-23; EheG § 11 Fassung: 1946-02-20; BGBEG Art. 13 Abs. 3 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.10.1976; Aktenzeichen L 4 J 170/73)

SG Detmold (Entscheidung vom 11.09.1973; Aktenzeichen S 13 J 55/71)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

In dem um die Gewährung der Witwenrente geführten Rechtsstreit geht es darum, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine rechtswirksame Ehe bestand.

Die in Gelsenkirchen geborene Klägerin und der aus dem Bezirk B (Polen, früher Westpreußen) stammende Versicherte wurden am 21. Mai 1946 in I. (Westfalen) von einem katholischen Geistlichen getraut, ohne daß eine standesamtliche Eheschließung stattgefunden hatte. Danach verzogen sie nach Polen in die Heimat des Versicherten. Dort wurde am 3. März 1956 beim Standesamt B. (Straßburg) aufgrund eines Beschlusses des Kreisrates die "Eheschließung" vom 21. Mai 1946 registriert. 1957 kamen die Klägerin und der Versicherte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurück. Am 1. März 1968 starb der Versicherte.

Die Eintragung, daß die Klägerin mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei, lehnte der Standesbeamte ab. Das Amtsgericht Bielefeld bestätigte dies; die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Bielefeld zurück. Später beantragte die Klägerin die Berichtigung der Sterbeurkunde, in der es heißt, der Versicherte sei nicht verheiratet gewesen. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags durch den Standesbeamten eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Bielefeld sowie - auf die weitere Beschwerde der Klägerin - des Oberlandesgerichts Hamm - OLG -).

Die gegen den die Gewährung der Witwenrente ablehnenden Bescheid vom 14. November 1969 gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 11. September 1973), die dagegen eingelegte Berufung das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1976): Die Vorfrage, ob zwischen Versichertem und Klägerin eine gültige Ehe bestanden habe, beurteile sich nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht. Danach sei für das Zustandekommen einer im Inland geschlossenen Ehe die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich. Daran fehle es; Sondervorschriften fänden hier keine Anwendung. In Polen sei die - kirchliche - Eheschließung lediglich bestätigt worden. Selbst wenn dort die Ehe als nach polnischem Recht gültig angesehen worden sei, ändere dies nichts daran, daß es sich nach deutschem Recht um eine Nichtehe handele.

Die Klägerin trägt mit der zugelassenen Revision vor, der Versicherte sei 1946 polnischer Staatsbürger gewesen, weil die Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 durch den Zusammenbruch des deutschen Reiches ihre Wirkung verloren habe. Die 1946 vor dem katholischen Geistlichen geschlossene Ehe sei nach polnischem Recht rechtswirksam zustande gekommen. Das müsse mindestens aufgrund des Beschlusses vom 5. März 1956 sowie der Registrierung gleichen Datums angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des B. W. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG den Anspruch auf Witwenrente verneint.

Die Witwe erhält nach dem Tode ihres versicherten Ehemannes Witwenrente (§ 1264 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Das setzt voraus, daß zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem eine rechtswirksame Ehe bestand. Zutreffend hat das LSG hierüber als Vorfrage entschieden. Denn ein Verfahren nach §§ 606 ff Zivilprozeßordnung (ZPO) ist nicht durchgeführt worden, ein für und gegen alle wirkendes Urteil, das die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe betrifft, zu Lebzeiten beider (Klägerin und Versicherter) nicht ergangen (§ 638 ZPO). Die Beantwortung der Vorfrage richtet sich nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht. Das Recht der Sozialversicherung enthält hierüber keine eigene Ausgestaltung. Soweit es familienrechtliche Begriffe ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebietes anknüpft, folgt es dem bürgerlichen Recht (vgl BSGE 10, 1, 3; 12, 147, 148; 27, 96, 98; 33, 219 bis 221; SozR Nr 18 zu § 38 BVG).

Am 21. Mai 1946 ist zwischen der Klägerin und dem Versicherten keine formgültige Ehe zustande gekommen. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Feststellung, ob der Versicherte damals - wie die Klägerin mit der Revision behauptet - polnischer Staatsbürger war oder - entsprechend seinen eigenen Angaben bei Beantragung des Vertriebenenausweises - die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Denn gemäß § 13 Abs 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmt sich die Form einer im Inland geschlossenen Ehe ausschließlich nach deutschen Gesetzen. Nach § 11 Abs 1 des als Kontrollratsgesetz Nr 16 erlassenen, am 1. März 1946 in kraft getretenen Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (EheG) kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Daran fehlt es hier; die Klägerin und der Versicherte sind nur kirchlich, von einem katholischen Geistlichen, getraut worden. Auch § 11 Abs 2 EheG kommt nicht zum Zuge, weil der Geistliche nicht das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und er darüber hinaus die Ehe nicht in das Familienbuch eingetragen hat. Die fehlende Mitwirkung des Standesbeamten (oder einer gleichgestellten Person, die diese Funktion ausübt) hindert nach deutschem Recht das Entstehen einer Ehe überhaupt; es handelt sich um eine sog. Nichtehe, so daß - anders als bei einer nur nichtigen Ehe - auch durch Zeitablauf keine Heilung eintreten kann (vgl §§ 13, 16, 17 EheG).

Sondervorschriften zu § 11 EheG finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Der durch Kontrollratsgesetz Nr 52 vom 21. April 1947 eingefügte § 15 a EheG (als Ausnahmebestimmung auch von § 11 EheG) greift hier schon deshalb nicht Platz, weil diese Vorschrift nur für Verlobte gilt, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin war hingegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG deutsche Staatsangehörige. Die Anwendung der Verordnung (VO) des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 13. August 1948 über die Heilung von Formmängeln bei der Eheschließung (VOBl BZ 1948, 238) sowie der Artikel 6, 7 des Gesetzes Nr 23 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. März 1950 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge (AHKABl S 140) setzt die Eintragung beim Hauptstandesamt in Hamburg bis zum 31. Dezember 1950 bzw die Antragstellung vor dem 1. Januar 1952 voraus, woran es hier fehlt. Schließlich scheidet das Bundesgesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl 1950, 778) aus, weil die Trauung vor dem Geistlichen in Westfalen, nicht aber in den unter 1 Abs 1 Buchst b dieses Gesetzes genannten Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie stattgefunden hatte.

Auch zu einem späteren Zeitpunkt schloß die Klägerin mit dem Versicherten keine Ehe in der erforderlichen Form. Dies ist insbesondere in Polen nicht geschehen. Das hat das LSG in Anwendung und Auslegung nichtrevisiblen polnischen Rechts und somit für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 162 SGG, § 562 ZPO iVm 202 SGG; BSGE 25, 20, 23 und SozR Nr 19 zu § 15 FRG). Soweit das LSG hierbei die Aussage des im zivilrechtlichen Verfahren gehörten polnischen Standesbeamten ausgewertet hat, ist der Senat gemäß § 163 SGG an die Feststellung gebunden, der zufolge lediglich die in Deutschland geschlossene kirchliche Ehe eingetragen, aber keine Erklärung der Klägerin und des Versicherten aufgenommen worden sei, sie hätten in den Stand der Ehe treten wollen.

Allerdings hat das LSG nicht ausgeschlossen, daß Klägerin und Versicherter seit der Registrierung der in Deutschland durchgeführten kirchlichen "Eheschließung" beim Standesamt B. in Polen als nach dortigem staatlichen Recht gültig verheiratet angesehen worden sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin in der Revisionsschrift vor, die kirchliche Trauung sei nach polnischem Recht als gültige Eheschließung zu werten. Beides ändert indessen nichts daran, daß am 21. Mai 1946 nach deutschem Recht keine Ehe zustande gekommen ist. Allenfalls handelte es sich um eine sog. "hinkende Ehe", also eine in diesem Fall nur vom polnischen Staat anerkannte Ehe; nach deutschem Familienrecht ist die Klägerin unverheiratet geblieben.

Zum selben Ergebnis ist bereits das OLG Hamm im Beschluß vom 30. März 1973 (= FamRZ 1973, 456) über die weitere Beschwerde der Klägerin gelangt. Wenn auch jene Entscheidung, wie schon aus obigen Darlegungen hervorgeht, keine materielle Rechtskraft entfaltet und den Senat nicht bindet, so sollte doch eine abweichende Entscheidung nur ergehen, wenn zumindest gewichtige Gründe dafür sprechen. Das ist hier nicht der Fall. Die Formvorschrift des § 11 Abs 1 EheG würde unterlaufen, wenn die Anerkennung der Nichtehe nach deutschem Recht durch einen dritten Staat als vollgültige Ehe sollte dazu führen können, daß nach einem Aufenthalt der kirchlich Getrauten in jenem dritten Staat bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nunmehr der nach deutschem Recht unheilbare Formmangel doch als geheilt angesehen werden müßte. Soweit Neuhaus (FamRZ 1973, 583) gegen den Beschluß des OLG Hamm auf Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie Kammergerichts hingewiesen und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwähnt hat, handelt es sich um andere Sachverhalte. Dort lag kein Verstoß gegen § 11 Abs 1 EheG zugrunde, so daß eine Verletzung des deutschen ordre public in jenen Fällen nicht in Betracht kommen konnte.

Es besteht jedenfalls auch keine gefestigte richterliche Rechtsfortbildung, "faktische Ehen" durch Zeitablauf anzuerkennen (vgl hierzu Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl 1971 S 103). Um so weniger kann es die Aufgabe der Sozialgerichte sein, auf familien- und personenstands-rechtlichem Gebiet vor der herrschenden Rechtsprechung der mit dieser Materie regelmäßig befaßten Gerichte abzugehen (vgl zur Frage der §§ 13 EGBGB, 11 EheG auch BSGE 10, 1, 3; 27, 96 ff; 33, 219, 221, 222; SozR Nr 18 zu § 38 BVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 180

NJW 1978, 2472

IPRspr. 1977, 55

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