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BSG Urteil vom 30.06.1964 - 3 RK 38/60

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Leitsatz (amtlich)

Die Bloße Bezugnahme auf die Berufungsbegründung stellt auch dann keine wirksame Revisionsbegründung dar, wenn der Revisionsschrift eine Abschrift der Berufungsschrift beigefügt worden ist (Fortführung BSG 1958-01-17 11/9 RV 1126/55 = BSGE 6, 269. Fortführung BSG 1957-09-24 2 RU 70/54 = SozR Nr 27 zu § 164 SGG).

 

Normenkette

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 1960 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, die früher in einer Genossenschaft beschäftigt war und der Hamburg-Münchener Ersatzkasse als Mitglied angehört, nach Aufnahme einer Beschäftigung bei der Domäne S. als Gutssekretärin (1. Mai 1958) weiterhin der Ersatzkasse als Mitglied angehören kann.

Die beklagte Landkrankenkasse (LKK) nimmt die Klägerin vom 1. Mai 1958 an als Mitglied in Anspruch. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 11. November 1958 (richtig: 3. Dezember 1958) zurückgewiesen. Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid und den ihm zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.

Das SG wies die Klage ab. Es führte aus: Die Klägerin sei in der Landwirtschaft beschäftigt und habe nach § 434 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht das Recht, sich von der Mitgliedschaft bei der LKK zu befreien (Urteil vom 4. Juni 1959).

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie machte in der Berufungsschrift vom 3. Juli 1959 geltend, es sei zwar bisher anerkannten Rechts gewesen, daß die Beschäftigung in der Landwirtschaft nach der Betriebszugehörigkeit und nicht nach der Art der Tätigkeit zu beurteilen sei. Das könne jedoch nicht mehr gelten, nachdem § 61 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) bestimmt habe, was als landwirtschaftliche Beschäftigung zu werten sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Begriffsbestimmung des AVAVG auch in anderen Sozialgesetzen Anwendung finden. § 235 RVO sei zur Stützung der berufsständischen Landkrankenkassen ohne Berücksichtigung der Interessen der Pflichtversicherten erlassen worden. Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 2. Mai 1941 (AN S. 183) sei § 434 RVO nicht anwendbar gewesen für Angestellte, die bereits vor ihrer Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft einer Ersatzkasse angehörten. Die Klägerin sei aber vor ihrer jetzigen Tätigkeit als Buchhalterin in einem landwirtschaftlichen Betriebe viele Jahre Mitglied einer Ersatzkasse gewesen. Der Erlaß des RAM vom 2. Mai 1941 sei zwar durch das Selbstverwaltungsgesetz (GSv) außer Kraft gesetzt worden. Am gleichen Tage sei aber das Gesetz über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (EEG) ergangen. Nach Art. 8 § 15 dieses Gesetzes könnten versicherungspflichtige Mitglieder, die ihre Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter verlieren, weiterhin Mitglied der Ersatzkasse bleiben, der sie bisher angehört haben. Was der Gesetzgeber hier grundsätzlich für alle Ersatzkassenmitglieder bestimmt habe, könne man denjenigen Mitgliedern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt werden, auf Grund einer veralteten Bestimmung der RVO nicht vorenthalten. § 434 RVO verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er die in der Landwirtschaft beschäftigten Angestellten gegenüber allen anderen Angestellten, gleich in welchem Berufszweig sie beschäftigt seien, benachteilige und von den nicht unerheblichen Vorteilen einer Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse ausschließe.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und hat in den Entscheidungsgründen das gesamte Vorbringen der Klägerin rechtlich gewürdigt. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 14. Juni 1960).

Die Klägerin, der das Urteil am 7. Juli 1960 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 1960, der am 14. Juli 1960 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Revision eingelegt. Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Revisionsschrift enthält außer der Erklärung, daß gegen das mit Datum und Aktenzeichen bezeichnete Urteil des LSG Revision eingelegt werde, nur den Satz: "Zur Begründung verweise ich auf meinen Schriftsatz vom 3. Juli 1959 an das LSG (Anlage) und bitte um Entscheidung nach Lage der Akten". Diesem Schriftsatz war eine mit der Schreibmaschine gefertigte Abschrift der an das LSG gerichteten Berufungsschrift vom 3. Juli 1959 beigefügt, die von dem Prozeßbevollmächtigten nicht eigenhändig unterschrieben ist.

Es kann dahinstehen, ob die Revision dem Erfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerecht wird, wonach die Revision einen bestimmten Antrag enthalten muß. Selbst wenn man im Hinblick auf die der Revisionsschrift in Abschrift beigefügte Berufungsschrift davon ausgeht, die Revisionsschrift lasse hinreichend deutlich erkennen, daß die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfange erstrebe, so entspricht jedenfalls die Revisionsbegründung nicht der zwingenden Formvorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG.

Danach muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Diese Vorschrift ist dem § 554 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nachgebildet, der auf das Gesetz über Änderungen der Zivilprozeßordnung vom 5. Juni 1905 (RGBl S. 536) zurückgeht. Der Begründungszwang soll die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozeßbevollmächtigten anhalten, vor Einlegung der Revision die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und unter Umständen von aussichtslosen Revisionen abzusehen (vgl. Reichstagsdrucks. Nr. 782 vom 10. Mai 1905, Stenographische Berichte 1903/1905, 8. Anlageband S. 4520 ff; vgl. auch RGZ 65, 82). In jedem Falle muß die Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen, daß der Prozeßbevollmächtigte das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Es muß ihr zu entnehmen sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht. Diese braucht zwar nicht unbedingt unter Angabe des Gesetzes und des Paragraphen bezeichnet zu werden, es muß aber aus der Revisionsbegründung selbst erkennbar sein, welche Rechtsnorm die Revision für verletzt hält (RGZ 117, 168; 123, 38). Diese Grundsätze sind, wie das BSG mehrfach ausgesprochen hat, auch bei der Auslegung des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG zu beachten (vgl. BSG 1, 227, 231; 6, 259; SozR SGG § 164 Bl. Da 9 Nr. 27, Bl. Da 14 Nr. 40). Die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung entspricht nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, denn die Berufungsbegründung, auf die sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Revision bezieht, geht dem von ihm angefochtenen Urteil des LSG voraus; es kann ihr nicht entnommen werden, welche der vom Berufungsgericht angewandten Rechtsnormen die Revision als verletzt ansieht. Die bloße Bezugnahme auf einen vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingereichten Schriftsatz läßt, auch wenn dieser Schriftsatz der Revisionsschrift in Abschrift beigefügt ist, jede Auseinandersetzung mit dem von der Revision angefochtenen Urteil selbst vermissen und entspricht mithin nicht den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. auch BGH vom 12. Februar 1959 in NJW 1959, 885).

Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1964, 2080

MDR 1964, 961

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