Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 30.03.1988 - 2/9b RU 18/87

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauherrenhaftung. notwendige Beiladung

 

Orientierungssatz

Ist die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Ehemann Bauherrin iS von § 729 Abs 2 RVO, dann ist sie im sozialgerichtlichen Verfahren über die Bauherrenhaftung nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen.

 

Normenkette

RVO § 729 Abs 2; SGG § 75 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.02.1987; Aktenzeichen L 3 U 171/85)

SG Mainz (Entscheidung vom 06.08.1985; Aktenzeichen S 5 U 11/84)

 

Tatbestand

Der Beklagte und seine Ehefrau schlossen mit der Firma B Bau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Firma B) am 15. Februar 1980 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Doppelwohnhauses in K-W. Die Firma B schloß mit dem Beigeladenen einen sogenannten Nachunternehmervertrag über die vollständige Errichtung des Rohbaues. Der Beigeladene errichtete Keller und Erdgeschoß am Bauvorhaben des Beklagten im März/April 1980.

Im Juni 1980 wurde über das Vermögen der Firma B der Konkurs eröffnet; nach Vornahme der Schlußverteilung wurde das Verfahren durch Beschluß vom 18. Oktober 1982 aufgehoben; die Firma B ist nunmehr nach einem Vermerk im Handelsregister des Amtsgerichts Bingen vom 15. März 1983 erloschen.

Im Februar/März 1981 erfuhr die Klägerin, daß der Beigeladene bei der Stadtverwaltung Bingen im Dezember 1980 mit Wirkung vom 1. März 1980 bis Ende August 1980 einen Gewerbebetrieb für Maurerarbeiten an- und auch wieder abgemeldet hatte. Im Januar 1982 stellte die Klägerin in einem Schreiben an den Beigeladenen fest, sein Betrieb könne nicht in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen werden, da er nicht Unternehmer iS des § 658 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei. Er sei als Unternehmer nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten anzusehen und habe für die bei ihm Beschäftigten Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Weil der Beigeladene Lohnnachweise nicht einreichte, errechnete die Klägerin aufgrund der Angaben der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) eine Bruttolohnsumme für die von März bis August 1980 erbrachten Arbeiten in Höhe von 51.913,93 DM und setzte mit Bescheid vom 29. Juni 1982 die Beiträge auf 9.707,70 DM fest. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid verlief erfolglos; der Beigeladene hatte bereits im Dezember 1980 die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seines Vermögens abgegeben. Unbekannt war der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt, für wen der Beigeladene Arbeiten erbracht hatte. Im Verlaufe weiterer Ermittlungen teilte der Beigeladene im März 1983 mit, daß er ua für die Firma B gearbeitet habe. Den Wert der Leistungen am Bauvorhaben des Beklagten bezifferte der frühere Gesellschafter der Firma B im Juli 1983 auf etwa 20.000,-- DM. Die insoweit angefallenen Beiträge in Höhe von 3.740,-- DM forderte die Klägerin von dem Beklagten mit einem am 29. Juli 1983 zugegangenen Schreiben. Der Beklagte zahlte nicht.

Mit der Klage hat die Klägerin Beiträge in Höhe von 3.740,-- DM begehrt.

Durch Urteil vom 6. August 1985 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 25. Februar 1987 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ua ausgeführt: Trotz Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 729 Abs 2 RVO sei der Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Danach hafte der Bauherr bei nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten jedenfalls nur dann, wenn er wisse oder wissen müßte, wer sein Vertragspartner sei und wer als solcher Arbeiten an seinem Bauvorhaben erbringe, wer also "sein" Unternehmer sei; denn nur auf diese Weise könnte der Bauherr die rechtlichen Konsequenzen und damit sein Haftungsrisiko erkennen und sich absichern, indem er Sorge dafür trage, daß die Beiträge an die BG abgeführt würden. Zwischen den Beteiligten sei aber unstreitig, daß der Beklagte und seine Ehefrau nicht gewußt hätten, der Beigeladene werde als Unternehmer für sie tätig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und ua ausgeführt: Der gute Glaube des Beklagten und seiner Ehefrau schließe deren Haftung nach § 729 Abs 2 RVO nicht aus.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts und des Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 6. August 1985 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.740,-- DM zu zahlen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Der Beigeladene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach den - insoweit allerdings nicht vollständigen - tatsächlichen Feststellungen des LSG muß in Betracht gezogen werden, daß die Ehefrau des Beklagten zum Verfahren notwendig beigeladen werden mußte (§ 75 Abs 2 Alternative 1 SGG). Dies ist von Amts wegen zu beachten (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1).

Die Beiladung ist nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines anderen unmittelbar eingreift (ständige Rechtsprechung; s ua BSG SozR 1500 § 75 Nrn 8, 15, 21 mwN).

Im vorliegenden Streitfall ist darüber zu entscheiden, ob der Beklagte zu Beiträgen herangezogen werden kann, die der Beigeladene für Bauarbeiten am Haus des Beklagten schuldet.

Nach § 729 Abs 2 Satz 1 RVO haftet bei nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten der Bauherr für Beiträge und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig festgestellt ist. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 25/87 -).

Das LSG ist ohne nähere tatsächliche Feststellungen davon ausgegangen, daß "der Beklagte und seine Ehefrau" mit der Firma B den Bauvertrag über die Errichtung eines Doppelwohnhauses geschlossen haben. In dem Bauvertrag vom 15. Februar 1980 sind als "Bauherr" die "Eheleute Dr. K M" aufgeführt (Bl 72 BG-Akte). Unterschrieben hat den Vertrag allerdings nur "K. M". Ob er in Vollmacht seiner Ehefrau handelte, hat das LSG nicht festgestellt. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind jedoch zu treffen, da die Ehefrau des Beklagten nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen ist, wenn sie - wovon das LSG ausgeht - gemeinsam mit dem Kläger Bauherrin iS des § 729 Abs 2 RVO ist. Dann haften beide als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldverhältnis setzt gemäß § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Verpflichtung mehrerer Personen voraus, ein und dieselbe Leistung zu erbringen. Die Erfüllung der Leistung durch einen der Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs 1 Satz 2 BGB) und führt zur Ausgleichspflicht gegenüber dem Leistenden (§ 426 Abs 1 Satz 1 BGB). Demzufolge begründete nach den bisher vom LSG getroffenen Feststellungen die Klageerhebung die Gefahr für die Ehefrau des Beklagten, durch die Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten verpflichtet zu werden. In einem solchen Fall ist die Beiladung zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig (BSG Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 82/82 -, 30. August 1984 - 2 RU 37/83 - und 13. Dezember 1984 - 2 RU 35/84 -). Die bisherigen Feststellungen des LSG über den Abschluß des Vertrages mit der Firma B sprechen dafür, daß die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich auch in die Rechtssphäre der Ehefrau des Beklagten mittelbar eingreift. Die insoweit zur Klärung noch erforderlichen Feststellungen hat das LSG zu treffen. Das Bundessozialgericht (BSG) kann insoweit keine eigenen Feststellungen treffen, auch ist im Revisionsverfahren eine Beiladung nicht zulässig (§ 168 SGG). Das Urteil des LSG war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen. Sofern nicht umfangreiche tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, erscheint es gegebenenfalls nicht unzweckmäßig, vorsorglich die Höhe der gegen den Beklagten gerichteten Beitragsforderung festzustellen (s BSG Urteil vom 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 -).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666551

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Sozialgerichtsgesetz / § 75 [Beiladung]
Sozialgerichtsgesetz / § 75 [Beiladung]

  (1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren