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BSG Urteil vom 29.06.1972 - 2 RU 61/70

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

 

Leitsatz (amtlich)

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit schließt als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalls den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch aus, wenn die Alkoholbeeinflussung auf den Genuß von Alkohol während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn ein leitender Angestellter des Betriebes den unter Alkoholeinfluß stehenden Betriebsangehörigen bis vor dessen Wohnung gefahren, ihn aber nicht in die Wohnung gebracht hat und der Betriebsangehörige danach auf einem von seiner Wohnung wegführenden Weg verunglückt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Weg zum gemeinsamen Treffpunkt für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist - ebenso wie der Heimweg - unter den allgemein für Wegeunfälle aufgestellten Grundsätzen nach RVO § 550 S 1 unfallversichert.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1970 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26. November 1968 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Gewährung von Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betrifft.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Ehemann der Klägerin arbeitete bei einer Firma in B. am 29. Oktober 1965 fand auf der Burg K in B eine Betriebsfeier statt. In einem von der Geschäftsführung herausgegebenen Schreiben vom 13. Oktober 1965 wurden alle Mitarbeiter eingeladen, der Beginn der Feier auf 19 Uhr festgesetzt und ein Unterhaltungsprogramm mit Tanzmusik angekündigt. Weiter hieß es in der Einladung: "Für Essen und Trinken ist gut gesorgt, da es außer dem Abendessen für jeden Teilnehmer noch zwei Flaschen Wein gibt (Lehrlinge eine Flasche), ferner Tabakwaren, Süßigkeiten und ein Taschengeld ... Wer seine zwei Flaschen Wein bei der Betriebsfeier nicht trinkt, kann den Wein gegen Abgabe des entsprechenden Bons am 2. November 1965 im Betrieb ... in Empfang nehmen ...". Nach einer ergänzenden Auskunft der Geschäftsführung vom 4. November 1965 handelte es sich um die jährlich einmal stattfindende Betriebsfeier. Sie endete am 30. Oktober 1965 gegen 3.00 Uhr. Die Jugendlichen wurden um 24.00 aufgefordert, mit einem bereitstehenden Bus die Feier zu verlassen. Außerdem war ein Betriebsangehöriger eingeteilt, Taxen für sonstige Teilnehmer zu beschaffen. Die drei Geschäftsführer der Firma nahmen bis zum Schluß an der Betriebsfeier teil.

Als einer der Geschäftsführer zusammen mit einem Arbeiter zwischen 3.45 Uhr und 4.00 Uhr seinen Dienstwagen auf dem Parkplatz im Hofraum von Burg K besteigen wollte, bemerkte er den Wagen des Ehemannes der Klägerin. Die Türen standen offen, auf dem Vordersitz lag der Ehemann der Klägerin schlafend; er trug keine Jacke, sein Kopf ragte auf der rechten Türseite heraus. Der Geschäftsführer brachte gemeinsam mit dem Arbeiter den Ehemann der Klägerin auf den Rücksitz seines Dienstwagens, weil er annahm, daß der Ehemann der Klägerin erheblich unter Alkoholeinfluß stehe und eventuell mit seinem eigenen Wagen nach Hause fahren könnte. In dem Wohnort des Ehemannes der Klägerin hielt er in einer Entfernung von 10 bis 15 m von der Wohnung des Ehemannes der Klägerin an und fragte den Ehemann der Klägerin nach dem Hausschlüssel. Der Ehemann der Klägerin gab den Hausschlüssel jedoch nicht heraus. Er verließ das Fahrzeug nach der Aussage des Geschäftsführers wortlos bzw. nach der Angabe des Arbeiters mit dem Bemerken, dies sei nicht nötig. Daraufhin wendete der Geschäftsführer das Fahrzeug und fuhr in Richtung B zurück. Aufgrund einer Rückrechnung der Zeitverhältnisse nahm der Geschäftsführer an, daß die Ankunft in S gegen 4.20 Uhr gelegen habe. Der Ehemann der Klägerin ging von seiner Wohnung entgegengesetzt weiter. Gegen 4.45 Uhr erfaßte ein Lastkraftwagen auf der Fahrt von B in Richtung G bei Kilometer 2,4 den auf der Straße mit ausgebreiteten Armen torkelnden Ehemann der Klägerin und verletzte ihn tödlich. Die Blutprobe ergab beim Ehemann der Klägerin einen Blutalkoholgehalt von 2,16 0/00 im Unfallzeitpunkt.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil sich der Ehemann der Klägerin zur Unfallzeit auf einem von seiner Wohnung wegführenden Weg befunden und außerdem die Alkoholeinwirkung die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls dargestellt habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Der Weg, auf dem der Ehemann der Klägerin verunglückt sei, habe nach Beendigung des Heimwegs von der Wohnung weggeführt, so daß schon aus diesen Gründen kein Versicherungsschutz bestanden habe. Darüber hinaus sei die nicht betriebsbedingte Alkoholbeeinflussung des Ehemannes der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit die allein wesentliche Ursache des Unfalls.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des am 30. Oktober 1965 eingetretenen Todes ihres Ehemannes Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt:

Die Gestaltung der Gemeinschaftsveranstaltung lasse erkennen, daß die Geschäftsführung nicht nur die Sorge für den Ablauf der Feier selbst, sondern auch für den gefahrlosen Rückweg der - z.B. durch Alkoholeinwirkung verkehrsuntüchtig gewordenen - Belegschaftsmitglieder übernehmen wollte. Der von der Geschäftsführung besorgte Rücktransport einzelner Belegschaftsmitglieder habe sich somit noch im Rahmen der unter Versicherungsschutz stehenden Gemeinschaftsveranstaltung bewegt. Der Geschäftsführer habe nicht aus Gefälligkeit gehandelt, sondern in Erfüllung der von der Geschäftsführung - also auch von ihm selbst - übernommenen Aufgabe, für einen gefahrlosen Heimweg der Belegschaftsmitglieder zu sorgen. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, den Ehemann der Klägerin weiterschlafen zu lassen, die Wagentüren zu schließen und den Wagenschlüssel beim Gastwirt abzugeben, so daß der Ehemann der Klägerin erst nach Abklingen des Alkoholrausches mit seinem eigenen Wagen nach Hause hätte fahren können. Der Entschluß, den Ehemann der Klägerin nicht weiterschlafen zu lassen, sondern in den Dienstwagen zu schaffen und nach Hause zu fahren, sei für den Geschäftsführer mit der Verpflichtung verbunden gewesen, das ihm erkennbare, vom übermäßigen Alkoholgenuß ausgehende Risiko vom Ehemann der Klägerin abzuwehren. Er hätte vor der Weiterfahrt nach B das Betreten der Wohnung durch den Ehemann der Klägerin abwarten und dafür sorgen müssen, daß die Klägerin von der Ankunft ihres Ehemannes Kenntnis erlangte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie führt aus: Die allgemeine Fürsorgepflicht sei in ihren versicherungsrechtlichen Wirkungen durch das eigenmächtige, nicht auf betriebsbedingtem Alkoholgenuß beruhende Verhalten des Verunglückten beendet worden. Bis zu seinem Aussteigen aus dem Kraftwagen habe der Verunglückte zwar unter Versicherungsschutz gestanden. Hätte er nach seinem Aussteigen aus dem Kraftwagen die 10 bis 15 m bis zu seiner Wohnung zurückgelegt, so wäre er während dieses Weges noch versichert gewesen. Weil er nicht die 10 bis 15 m zu seiner Wohnung gegangen sei, habe er auf der unfallbringenden Wegstrecke nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Außerdem treffe die Fürsorgepflicht und dementsprechend die Fürsorgepflichtverletzung, die der Vorderrichter angenommen habe, immer nur den Geschäftsführer persönlich. Schließlich sei damit immer noch nicht ausreichend tatsächlich festgestellt, daß derartige Fürsorgepflichten auch wirklich verletzt worden seien. Der Blutalkoholgehalt von 2,16 0/00 sei gewiß selbst für einen Fußgänger hoch. Wer vermöge aber festzustellen, ob jemand im Alter des Ehemannes der Klägerin mit einem solchen Blutalkoholgehalt nicht an sich doch immer noch in der Lage gewesen wäre, die 10 bis 15 m zu seiner Wohnung zu gehen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen in der Vorinstanz, insbesondere im Ergebnis auf Klagabweisung,

hilfsweise,

auf Zurückverweisung an die Vorinstanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor: Der Ehemann der Klägerin sei volltrunken gewesen, und dies habe der Geschäftsführer erkannt. Wenn die Revision feststelle, daß das Reichsversicherungsamt (RVA) den Betriebsführer für verpflichtet gehalten habe, einen Betrunkenen vom Gefahrenplatz zu entfernen und für sichere Unterbringung abseits des Gefahrenbereichs zu sorgen, so ergebe sich schon daraus die Haftung der Beklagten. Es sei unstreitig, daß der Geschäftsführer den Ehemann der Klägerin eben nicht sicher untergebracht, sondern mitten auf der Straße habe stehen gelassen. Gerade nachdem der Geschäftsführer den Zustand des Ehemannes der Klägerin gekannt habe, hätte er für eine sichere Unterbringung sorgen müssen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor.

Die zulässige Revision ist begründet.

Das LSG hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Unrecht die Berufung auch insoweit als zulässig erachtet, als sie die von der Beklagten abgelehnte Überbrückungshilfe und das Sterbegeld betroffen hat. In der Sachentscheidung über diese prozessual selbständigen Teile des Entschädigungsanspruchs liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender wesentlicher Verfahrensmangel (s. BSG 2, 225, 226 und 245, 246; 3, 234, 235; 15, 65, 67). Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu verwerfen, soweit sie die Überbrückungshilfe und das Sterbegeld betrifft.

Soweit die Hinterbliebenenrente der Klägerin im Streit steht, vermag der Senat die Auffassung des LSG nicht zu teilen, der Ehemann der Klägerin habe im Unfallzeitpunkt noch unter Versicherungsschutz gestanden.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Teilnahme des Ehemannes der Klägerin an der Gemeinschaftsveranstaltung seines Betriebes nach den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen ist (vgl. u.a. BSG 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 482 o I, Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 38 bis 41 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Versicherungsschutz besteht auch auf den Wegen zum gemeinsamen Treffpunkt und auf dem Heimweg (s. Hess. LSG in SGb 1956, 334 mit Anmerkung vom Maisch; Brackmann aaO S. 482 s). Für diese Wege gelten jedoch die in der Rechtsprechung allgemein für Wegeunfälle aufgestellten Grundsätze (Brackmann aaO). Danach muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit - hier der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Betriebsveranstaltung - bestehen. Der Ehemann der Klägerin ist aber nicht auf einem mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zusammenhängenden Weg nach seiner Wohnung verunglückt. Es kann dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin bereits die Haustür durchschritten und damit den Heimweg beendet (BSG 2, 239, 243; 22, 10,11; 22, 240, 242; Brackmann aaO S. 486 d I) oder ob er vorher den Heimweg durch das Einschlagen einer entgegengesetzten Wegrichtung unterbrochen hatte. Auch im letzteren Fall hat er während der Unterbrechung nicht unter Versicherungsschutz gestanden (BSG SozR Nr. 45 und 63 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 486 s I). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen ausreichend erkennen, daß der Ehemann der Klägerin aufgrund des Alkoholgenusses den Heimweg unterbrochen hat. Sein Alkoholgenuß war nicht unternehmensbedingt. Die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wird zwar hinsichtlich des Versicherungsschutzes der versicherten Betriebstätigkeit gleichgesetzt. Ist aber der Versicherte während seiner versicherten Tätigkeit derart betrunken, daß er zu keiner Arbeit mehr fähig ist, oder bildet der Alkoholgenuß nach einem Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich der Alkoholgenuß aus der Eigenart des Betriebes ergibt, also in einem direkten inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht (BSG SGb 1958, 285, 286 mit Anmerkung von Plagemann; Brackmann aaO S. 484 e). Das ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte im Interesse des Betriebes sich dem Alkoholgenuß nicht entziehen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch ein Leistungsabfall zu befürchten ist (BSG SozR Nr. 19 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO S. 484 f; Lauterbach aaO § 548 Anm. 75). Es reicht aber nicht aus, daß im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein Alkoholgenuß üblich ist (BSG SozR Nr. 31 zu § 542 RVO aF; BSG BB 1959, 491; BSG Urteil vom 23. März 1972 - 2 RU 313/68; Brackmann aaO). Die Gepflogenheiten auf einem Betriebsausflug oder auf einer anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung rechtfertigen keine andere Beurteilung (Brackmann aaO; Sturn, Arbeit und Sozialrecht, 1961, 108, 109; a.A. - zum Richtfest - SG Freiburg, Sozialversicherung 1967, 254 = SGb 68, 170, 171 mit ablehnender Anmerkung von Schieckel, wohl auch Lauterbach aaO § 548 Anm. 40). Der Betrieb hat zudem in seinem Einladungsschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die beiden Flaschen Wein nach der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einzulösen. Außerdem hat er die Ausgabe eines Taschengeldes nicht davon abhängig gemacht, daß dieses Geld während der Gemeinschaftsveranstaltung ausgegeben würde.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem wesentlich allein auf den Alkoholgenuß zurückzuführenden Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin und der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht entgegen der Auffassung des LSG nicht, weil der Geschäftsführer der Beklagten den Ehemann der Klägerin nicht bis in dessen Wohnung gebracht hat bzw. hat bringen lassen.

Das RVA hat, worauf die Beklagte Bezug nimmt, bei einem nicht unternehmensbedingten Alkoholgenuß einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem wesentlich auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführenden Unfall und der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn der Betrieb nicht für die sichere Entfernung des Betrunkenen aus dem Gefahrenbereich des Betriebes gesorgt hatte (RVA EuM 44, 10). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ort, an dem eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattfindet, insoweit dem der Einflußnahme des Unternehmers zugänglichen Gefahrenbereich des Betriebes gleichzusetzen ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem alkoholbedingten Unfall auf der Arbeitsstätte und der versicherten Tätigkeit wird durch die wesentliche Mitwirkung des betrieblichen Gefahrenkreises aufrechterhalten. An dieser Mitwirkung des betrieblichen Gefahrenbereiches fehlt es jedoch bei Unfällen auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte. Allein der Umstand, daß der Beschäftigte während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte den Alkohol getrunken hat, rechtfertigt keine von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweichende Beurteilung des Versicherungsschutzes bei alkoholbedingten Unfällen auf dem Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit. Das RVA (aaO) hat ebenfalls einen Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einem auf Alkoholgenuß zurückzuführenden Unfall auf dem Wege von dem Ort der Tätigkeit verneint, wenn der Betrieb darüber hinaus nicht dafür gesorgt hat, daß der betrunkene Betriebsangehörige nach Hause begleitet wurde. Jedenfalls die Besonderheiten einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfordern insoweit keine abweichende Beurteilung. Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung entzieht es sich regelmäßig schon der Übersicht des Unternehmers und seiner Beauftragten, welcher Betriebsangehörige infolge von Alkoholgenuß nicht verkehrstüchtig ist; denn nicht nur der hochgradig Betrunkene, sondern gerade auch der Angetrunkene bildet im Straßenverkehr für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr. Hinzu kommt, daß der Unternehmer und die für den Ablauf der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verantwortlichen Betriebsangehörigen weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage wären, einer Verpflichtung nachzukommen, angetrunkene oder betrunkene Betriebsangehörige sicher nach Hause zu bringen.

Das LSG geht auch zu Unrecht davon aus, die Geschäftsführung der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin hätte die Sorge für den ungefährdeten Rückweg der z.B. durch Alkoholeinwirkung verkehrsuntüchtig gewordenen Belegschaftsmitglieder übernehmen wollen. Die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin hat ihren Betriebsangehörigen lediglich ermöglicht, mit einem Bus oder mit Taxen nach Hause zu fahren. Für eine Verpflichtung des Betriebes, dafür zu sorgen, daß verkehrsuntüchtige Betriebsangehörige nach Hause gebracht werden, sind den tatsächlichen Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Sie folgt deshalb auch nicht daraus, daß einer der Geschäftsführer den Ehemann der Klägerin in dem Wagen bis wenige Meter vor die Haustür gebracht hat.

Auf die Revision der Beklagten war demnach die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie nicht als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669986

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