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BSG Urteil vom 29.01.1963 - 1 RA 198/58

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Leitsatz (amtlich)

Leistungsansprüche aus Zeiten, in denen ein Berufssoldat aufgrund 131 § 72 als nachversichert gilt, fallen nicht unter das FAG -SV.

Der Beginn der Rente richtet sich auch dann nach G131 § 72 Abs 7, wenn die - nach diesem Gesetz - fingierten und die tatsächlichen Versicherungszeiten zusammen erst die Rentengewährung ermöglichen.

 

Normenkette

SVFAG § 20 Abs. 3 Fassung: 1953-08-07, § 1 Fassung: 1953-08-07, § 17 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07; RVO § 1286 Fassung: 1952-11-13; G131 § 72 Fassung: 1951-11-05

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägerinnen die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinterbliebenenrenten der Klägerinnen nach § 17 Abs. 1 FAG vom 1. April 1952 an oder nach § 72 Abs. 7 G 131 schon vom 1. April 1951 an zu zahlen sind (FAG = Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 - BGBl I 848 -, G 131 = Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen idF vom 1. September 1953 - BGBl I 1287).

Der Ehemann und Vater der Klägerinnen ist 1948 in der sowjetischen Besatzungszone verstorben. Die Klägerinnen begaben sich im folgenden Jahr in die Bundesrepublik (ehemals britische Zone) und beantragten hier im April 1953 Witwen- und Waisenrente.

Die Beklagte bewilligte die Renten vom 1. April 1952 an. In dem Bescheid vom 27. August 1955 legte sie eine Versicherungszeit von 65 Monaten zugrunde, und zwar 3 Monate (Januar bis März 1940), in denen der Verstorbene in der Angestelltenversicherung pflichtversichert war, 23 Monate (April 1940 bis Februar 1942) - als Ersatzzeit -, in denen er im Kriege Wehrdienst im Rahmen der Wehrdienstpflicht leistete, und 39 Monate (März 1942 bis Mai 1945), in denen er der Wehrmacht als Berufssoldat angehörte und gemäß § 72 G 131 als nachversichert gilt.

Mit der Klage auf Vorverlegung des Rentenbeginns hatten die Klägerinnen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Dortmund vom 2. März 1956). Auf die - zugelassene - Berufung hin verurteilte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Beklagte zur Rentenzahlung vom 1. April 1951 an (Urteil vom 23. September 1958): Das FAG erfasse zwar auch die fingierten Nachversicherungsbeiträge, weil diese zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) und damit als zu einem stillgelegten Versicherungsträger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FAG) entrichtet gälten; nach dem FAG komme ferner eine Rentenzahlung für die Zeit vor dem 1. April 1952 nicht in Betracht; den Bestimmungen des FAG über den Rentenbeginn gehe aber § 72 Abs. 7 G 131 als Sondervorschrift vor; die Hinterbliebenenrenten seien deshalb bereits von April 1951 an zu zahlen; daß die Klägerinnen damals auch ohne die Nachversicherung bei rechtzeitiger Antragstellung schon nach dem Recht der britischen Zone Hinterbliebenenrenten beanspruchen konnten, stehe der Vorverlegung des Rentenbeginns nicht entgegen.

Die Beklagte legte die vom LSG zugelassene Revision ein und beantragte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufungen der Klägerinnen zurückzuweisen.

Nach der Ansicht der Beklagten hat das LSG die Vorschriften des FAG und des G 131 über den Rentenbeginn verletzt. § 72 Abs. 7 G 131 sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sich aus den (39) Beiträgen der fiktiven Nachversicherung noch kein Leistungsanspruch ergebe. Im übrigen handele es sich auch um keine Sondervorschrift gegenüber § 17 Abs. 1 FAG.

Die Klägerinnen beantragten die Zurückweisung der Revision.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat kann dem LSG nicht darin folgen, daß die fingierten Nachversicherungsbeiträge als zur RfA entrichtet gelten und die Ansprüche hieraus unter das FAG fallen. Die in § 72 G 131 angenommene Nachversicherung bewirkt zwei Fiktionen. Das Gesetz unterstellt zunächst eine tatsächliche (echte) Nachversicherung; diese Fiktion hat erst die weitere zur Folge, daß die fingierten Nachversicherungsbeiträge - wie bei einer echten Nachversicherung - als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten (vgl. §§ 18 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - aF, 1242 a Reichsversicherungsordnung - RVO - aF, 124 AVG, 1402 RVO, § 72 Abs. 5 G 131 idF vom 11. September 1957 - BGBl I 1296 -). Für die Anwendbarkeit des FAG kommt es nur auf die erste Fiktion an, denn sie beantwortet schon die für die Anwendung dieses Gesetzes ausschlaggebende Frage, ob das - durch § 72 G 131 begründete - Versicherungsverhältnis bei der RfA und damit bei einem stillgelegten Versicherungsträger bestanden hat (§ 1 FAG). Nach § 72 G 131 gilt die (fiktive) Nachversicherung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mithin am 1. April 1951, als durchgeführt. Wären bei einer echten Nachversicherung zu diesem Zeitpunkt für eine frühere Beschäftigung im öffentlichen Dienst Beiträge zur Angestelltenversicherung tatsächlich nachentrichtet worden, so wären sie nicht mehr der seit 1945 stillgelegten RfA zugeflossen; bei einer echten Nachversicherung hätte auch am 1. April 1951 das Versicherungsverhältnis (Nachversicherungsverhältnis - vgl. hierzu BSG 1, 219 ff -) bei der RfA nicht mehr entstehen können. Gilt das aber für eine echte Nachversicherung, dann kann die ihr gleichgestellte fiktive Nachversicherung nicht anders beurteilt werden. Auch die fingierten Nachversicherungsbeiträge des § 72 G 131 können deshalb nicht als zur RfA entrichtet gelten; weil das fiktive Nachversicherungsverhältnis erst am 1. April 1951 entstanden ist, wird es von dem FAG nicht erfaßt. Soweit aus einem früheren Urteil des Senats (SozR, FremdRG § 17, Aa 4 Nr. 5) eine andere Ansicht entnommen werden könnte, hält der Senat an den damals mehr beiläufigen Ausführungen nicht fest.

Unbeschadet dieses unrichtigen Ausgangspunktes erweist sich aber das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend.

Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß eine Konkurrenz zwischen § 17 Abs. 1 FAG und § 72 Abs. 7 G 131 für die Leistungen aus den fingierten Nachversicherungsbeiträgen entfällt. § 17 Abs. 1 FAG hindert aber auch, soweit es sich um die übrigen Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) vor dem Berufswehrdienst handelt, einen Leistungsbeginn vor dem 1. April 1952 nicht; die von Januar 1940 bis Februar 1942 zurückgelegten Versicherungszeiten fallen zwar unter das FAG; nach § 20 Abs. 3 FAG können Leistungen aus ihnen im vorliegenden Falle jedoch für die hier streitige Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1952 noch auf der Grundlage des damals in der britischen Zone geltenden Rechts gewährt werden, weil § 72 Abs. 7 G 131 die Antragstellung der Klägerinnen vom April 1953 bis zum April 1951 zurückwirken läßt. Diese Vorschrift ist nämlich auch dann anwendbar, wenn erst fingierte und tatsächliche Versicherungszeiten zusammen die Rentengewährung ermöglichen und die Wartezeit für die Hinterbliebenenrenten erst unter Zuhilfenahme der übrigen Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt ist. § 72 Abs. 7 G 131 bezieht sich nicht nur auf diejenigen Renten, die ausschließlich auf fingierten Beiträgen beruhen. Wenn das Gesetz darin von der "Rente" spricht, so ist damit die Rente schlechthin gemeint, also auch diejenige Rente, der neben den fingierten Nachversicherungsbeiträgen außerdem andere Versicherungszeiten zugrunde liegen. Denn auch eine solche Rente ist eine einheitliche Rente und nicht aus zwei oder mehreren Renten, darunter einer Rente aus fingierten Nachversicherungsbeiträgen, zusammengesetzt. Deshalb vermag der Hinweis der Beklagten auf den dem Abs. 7 vorangehenden Abs. 6, der wegen der "Gewährung von Leistungen" auf die Vorschriften des zuständigen Versicherungszweiges verweist, an dieser Auslegung nichts zu ändern. Abs. 6 meint zwar mit dem Wort "Leistungen" die Leistungen aus den fingierten Nachversicherungsbeiträgen, weil es nur für sie einer derartigen Verweisung bedurfte. Der folgende Absatz 7 baut aber auf dieser Verweisung auf und versteht das Wort "Rente" nunmehr so, wie es auch sonst im Sozialversicherungsrecht verstanden wird, also ohne Begrenzung auf bestimmte Versicherungszeiten.

Die uneingeschränkte Rentengewährung vom 1. April 1951 an entspricht auch der Grundkonzeption des G 131, die dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis zwar unter bestimmten Voraussetzungen, aber grundsätzlich vom 1. April 1951 an wieder eine Beamten- oder beamtenähnliche Versorgung sichern will und die fiktive Nachversicherung nur als eine Art Ersatzversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ansieht. Eine mit auf fiktiven Nachversicherungsbeiträgen beruhende Rente ist daher rückwirkend auf den 1. April 1951 festzusetzen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Vorverlegung nach § 72 G 131 Abs. 7 und 9 - wie hier unbestritten - erfüllt sind. Dabei ist es auch - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, daß die Klägerinnen schon ohne die Nachversicherung für die Zeit vor April 1952 eine Rente gleicher oder geringerer Höhe beanspruchen konnten, denn auch für eine Einschränkung dieser Art bietet das Gesetz keinen Anhalt.

Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379797

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