Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 28.04.1960 - 5 RKn 9/59

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.06.1958)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der Kläger wohnt in Dülmen. Er war in Recklinghausen auf der Zeche General Blumenthal beschäftigt. Für die Fahrt von Dülmen nach Recklinghausen und zurück benutzte er die Bundesbahn. An den dem 23. September 1952 vorhergehenden Tagen hatte er wegen einer Kieferentzündung nicht gearbeitet. Auch am 23. September 1952 wollte er zunächst seine Schicht nicht verfahren. Auf Drängen seiner Mutter fuhr er jedoch um 12,30 Uhr nach Recklinghausen, weil er sich nach seiner Behauptung doch noch entschlossen hatte, die Arbeit wiederaufzunehmen. Nach seiner weiteren Behauptung mußte er diese Absicht nach Ankunft auf dem Bahnhof in Recklinghausen wegen Verstärkung seiner Beschwerden aufgeben. Er begab sich in den Wartesaal und trank zwei Gläser Bier. Gegen 15(00) Uhr fuhr er mit dem Zug von Recklinghausen wieder in Richtung Dülmen zurück, um dort den ihn behandelnden Arzt aufzusuchen und dann nach Hause zu gehen. Im Zuge nahm er zwei oder drei schmerzstillende Tabletten. Die hatte zur Folge, daß er einschlief und infolgedessen versehentlich in Dülmen nicht ausstieg, sondern bis Appelhülsen weiterfuhr. Appelhülsen ist von Dülmen 12 km entfernt, Zwischen den beiden Orten befindet sich noch die Station Buldern. In Appelhülsen begab er sich in den Wartesaal und trank ein weiteres Glas Bier. Mit dem nächsten Zug wollte er nach Dülmen zurückfahren. In letzter Minute lief er auf den Bahnsteig und versuchte, auf den bereits angefahrenen Personenzug aufzuspringen. Dabei stürzte er, rutschte von der Bahnsteigkante ab und wurde schwer verletzt. Er erlitt zahlreiche Brüche an beiden Füßen, der linke Unterschenkel mußte amputiert werden.

Durch Bescheid vom 21. April 1954 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18. März 1953 auf Gewährung einer Unfallrente mit der Begründung ab, es sei nicht einmal erwiesen, ob der Kläger am Unfalltage überhaupt ernstlich vorgehabt habe, seine Arbeitsstätte aufzusuchen. Selbst wenn man dies aber unterstelle, habe er den Unfall auf einem unversicherten Umweg erlitten. Im anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Münster die Klage ab.

Das Landessozialgericht Essen wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27. Juni 1958 zurück und ließ die Revision zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt von vornherein die Absicht gehabt habe, auf der Zeche anzufahren. Auch sei es unerheblich, ob die nachmittags von Recklinghausen aus angetretene Rückfahrt bis Dülmen als Weg von der Arbeitsstätte angesehen werden könne, denn jedenfalls könne der Weg von Dülmen bis Appelhülsen und zurück nicht als versichert angesehen worden. Insoweit könne nämlich nicht von einem Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung gesprochen werden. Der Kläger habe diesen zusätzlichen Weg nicht aus betrieblichen, sondern aus persönlichen Gründen zurückgelegt; denn er sei eingeschlafen, weil er schmerzstillende Tabletten eingenommen habe; letztlich seien also seine Kieferbeschwerden Ursache für die Weiterfahrt nach Appelhülsen gewesen. Diese Fahrt könne auch nicht als eine bloß unbedeutende Abweichung vom normalen Heimweg angesehen werden.

Gegen das ihm am 11. Februar 1959 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Februar 1959, beim Bundessozialgericht eingegangen am 14. Februar 1959, unter Stellung eines Revisionsantrages Revision eingelegt und diese – nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 1959 verlängert worden war – mit Schriftsatz vom 8. Mai 1959, beim Bundessozialgericht eingegangen am 9. Mai 1959 begründet.

Er macht geltend, die Ansicht des Landessozialgerichts, daß nur solche Unfälle versicherungsrechtlich geschützt seien, die sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ereigneten, sei rechtsirrig. Dies ergebe sich schon daraus, daß die herrschende Rechtsprechung in bestimmten Fällen den Versicherungsschutz auch für Unfälle, die sich auf Umwegen ereigneten, bejahe. Er habe mit seiner in Recklinghausen in Richtung Dülmen angetretenen Bahnfahrt nur die Absicht verfolgt, den Rückweg von der Arbeit zu seiner Wohnung zurückzulegen. Der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit sei nicht dadurch gelöst worden, daß er über Dülmen hinausgefahren sei; denn eine willkürliche Lösung könne nicht darin gesehen werden, daß er schmerzstillende Tabletten eingenommen habe, daraufhin eingeschlafen und deshalb über sein Fahrtziel hinausgefahren sei. Ein verbot- oder vernunftwidriges Verhalten liege nicht vor. Auch der kurze Aufenthalt in der Bahnhofsgaststätte in Appelhülsen habe den Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit nicht lösen können.

Er hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1958 und der zugrunde liegenden Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund des am 23. September 1952 auf dem Rückwege von der Arbeitsstelle erlittenen Unfalls Unfallrente zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist statthaft, da das Landessozialgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es mußte ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat 9 steht dem Kläger ein Anspruch auf Unfallrente aus Anlaß des Unfalls vom 23. September 1952 nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie er behauptet, an diesem Tage zunächst die Absicht gehabt hat, seine Schicht auf der Schachtanlage „General Blumenthal” zu verfahren; denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muß sein Anspruch abgelehnt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob der Rückweg vom Bahnhof Recklinghausen überhaupt als ein Weg von der Arbeitsstätte im Sinne des § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen werden kann, da der Kläger diesen Rückweg nicht von der Zeche aus angetreten hat. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls auf dem Weg vom Bahnhof Dülmen zum Bahnhof Appelhülsen und wieder zurück in Richtung Bahnhof Dülmen nicht unter Versicherungsschutz stand. Bei diesem Weg handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen bloßen Umweg. Von einem solchen könnte man nur sprechen, wenn bei einer Verlängerung des nächsten Heimweges immerhin die Zielrichtung noch die Wohnung geblieben wäre. Da der Kläger aber den nächsten Weg zu seiner Wohnung am Bahnhof Dülmen verlassen hat und er diesen, falls er nicht verunglückt wäre, an derselben Stelle wieder erreicht hätte, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von der Rechtsprechung angewandten Grundsätze, nach welchen bei einem verhältnismäßig unbedeutenden Umweg der Versicherungsschutz nicht entfällt, können hier daher nicht angewandt werden (SozR. RVO § 543 A a 8 Nr. 92). Die Besonderheit dieses Falles liegt allerdings darin, daß der Kläger nicht bewußt, sondern nur versehentlich über seinen Heimatbahnhof hinausgefahren ist. In einem solchen Falle könnte der Versicherungsschutz allenfalls dann bejaht werden, wenn das Versehen seine Ursache wesentlich in der betrieblichen Tätigkeit oder in den sich aus dem eigentlichen Heimweg ergebenden Umständen hätte. Der Weg des Klägers vom Bahnhof Dülmen zum Bahnhof Appelhülsen und zurück in Richtung Bahnhof Dülmen stände also, immer vorausgesetzt, daß der Rückweg vom Bahnhof Recklinghausen überhaupt als versichert angesehen werden könnte, allenfalls dann unter Versicherungsschutz, wenn das Einschlafen zumindest wesentlich auf die sich aus der Bahnfahrt ergebenden Umstände zurückzuführen wäre, wenn der Kläger also z.B. infolge einer durch die Bahnfahrt eingetretenen Ermüdung eingeschlafen wäre (vgl. dazu auch SozR. RVO § 543 Da 10 Nr. 13). Dies ist hier jedoch nicht der Falle. Das Einschlafen ist vielmehr nur auf persönliche Umstände zurückzuführen, da der Kläger, wie das Berufungsgericht unangefochten und daher nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, infolge der Einnahme schmerzstillender Tabletten eingeschlafen ist und er diese Tabletten wegen der auf seine Krankheit zurückzuführenden Schmerzen eingenommen hat.

Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Brockhoff, Fechner, Dr. Dapprich

 

Fundstellen

NJW 1960, 1686

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


LSG Rheinland-Pfalz L 3 U 122/76
LSG Rheinland-Pfalz L 3 U 122/76

  Verfahrensgang SG Koblenz (Urteil vom 20.07.1976; Aktenzeichen S 11 U 37/76)   Nachgehend BSG (Urteil vom 25.11.1977; Aktenzeichen 2 RU 70/77)   Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren