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BSG Urteil vom 27.07.1967 - 12 RJ 92/64

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Leitsatz (amtlich)

Verurteilt das LSG in einem Rechtsstreit über einen Rente ablehnenden Bescheid des Versicherungsträgers diesen zur Gewährung der Rente nur dem Grunde nach, so ist dieses Urteil kein Zwischenurteil, sondern ein Endurteil. Es findet - anders als im Zivilprozeß gemäß ZPO § 304 - kein Nachverfahren vor dem LSG über die Höhe der Rente statt. Der in Ausführung des Urteils des LSG ergangene Bescheid des Versicherungsträgers über die Höhe der Rente ist nur mit der Klage beim SG anfechtbar.

 

Normenkette

SGG § 130; ZPO § 304

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 1963 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Antrag der Klägerin an das Landessozialgericht, die Beklagte in einem Nachverfahren unter Änderung des Bescheides vom 29. August 1963 zur Leistung höherer Rente zu verurteilen, wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) durch dessen Urteil vom 9. Januar 1963 beendet worden ist.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versichertenrente an die Klägerin ab, da sie weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei (Bescheid vom 22. Januar 1959). Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 16. Juni 1960). Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr "vom 1.1.1958 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu gewähren". Das LSG verurteilte die Beklagte "dem Grunde nach, der Klägerin vom 1.1.1958 an Rente wegen BU zu gewähren" und wies die Berufung im übrigen zurück (Urteil vom 9. Januar 1963). Dieses Urteil wurde nicht angefochten.

Auf Grund dieses rechtskräftigen Urteils erteilte die Beklagte am 29. August 1963 einen Rentenbescheid mit folgender Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Empfang schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Berlin ein Nachverfahren beantragen, wenn Sie hinsichtlich der Rentenhöhe Einwendungen erheben ...". Die Klägerin hat hierauf am 1. Oktober 1963 beim LSG wegen der Höhe der Rente ein Nachverfahren beantragt und den Antrag gestellt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. August 1963 zu verurteilen, höhere Rente unter Anrechnung weiterer (im einzelnen angegebener) Versicherungszeiten zu gewähren, hilfsweise die Sache an das SG abzugeben. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Abweisung der Klage beantragt.

Das LSG hat mit Urteil vom 18. Dezember 1963 entschieden: "Der Rechtsstreit ... ist durch das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9.1.1963 erledigt". Es hat die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, das rechtskräftige Grundurteil vom 9. Januar 1963 sei ein Endurteil und habe den anhängigen Streitgegenstand in vollem Umfang erledigt. § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei eine Sonderregelung, die kein Nachverfahren vorsehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem gegenüber § 304 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abweichenden Wortlaut sowie der Möglichkeit, eine vorläufige Leistung anzuordnen. Es werde ferner durch die geschichtliche Entwicklung bestätigt: Das Grundurteil nach § 1668 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF sei ein Endurteil gewesen und an diesen Rechtszustand habe der Gesetzgeber anknüpfen wollen. § 304 ZPO sei wegen der grundlegenden Unterschiede der Verfahrensarten nicht auf dem Wege über § 202 SGG anwendbar: während im Zivilprozeß der begehrte Geldbetrag grundsätzlich beziffert werden müsse, sei der Kläger, der einen Rentenanspruch mit der Leistungsklage verfolge, dazu in der Regel gar nicht in der Lage; sein Klagevorbringen betreffe lediglich den Grund des Rentenanspruchs und es sei noch ungewiß, ob die Rentenhöhe überhaupt streitig werde. Der beschränkte Klageantrag sei auch sachdienlich, weil im Rentenverfahren - im Gegensatz zum Zivilprozeß - die Höhe der Leistung vom Versicherungsträger nach oft umfangreichen Ermittlungen und Berechnungen festgestellt werde. Die Ablehnung des Nachverfahrens bedeute auch keine Verzögerung, zumal eine gesetzliche Grundlage für die Fristsetzung zur Durchführung des Nachverfahrens fehle.

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie trägt vor, das LSG habe zu dem Leistungsbegehren der Klägerin nicht Stellung genommen, sondern sich darauf beschränkt, die Zulässigkeit eines Nachverfahrens zu verneinen. Das Grundurteil nach § 130 SGG sei jedoch im Gegensatz zur Auffassung des LSG ein Zwischenurteil, dem sich - sofern auch die Höhe des Anspruchs im Streit sei - ein Nachverfahren anzuschließen habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Klage bezüglich der streitigen Rentenhöhe abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat zu Recht ein Nachverfahren nach dem Grundurteil vom 9. Januar 1963 als unzulässig und den Rechtsstreit als durch dieses Grundurteil beendet angesehen; denn dieses ist kein Zwischenurteil, sondern ein Endurteil.

Nach § 130 SGG kann das Gericht, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilen. Dieses Grundurteil setzt demnach lediglich voraus, daß gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird und daß darauf ein Rechtsanspruch besteht.

Diese Voraussetzungen waren bei Erlaß des Grundurteils vom 9. Januar 1963 gegeben.

Die Klägerin hatte eine zusammengefaßte Aufhebungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Sie hatte die Aufhebung des Versichertenrente ablehnenden Bescheids und die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU) beantragt; sie hatte ihr Begehren auf ihre geminderte Leistungsfähigkeit gestützt und die Beklagte hatte BU verneint.

Die Frage, ob ein Grundurteil nach § 130 SGG ein Endurteil ist, ist allein aus § 130 SGG zu entscheiden. Diese Vorschrift erlaubt bei der zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nach ihrem Wortlaut schlechthin eine Verurteilung nur dem Grunde nach. Sie kann nicht auf dem Wege über § 202 SGG entsprechend § 304 ZPO ergänzt oder abgewandelt werden; denn § 130 SGG enthält eine in sich geschlossene und erschöpfende Regelung für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl. auch Bettermann, NJW 1959, 66, 67).

Die Fälle des § 130 SGG unterscheiden sich wesentlich von den Fällen des § 304 ZPO. Bei § 304 ZPO muß ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig sein. Dann kann über den Grund "vorab" entschieden werden. Dieses Grundurteil ist sonach, wie besonders deutlich das Wort "vorab" zeigt, ein Zwischenurteil.

Nach § 130 SGG hingegen kommt es nicht darauf an, ob in der zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage neben dem Grund des Anspruchs auch schon die Höhe der begehrten Leistung streitig ist. Seinem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, daß das Grundurteil nur ein Zwischenurteil sei und ein Nachverfahren über die Höhe des Anspruchs folgen müsse. Daß mit einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs das Verfahren beendet ist, zeigt der Wortlaut des § 130 SGG, wonach das Gericht zur Leistung "nur" dem Grunde nach verurteilen kann. "Nur" bedeutet, daß das Gericht sich in der Entscheidung auf den Grund des Anspruches beschränken kann und nicht selbst die Höhe der Leistung festsetzen muß, die es dem Grunde nach zuspricht. Im Gegensatz dazu lautet § 304 ZPO dahin, daß das Gericht "vorab" über den Grund entscheiden kann, so daß unzweifelhaft der Streit hinsichtlich des Betrages des Anspruchs rechtshängig bleibt und das Gericht infolgedessen über die Höhe des Anspruchs noch entscheiden muß oder daß das Verfahren auf andere Weise noch beendet werden muß.

Bei der Mehrzahl der Fälle des § 54 Abs. 4 SGG betrifft, wie auch hier, der Streit nur den Grund eines Leistungsanspruchs und nicht auch schon die Höhe. Auch wenn der Klageantrag, soweit er auf Gewährung von Versichertenrente gerichtet ist, dem Sinne nach als auf Gewährung von Rente "in gesetzlicher Höhe" ergänzt wird, ist damit noch nicht die Höhe der Leistung streitig; denn die Beklagte will - ihre Leistungspflicht dem Grunde nach vorausgesetzt - keine andere Rente als Rente "in gesetzlicher Höhe" berechnen. Selbst wenn der Kläger in der zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage schon einen bezifferten Betrag angibt, den er als Rente wünscht, ermächtigt § 130 SGG nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck das Gericht, die Beklagte nur zur Rentengewährung dem Grunde nach zu verurteilen, ohne daß es selbst die Höhe der Rente feststellen müßte und ohne daß ein Verfahren über die Höhe der Rente anhängig bliebe. Ob die Höhe der Rente überhaupt streitig wird, ergibt erst der Bescheid, mit dem die Beklagte das Grundurteil ausführt und die Rente berechnet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht einzusehen, weshalb ein Verfahren über die Rentenhöhe anhängig bleiben sollte, obwohl zur Zeit des Grundurteils noch nicht ersichtlich ist, ob über die Höhe überhaupt Meinungsverschiedenheiten zwischen Kläger und Beklagten entstehen. Würde ein Verfahren "vorsorglich" anhängig bleiben, so wäre das rechtshängige Verfahren unterbrochen. Es müßte aber aus Gründen der Rechtssicherheit beendet werden. Der Kläger müßte die noch anhängige Klage zurücknehmen bzw. die Beklagte müßte die Abweisung der noch anhängigen Klage beantragen, wenn die Rentenberechnung in dem Ausführungsbescheid nicht angegriffen wird. Eine solche Regelung erscheint gegenüber der Auffassung, infolge Beendigung des Verfahrens durch das Grundurteil könne der Rentenberechnungsbescheid nur neu mit Klage angefochten werden, keineswegs einfacher, klarer oder praktischer. Dem Streit über den Grund des Anspruchs folgt in der großen Mehrzahl der Fälle kein Streit über die Rentenhöhe. Es ist daher zweckentsprechend, wenn mit der Entscheidung über den Grund des Anspruchs das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 130 SGG können die Unterschiede zwischen § 130 SGG und § 304 ZPO nur bedeuten, daß das Grundurteil des § 130 SGG etwas anderes ist als das Grundurteil nach § 304 ZPO. § 130 SGG führt § 1668 Abs. 2 RVO aF mit geringen Änderungen fort (vgl. die Begründung zu § 78 des Entwurfs des SGG in BT-Drucks. I/4357), während § 304 ZPO dem § 111 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem § 99 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Vorbild gedient hat (Begründung zu § 112 des Entwurfs der VwGO in BT-Drucks. III/55 und Begründung zu § 97 des Entwurfs der FGO in BT-Drucks. IV/1446). Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) war das Urteil bei Verurteilung dem Grunde nach gemäß §§ 1668 Abs. 2, 1679 RVO aF nicht ein Zwischenurteil, sondern ein Endurteil. Das RVA hat in einem Rechtsstreit, in dem das Oberversicherungsamt (OVA) § 304 ZPO entsprechend angewandt und nach dem Grundurteil noch ein weiteres Urteil über die endgültige Festsetzung der Entschädigung erlassen hatte, ausgesprochen, daß dies nicht zulässig sei und daß nach dem Willen des Gesetzgebers das Verfahren vor dem OVA mit dem Urteil nach § 1668 Abs. 2 RVO aF abgeschlossen sein soll (EuM 8, 388).

Im vorliegenden Fall ist somit der Rechtsstreit durch das Grundurteil vom 9. Januar 1963 beendet worden. Es ist kein Streit über die Höhe anhängig geblieben. Der Bescheid vom 29. August 1963 ist nur mit der Klage anfechtbar. Da kein Rechtsstreit nach Erlaß des Grundurteils anhängig geblieben ist, konnte der Bescheid vom 29. August 1963 auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden. Der Antrag der Klägerin, ein Nachverfahren durchzuführen, ist sonach nicht zulässig, da das Streitverfahren durch das Grundurteil beendet ist.

Ob der Antrag als Klage auszulegen ist, ist hier nicht zu entscheiden.

Der erkennende Senat hat die Formel des angefochtenen Urteils geändert. Da das Grundurteil des § 130 SGG den Rechtsstreit beendet, ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens schlechthin unzulässig und deshalb abzulehnen. Lediglich auf einen an sich zulässigen, aber prozessual unbegründeten Antrag (wie bei dem Streit, ob ein früheres Verfahren durch Prozeßvergleich wirksam beendet ist) wird festgestellt, daß das Verfahren schon wirksam beendet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2290776

BSGE, 81

NJW 1968, 472

MDR 1968, 88

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