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BSG Urteil vom 27.04.1966 - 3 RK 97/63

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Leitsatz (amtlich)

RVO § 183 Abs 4, wonach Anspruch auf Krankengeld für höchstens 6 Wochen besteht, wenn "während des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente" Krankengeld gewährt wird, gilt auch für Bezieher solcher Renten, die nach ArVNG Art 2 §§ 32, 38 Abs 2 als Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anwendung des RVO § 183 Abs 4:

Es ist ohne Bedeutung, ob tatsächlich Erwerbsunfähigkeit iS des RVO § 1247 Abs 2 (AVG § 24 Abs 2) vorliegt.

 

Normenkette

RVO § 183 Abs. 4 Fassung: 1961-07-12; ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 32 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 24 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger bezog seit April 1956 Invalidenrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin. Die Rente wurde 1957 nach Art. 2 § 32 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) umgestellt. Seit Mai 1962 war der Kläger als Wächter bei einem Bezirksamt in B beschäftigt und bei der beklagten Betriebskrankenkasse (BKK) pflichtversichert. Er bezog wegen einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit Krankengeld vom 13. September bis 24. Oktober 1962.

Die BKK begrenzte die Gewährung von Krankengeld auf 6 Wochen, weil die umgestellte Invalidenrente alten Rechts gemäß Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) neuen Rechts gelte; daher sei § 183 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Leistungsverbesserungsgesetzes vom 12. Juli 1961 anzuwenden. Nach dieser Vorschrift bestehe Anspruch auf Krankengeld für höchstens 6 Wochen, wenn während des Bezugs von EU-Rente Krankengeld gewährt werde. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1962 lehnte die BKK aus diesem Grund eine Weitergewährung von Krankengeld ab.

Der Kläger ist der Meinung, er sei nicht erwerbsunfähig, sondern berufsunfähig; dies bewiesen seine Beschäftigungsverhältnisse und die Tatsache, daß er beim Arbeitsamt nach ärztlicher Untersuchung als vermittlungsfähig geführt werde.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1962).

Mit der Klage beantragte der Kläger, die Bescheide vom 11. Oktober und 20. Dezember 1962 aufzuheben und die BKK zur Gewährung von Krankengeld über den 25. Oktober 1962 hinaus zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 16. Mai 1963 die Klage abgewiesen und Berufung zugelassen.

Mit der Berufung hielt der Kläger sein Begehren aufrecht. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung mit Urteil vom 23. Oktober 1963 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die umgestellte Rente gelte als Rente wegen EU im Sinne des § 1253 Abs. 2 RVO; es entspreche Sinn und Zweck des § 183 Abs. 4 RVO, daß unter diese Vorschrift nicht nur Bezieher von EU-Rente neuen Rechts, sondern auch Bezieher von fingierter EU-Rente fielen. Im Gegensatz zu § 183 Abs. 3 RVO, der von der Zubilligung einer Rente wegen EU spreche, sei in § 183 Abs. 4 RVO "während des Bezugs von EU-Rente" gesagt. Dieser Wortlaut deute darauf hin, daß der Gesetzgeber hier keinen Unterschied zwischen echten und fingierten EU-Renten mache. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, daß bei einem fingierten Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen die gleichen Rechtswirkungen eintreten, wie bei deren faktischer Erfüllung (z. B. §§ 1252, 1258 Abs. 5, 1402 Abs. 4, 1420 RVO, BSG 18, 225). Die jetzige Rente des Klägers sei höher als eine Berufsunfähigkeitsrente neuen Rechts. Wenn der Kläger Krankengeld als Berufsunfähiger beziehen könnte, würde er neben der höheren Versichertenrente auch noch unbegrenzt Krankengeld erhalten. Eine solche Besserstellung könne aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht entnommen werden. Hinzu komme, daß der Kläger seine fingierte EU-Rente auch noch behalten könne, wenn er nur noch berufsunfähig im Sinne des neuen Rechts wäre; denn die fingierte EU-Rente könne nur entzogen werden, wenn der Empfänger auch nicht mehr berufsunfähig sei. Revision ist zugelassen.

Mit der Revision beantragt der Kläger, die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide vom 11. Oktober und 20. Dezember 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld über den 24. Oktober 1962 hinaus zu gewähren. Der Kläger sieht § 183 RVO als verletzt an. Er meint, es käme für die Anwendung des § 183 Abs. 4 RVO in jedem Fall auf die Leistungsfähigkeit des Rentners an, so daß geklärt werden müsse, ob es sich in Wahrheit um einen Berufsunfähigkeits-(BU)-Rentner handele. Der Gesetzgeber gehe beim EU-Rentner davon aus, daß dieser seinen Lebensunterhalt nicht mehr erarbeiten könne. Deshalb sei seine Rente höher als die des BU-Rentners. Ein EU-Rentner, der durch seine Tätigkeit beweise, daß bei ihm nur die Voraussetzungen von BU vorliegen, sei nicht erwerbsunfähig. Als Vollbeschäftigter zahle der Kläger die gleichen Beiträge wie ein Nichtrentner oder ein BU-Rentner. Er müsse daher auch die vollen Leistungen erhalten.

Die beklagte BKK beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für einen längeren Zeitraum als 6 Wochen.

§ 183 Abs. 4 RVO stellt die Begrenzung des Krankengeldanspruchs darauf ab, daß EU-Rente bezogen wird. Es heißt nicht, wer "erwerbsunfähig ist," ... Es kommt deshalb schon nach der Fassung der Vorschrift nicht darauf an, ob der Kläger erwerbsunfähig im Sinne von § 1247 Abs. 2 RVO nF oder berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2 RVO nF ist, sondern nur darauf, welche Rente er bezieht.

Der während der Geltung des alten Rechts eingetretene Versicherungsfall der Invalidität nach § 1254 RVO aF ist nicht identisch mit einem der Versicherungsfälle der BU oder EU nach neuem Recht; denn die Versicherungsfälle sind nach altem Recht und nach neuem Recht an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wie die erwähnten Gesetzesvorschriften zeigen (BSG 13, 259, 262). Der Gesetzgeber mußte jedoch die Versichertenrenten alten Rechts für die Bezugsdauer während der Geltung des neuen Rechts in das neue System der Versichertenrenten eingliedern. Er hat dazu für die Invalidenrenten derjenigen Personen, die z. Zt. des Inkrafttretens des ArVNG (1.1.1957) noch nicht 65 Jahre alt waren und damit noch nicht die Altersgrenze für das Altersruhegeld erreicht hatten, einen mittleren Umstellungsfaktor von 1,3 v. H. - zwischen 1,5 v. H. bei EU-Renten und Altersruhegeld und 1,0 v. H. bei BU-Renten - gewählt (§ 1253 Abs. 1 und 2 RVO nF, Anl. 3 zu Art. 2 § 32 Abs. 1 ArVNG, BABl 1957, 221, 229 bis 231) und bestimmt, daß die so umgestellten Renten als Renten wegen EU im Sinne des § 1253 Abs. 2 RVO gelten (Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG). Diese vereinheitlichende Regelung mußte getroffen werden, um die Umstellung praktisch durchführen zu können. Bei Prüfung in jedem Einzelfall, ob bei dem Empfänger von Invalidenrente BU oder EU im Sinne des neuen Rechts vorlag, wäre die Überführung der Altrentner in das neue Recht in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen (vgl. BSG 8, 234, 237 bis 241; 16, 115, 120). Wenn die Krankenkassen im Rahmen des § 183 Abs. 4 RVO zu den schwierigen Ermittlungen genötigt würden, ob der Empfänger einer umgestellten Rente erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 RVO nF ist, wäre damit die durch die globale Umstellung beabsichtigte Vereinfachung zum Teil nachträglich vereitelt. Überdies wären die Krankenkassen allein wohl kaum in der Lage, die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 RVO zu prüfen; sie müßten dazu auch die Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen.

Aus Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG ist nicht zu entnehmen, daß die Kennzeichnung der umgestellten Altrenten als Renten wegen EU keine Bedeutung für andere Vorschriften der RVO habe und wegen des Hinweises auf § 1253 Abs. 2 RVO nur als Berechnungsvorschrift zu verstehen sei. Bei einer solchen Auffassung wäre nicht verständlich, welchen Sinn Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG überhaupt hätte; daß die umgestellten Renten anders berechnet sind als die Renten neuen Rechts, ergibt schon Art. 2 §§ 32 ff ArVNG. Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG besagt vielmehr, daß die umgestellten Renten als Erwerbsunfähigkeitsrenten schlechthin gelten sollen und daß die umgestellten Renten den nach § 1253 Abs. 2 RVO berechneten neuen EU-Renten gleichstehen, obwohl sie nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach Art. 2 ArVNG berechnet sind.

Diese Auffassung, daß der Gesetzgeber die nach Art. 2 §§ 32, 38 Abs. 2 ArVNG als EU-Renten geltenden Altrenten in jeder Beziehung neu errechneten EU-Renten gleichgestellt wissen wollte, wird auch durch folgende Erwägung gestützt.

Als das Leistungsverbesserungsgesetz vom 12. Juli 1961 mit der Einfügung von § 183 Abs. 4 RVO erlassen wurde, bestand die Regelung nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG schon über 4 Jahre. Es liegt nahe, daß der Gesetzgeber die EU-Renten nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG bei § 183 Abs. 4 RVO ausdrücklich ausgenommen hätte oder eine besondere Prüfung der Erwerbsfähigkeit angeordnet hätte, wenn er die als EU-Renten geltenden umgestellten Renten in die neue Vorschrift des § 183 Abs. 4 RVO nicht hätte einbeziehen wollen.

Aus diesen Gründen kann der Begriff "Bezug von EU-Renten" in § 183 Abs. 4 RVO nicht anders ausgelegt werden, als daß auch die umgestellten Renten nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG zu diesen EU-Renten gehören. Es ist daher bei der Anwendung von § 183 Abs. 4 RVO nicht zu prüfen, ob der jeweilige Rentenbezieher erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO nF ist.

Die Revision war somit unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 9

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