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BSG Urteil vom 27.03.1974 - 5 RKn 1/73

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Leitsatz (amtlich)

Durch die Beschränkung des Leistungsantrags auf einen Versicherungszweig scheiden die zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge für die Leistungsberechnung ganz allgemein aus; sie müssen daher auch bei der Prüfung der für die Anrechnung einer Zurechnungszeit erforderlichen Halbbelegung unberücksichtigt bleiben.

 

Normenkette

RKG § 58 Abs. 1, § 101 Abs. 1, 5, § 104 Abs. 1; FRG § 21

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der der Klägerin gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Zurechnungszeit gemäß § 58 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - (= § 1260 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) zu berücksichtigen ist.

Die im Jahre 1930 geborene Klägerin entrichtete von April 1945 bis April 1950 freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung (AnV). Für die Zeit vom 22. Mai 1950 bis August 1957 wurden für sie Pflichtbeiträge und anschließend, nach ihrer Ernennung zur Beamtin, bis zum 31. Dezember 1960 freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (knRV) entrichtet. Am 6. Mai 1970 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit und beschränkte diesen Antrag ausdrücklich auf eine Leistung aus der Knappschaftsversicherung. Mit Bescheid vom 21. April 1971 erkannte die Beklagte den Anspruch auf die beantragte Leistung ab 1. März 1970 an, sie berücksichtigte aber keine Zurechnungszeit, weil die dafür erforderliche Halbbelegung nicht gegeben sei; der erste Eintritt in die Rentenversicherung sei im April 1945 erfolgt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und trug vor, zur Festlegung der Halbbelegung sei von dem Eintritt in die knRV im Mai 1950 auszugehen. Hiervon ausgehend sei aber der Halbbelegungszeitraum zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1971 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Sozialgericht (SG) Gießen und dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen erfolgreich (Urteile vom 23. Februar 1972 und vom 8. November 1972), die Beklagte wurde verurteilt, bei der Rentenfestsetzung eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen. Das LSG hat hierzu ausgeführt, es treffe zwar zu, daß ein Versicherter im allgemeinen für die Berechnung der Rente nicht auf die Berücksichtigung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten verzichten könne. Etwas anderes gelte jedoch für Wanderversicherte. Diese könnten den Leistungsantrag auf einen Versicherungszweig beschränken. Damit wolle der Gesetzgeber sicherstellen, daß etwaige Nachteile, die einen Wanderversicherten bei Feststellung einer Gesamtleistung treffen könnten, vermieden werden. Er solle nicht gezwungen sein, eine niedrigere Rente in Kauf zu nehmen, wenn er durch Ausschaltung eines anderen Versicherungszweiges eine höhere Leistung in Anspruch nehmen könne. Dem Sinn und Zweck dieser Beschränkungsmöglichkeit entspreche daher eine Auslegung, die bedeute, daß bei Feststellung der für die Rentenberechnung rechtserheblichen Merkmale die Versicherung in dem ausgeschlossenen Versicherungszweig ganz außer Betracht bleibe. Daher könnten die Versicherungszeiten in dem Versicherungszweig, der durch den Verzicht ausgeschlossen sei, die Berechnung der Rente in dem anderen Versicherungszweig nicht beeinflussen. Die Berechnung sei vielmehr so vorzunehmen, als ob der Versicherte nicht in verschiedenen Versicherungszweigen, sondern nur in dem einen Versicherungszweig versichert gewesen wäre. Für die Festsetzung der Rente seien daher Beiträge, auf deren Leistungsanteil der Versicherte verzichtet habe, nicht existent; sie schieden auch da aus, wo die Zubilligung einer Zurechnungszeit von ihnen abhänge. Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit in der knRV sei daher nicht vom 1. April 1945, sondern vom 22. Mai 1950 als Eintrittsdatum in die Versicherung auszugehen. Dann sei aber das Erfordernis der Halbbelegung erfüllt. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Zur Begründung der von ihr eingelegten Revision trägt die Beklagte vor, unter "Eintritt in die Versicherung" sei der Zeitpunkt der erstmaligen wirksamen Beitragsentrichtung überhaupt zu verstehen. Bei Wanderversicherten sei das also stets der erste (anrechenbare) Beitrag zu einem der drei Versicherungszweige, und zwar auch dann, wenn die Rentenleistung selbst z. B. allein aus knappschaftlichen Versicherungszeiten zu erbringen sei. Die Wanderversicherung stelle im Ergebnis ein einheitliches Versicherungsverhältnis dar. Wenn der Leistungsantrag auf einzelne Versicherungszweige beschränkt werden könne, so handle es sich im Ergebnis um einen Teilverzicht. Ein Verzicht auf Rente oder Rententeile sei aber unzulässig, wenn er die Umgehung der vom Gesetz vorgeschriebenen Berechnungsart und so eine dem Versicherten (oder Rentner) nach dem Gesetz nicht zustehende andere oder höhere Leistung bezwecke. Der Berechnungsmodus müsse scharf von dem Tatbestand des Versicherungsbeginns getrennt werden. Um das Versicherungsprinzip nicht zu durchbrechen, müsse an dem Umstand festgehalten werden, daß die Klägerin mit der ersten rechtswirksamen Beitragszahlung zur AnV im April 1945 in den Kreis der Versicherten eingetreten und damit eine Konsequenz eingetreten sei, die auch bei einer späteren Beschränkung des Leistungsantrages auf einen einzelnen Versicherungszweig nicht den eigentlichen Beginn der Versicherung aufheben könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. November 1972 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. November 1972 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, nach der Beschränkung ihres Leistungsantrags auf den Versicherungszweig "Knappschaftsversicherung" müsse bei der Feststellung der für die Rentenberechnung rechtserheblichen Merkmale die Versicherung in der AnV außer Betracht bleiben. Die Berechnung der Rente sei so vorzunehmen, als ob sie nicht in verschiedenen Versicherungszweigen, sondern nur in der knRV versichert gewesen wäre. In die knRV sei sie aber erst im Mai 1950 eingetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 RKG (= § 1310 Abs. 1 Satz 2 RVO) gilt ein Leistungsantrag für alle beteiligten Versicherungszweige, es sei denn, daß er ausdrücklich auf einzelne Versicherungszweige beschränkt wird. Die Klägerin hat von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihren Leistungsantrag auf die knappschaftliche Rentenversicherung beschränkt. Es ist zu entscheiden, ob aus diesem Grunde für die Berechnung der Halbbelegung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 2 RKG der Eintritt in die knRV im Mai 1950 oder der freiwillige Eintritt in die AnV im April 1945 maßgebend ist. Nach § 58 Abs. 1 RKG (= § 1260 Abs. 1 RVO) ist bei Versicherten, die, wie die Klägerin, vor Vollendung des 55. Lebensjahres erwerbsunfähig geworden sind, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist aber, daß entweder von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritt in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt, wenn von dem Eintritt in die knRV im Mai 1950 ausgegangen wird, sie ist aber nicht erfüllt, wenn von dem Eintritt in die AnV im April 1945 ausgegangen wird, weil sie von April 1945 bis April 1950 nur freiwillige Beiträge zur AnV entrichtet hat, die bei der Feststellung der Halbbelegung unberücksichtigt bleiben müssen.

Wenn der Versicherte nach § 101 Abs. 1 Satz 2 RKG den Leistungsantrag auf einzelne Versicherungszweige beschränkt, sind Leistungen nur aus den Versicherungszweigen zu erbringen, die der Versicherte nicht ausgeschlossen hat. Das bedeutet, daß die zu den ausgeschlossenen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden können. Damit können sie auch nicht bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 58 Satz 2 RKG (= § 1260 Satz 2 RVO) für die Anrechnung einer Zurechnungszeit erfüllt sind, berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall scheiden daher durch die Beschränkung des Leistungsantrags auf die knRV die ab April 1945 zur AnV entrichteten freiwilligen Beiträge für die Leistungsberechnung ganz allgemein aus, müssen also auch bei der Entscheidung, ob die für die Anrechnung einer Zurechnungszeit erforderliche Halbbelegung vorliegt, unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu auch Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. April 1968 - 12 RJ 478/65 -). Ein Versicherter kann durch Beschränkung des Leistungsantrags auf bestimmte Versicherungszweige allerdings nicht erreichen, daß zu anderen Versicherungszweigen entrichtete Beiträge nur ausscheiden, soweit sie sich für ihn ungünstig auswirken, sondern er schließt mit einer solchen Erklärung die Berücksichtigung der Beiträge aus ausgeschlossenen Versicherungszweigen ganz allgemein aus. Da hier die Halbbelegung unter alleiniger Berücksichtigung der knappschaftlichen Beiträge gegeben ist, hat das LSG zu Recht entschieden, daß bei der Rentenfestsetzung der Klägerin die Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 204

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