Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit iS von § 648 RVO
Orientierungssatz
1. Der Begriff "Auftrag" in § 648 RVO ist nicht besonders eingeschränkt zu verstehen. Er ist unzweideutig auf die zu Beginn des Satzes bezeichnete komplexe "Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht", bezogen. Diese Regelung zielt ihrem Sinn nach auf Tätigkeiten, die vorübergehend unter dem Direktionsrecht des fremden Arbeitgebers oder zumindest vorübergehend eingegliedert in den fremden Betrieb verrichtet werden.
2. Für die Anwendung des § 648 RVO ist es nicht von Bedeutung, welchem Unternehmen die versicherte Tätigkeit dient oder zu dienen bestimmt ist.
Normenkette
RVO § 648
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.05.1989; Aktenzeichen L 3 U 303/87) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 17.11.1987; Aktenzeichen S 7a U 230/86) |
Tatbestand
Die beteiligten Berufsgenossenschaften streiten über die sachliche Zuständigkeit zur Entschädigung eines Arbeitsunfalls des Beigeladenen.
Der Beigeladene war Betriebsschlosser in einem Mischfutterwerk, für das die Klägerin sachlich zuständig war. In dem Werk wurden Hochsilos betrieben, die ein Silobauunternehmen hergestellt hatte. Dessen Unternehmerin war Mitglied der Beklagten.
Am 29. Oktober 1985 führte die Siloherstellerin an einem der Hochsilos Reparaturarbeiten aus, deren Kosten sie der Silobetreiberin aus Gewährleistungsgründen nicht in Rechnung stellte. Sie hatte zwei Fachkräfte zu der Baustelle entsandt, die auch die Hilfskräfte der Silobetreiberin anwiesen und einsetzten. Die Silobetreiberin hatte zu diesem Zweck und, um den Zeitpunkt der Reparaturen vorzuziehen, zwei in ihrem Mischfutterwerk Beschäftigten, darunter den Beigeladenen, kostenlos zu den erforderlichen Hilfsarbeiten abgestellt.
Dabei stürzte der Beigeladene ca 10 Meter tief auf eingelagerte Futtererbsen, als er im Innern des Silos auf einer Strickleiter nach oben zur Einstiegsluke klettern wollte. Er erlitt dadurch Brüche der Brust- und Lendenwirbelkörper.
Die Klägerin entschädigte den Beigeladenen vorläufig als zuerst angegangene Versicherungsträgerin, forderte jedoch die Beklagte auf, aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit die Unfallentschädigung zu übernehmen und ihr die Kosten zu erstatten. Das lehnte die Beklagte ab, weil sie die Klägerin für sachlich zuständig hielt.
Vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg (Urteil vom 17. November 1987) und dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen (Urteil vom 23. Mai 1989) ist die Klägerin ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Voraussetzungen des § 648 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Entschädigungspflicht der Klägerin als erfüllt angesehen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 648 RVO. Zwar sollten durch § 648 RVO die Fälle des Übertritts in einen fremden Betrieb unfallversicherungsrechtlich vermindert und die Entschädigungspflicht nach Möglichkeit derjenigen Berufsgenossenschaft auferlegt werden, der der Unternehmer des Stammbetriebes des Versicherten angehöre. Vorrangig sei jedoch der Rechtsgrundsatz zu beachten, daß die unfallbringende Tätigkeit demjenigen Betrieb zuzurechnen sei, dem sie ganz oder überwiegend gedient habe. Das sei im vorliegenden Fall der Betrieb des Silobauunternehmens, für das die Beklagte zuständig sei. Der Beigeladene sei nach § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen, als er den Arbeitsunfall bei den Reparaturarbeiten für die Siloherstellerin erlitten habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile festzustellen, daß die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig ist, den der Beigeladene am 29. Oktober 1965 erlitten hat, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Meinung des LSG für zutreffend, daß alle Voraussetzungen des § 648 RVO erfüllt seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Klägerin nach § 648 RVO zur Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig ist, den der Beigeladene bei den Reparaturarbeiten im Unternehmen der Siloherstellerin erlitten hat.
Nach § 648 RVO hat eine Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat.
Dazu hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), daß der Beigeladene im Mischfutterwerk der Silobetreiberin als Betriebsschlosser fest beschäftigt war und von der Silobetreiberin eigens und vorübergehend zu den konkreten Reparaturarbeiten abgestellt war, die die Siloherstellerin im Rahmen ihrer Gewährleistung an dem reparaturbedürftigen Silo zu unternehmen hatte. Das wird von den Beteiligten auch nicht bestritten.
Damit bereits sind die Voraussetzungen des § 648 RVO für die Entschädigungspflicht der Klägerin erfüllt (s BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 21/80 - in Lauterbach UV § 648 - Nr 11051 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, Band II S 500d und e). Die Silobetreiberin hatte ihrem Arbeitnehmer, dem in ihrem Mischfutterwerk beschäftigten Beigeladenen, im Rahmen des zwischen beiden bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Weisung erteilt, vorübergehend im Unternehmen der Siloherstellerin Hilfsarbeiten bei der Reparatur des schadhaften Silos auszuführen. Diesem Auftrag ist der Beigeladene nachgekommen. Der vorübergehende Charakter seiner Abstellung schließt eine Lösung vom Stammunternehmen der Silobetreiberin aus.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Begriff "Auftrag" in § 648 RVO nicht besonders eingeschränkt zu verstehen. Er ist unzweideutig auf die zu Beginn des Satzes bezeichnete komplexe "Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr" (der Berufsgenossenschaft des Stammunternehmens) "nicht angehörigen Unternehmers geht", bezogen. Diese Regelung zielt ihrem Sinn nach auf Tätigkeiten, die vorübergehend unter dem Direktionsrecht des fremden Arbeitgebers oder zumindest vorübergehend eingegliedert in den fremden Betrieb verrichtet werden. Die Schwierigkeiten der Zuordnung, die § 648 RVO lösen soll, ergeben sich gerade daraus, daß in den Zielfällen regelmäßig für detaillierte Arbeitsanweisungen des Stammunternehmers zur Ausführung im Bereich des fremden Unternehmens kein Raum ist.
Wer derart wie der Beigeladene auf Weisung und im Auftrag seines Arbeitgebers tätig wird, ist dabei aufgrund seines Arbeitsverhältnisses beschäftigt und nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert; § 648 RVO stellt klar, daß in solchen Fällen der Tätigkeit in einem fremden Unternehmen die Versicherung nach § 539 Abs 2 RVO keine Wirksamkeit erlangen kann (s Brackmann, aaO, S 477a).
Der Senat vermag nicht der Meinung der Klägerin zu folgen, daß demgegenüber für die Anwendung des § 648 RVO noch von Bedeutung sein könnte, welchem Unternehmen die versicherte Tätigkeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Von diesem allgemeinen Zuordnungskriterium (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 132), das schon vom Reichsversicherungsamt (RVA) für das Recht des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl S 69) diesbezüglich so anschaulich dargestellt wurde (AN 1893, Nr 1201 S 119 f), macht § 648 RVO (= § 634 RVO aF mit dem Vorläufer in § 28 Abs 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 idF der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 - RGBl S 573 -) gerade eine zweckbestimmte und vereinfachende Ausnahme. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 27, 248, 250), bezweckt diese Regelung, unfallversicherungsrechtlich "die Fälle des Übertritts eines Versicherten in ein anderes Unternehmen als das seines ständigen Arbeitgebers zu vermindern und die Unfallentschädigungen tunlichst denjenigen Berufsgenossenschaften aufzuerlegen, denen die über die Arbeitskräfte des Verletzten regelmäßig verfügenden Arbeitgeber angehören und denen die für die Verletzten gezahlten Löhne regelmäßig nachgewiesen werden". In dieser Entscheidung (aaO) hat der Senat nicht etwa zusätzliche Voraussetzungen des § 648 RVO aufgestellt. Sondern er hat stattdessen für einen Fall, auf den § 648 RVO (= § 634 RVO aF) nicht unmittelbar anwendbar war, aus den unzweideutigen gesetzlichen Voraussetzungen der Regelung Grundgedanken entwickelt, nach denen "im allgemeinen" kein Übertritt in einen anderen Betrieb vorliegt: Wenn die Tätigkeit des Versicherten dem anderen und zugleich dem Ausgangsbetrieb dient, wenn es sich um gelegentliche und vorübergehende Hilfeleistung für den anderen Betrieb handelt und vor allem, wenn der Unternehmer dieses anderen Betriebes nicht die vollständige Verfügungsmacht über den Versicherten erhält. Der Senat hat danach einen Übertritt in den anderen Betrieb nur dann angenommen, wenn die Tätigkeit mit dem Interesse des Ausgangsbetriebes in keinem Zusammenhang steht und der Versicherte ganz anderen Gefahren ausgesetzt wird, als sie dieser Betrieb kennt.
Selbst diese Grundgedanken treffen auf den vorliegenden Fall zu, in dem der Beigeladene im Auftrag seiner Arbeitgeberin wesentlich auch in deren Interesse sowie räumlich auf deren Betriebsgelände und bei Reparaturen von Einrichtungen seiner Arbeitgeberin nur vorübergehend für die Siloherstellerin tätig war.
Entgegen der Meinung der Revision lassen sich schließlich auch den §§ 636, 637 RVO (Ausschluß der Haftung gegenüber Versicherten und gegenüber Betriebsangehörigen) keine Gründe für eine einschränkende Auslegung des § 648 RVO entnehmen. Ganz im Gegenteil: ebenso wie § 648 RVO die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nach der nicht nur vorübergehenden Zugehörigkeit des Versicherten zu seinem Stammunternehmen regelt, fördern die ihrer Anwendung nach nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit fallenden §§ 636, 637 RVO die Betriebsgemeinschaft (s Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Die gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 636 Rdnr 1), die in der Regel eher auf Dauer als auf vorübergehender Mitarbeit gründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen