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BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Beschäftigung. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft. objektivierte Zielsetzung des Arbeitgebers. Ballonfahrt

 

Orientierungssatz

Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit ihm zu fördern und zu pflegen. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Veranstaltung so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart und der Einladung von vornherein ersichtlich ist, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.

Eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung (des Arbeitgebers) zu seiner versicherten Beschäftigung ist daher nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist. Daran fehlt es, wenn er die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl BSG vom 16.5.1984 - 9b RU 6/83 = BSGE 56, 283 = SozR 2200 § 548 Nr 65)

 

Normenkette

SGB 7 § 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen L 3 U 337/04)

SG München (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen S 9 U 926/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger ist Mitarbeiter der Privatbrauerei W. KG (W KG). In der unternehmenseigenen "Mitarbeiterinfo" wurde darauf hingewiesen, dass die nicht zum Unternehmen gehörende Firma E. allen Mitarbeitern der Brauerei ein einmaliges Angebot unterbreite und ca 30 Personen zu einem Sonderpreis von 50 DM an einem Ballonfahrertreffen teilnehmen könnten. Die Vorbereitung und Organisation übernahm die Assistentin der Geschäftsleitung der W KG. An der am 3. Februar 2000 durchgeführten Fahrt mit fünf Ballons nahmen von 110 Vollzeitbeschäftigten der W KG 17 Mitarbeiter, darunter der Kläger und ein Geschäftsführer, 17 Angehörige sowie weitere 28 Personen teil.

Der Kläger wurde bei der Landung des von ihm genutzten Ballons aus dem Korb geschleudert. Dabei verletzte er sich am Rücken. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfall nicht während eines Betriebsausflugs oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sondern eines Freizeitvergnügens zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ereignet habe (Bescheid vom 7. August 2002; Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002).

Das Sozialgericht München hat die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 3. Februar 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urteil vom 1. Juli 2004). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Geschehen vom "04.02.2002" (richtig: 3. Februar 2002) als Arbeitsunfall festgestellt wird. Die Ballonfahrt sei Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, die der Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen gedient habe. Die Teilnahme daran sei nicht auf 30 Personen beschränkt gewesen, sondern habe allen Beschäftigten offen gestanden. Da die Betreiberfirma mit fünf Ballons und 62 Personen gestartet sei, hätten bei entsprechender Meldung ebenso viele Betriebsangehörige mitfahren können. Ob allen 110 Mitarbeitern die Teilnahme möglich gewesen wäre, könne dahinstehen. Aufgrund der Erfahrung in der Vergangenheit sei bei der Planung von vornherein eine verringerte Teilnehmerzahl berücksichtigt worden. Aus einer realistischen Planung könne nicht geschlossen werden, dass die Veranstaltung nur einer begrenzten Teilnehmerzahl offen gestanden habe. Die Ballonfahrt sei von der Unternehmensleitung geplant, organisiert und gefördert worden und damit von deren Autorität getragen gewesen. Daher falle nicht ins Gewicht, dass der Geschäftsführer nicht habe teilnehmen können. Die Programmgestaltung sei auch geeignet gewesen, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 8 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheide aus, da nicht geplant gewesen sei, sämtliche Betriebsangehörigen an der Ballonfahrt teilnehmen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2007 und des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2004 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 3. Februar 2002 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger hat zwar bei der missglückten Landung des Ballons, die zu Verletzungen seines Rückens führte, einen Unfall iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Ein Unfall ist aber nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der Versicherte zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat (zu den weiteren Voraussetzungen vgl BSG vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Der Kläger war zwar als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Sein Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die Teilnahme an der unfallbringenden Ballonfahrt, also seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stand, ihr damit nicht zuzurechnen war. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ist gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung des Beschäftigten dient (BSG vom 18. März 2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr 2 RdNr 14) . Der Kläger ist mit der Teilnahme an der Ballonfahrt aber keiner Verpflichtung aus seinem Beschäftigungsverhältnis nachgekommen und hat dieses auch nicht gewollt.

Die Teilnahme an der unfallbringenden Ballonfahrt kann auch nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen seiner versicherten Beschäftigung zugerechnet werden. Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern.

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (vgl BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 16 mwN; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 7 und 9 mwN; BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 und 9 mwN). Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (vgl BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 -; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 21 S 64).

Bei der Ballonfahrt am 3. Februar 2002 hat es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber des Klägers sie überhaupt als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollt und zu einer solchen eingeladen hat. Jedenfalls stand sie von vornherein nicht allen Betriebsangehörigen der W KG offen. Die Brauerei hatte 110 Vollzeitbeschäftigte. Über die unternehmenseigene "Mitarbeiterinfo" wurde hingegen nur ca 30 Personen die Teilnahme an der Ballonfahrt angeboten. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, von dem Erfordernis einer allen Beschäftigten zugänglichen Veranstaltung abzusehen, sind weder vom LSG festgestellt worden noch erkennbar.

Dass die Teilnahme an einer Ballonfahrt nicht allen Beschäftigten angeboten worden ist, steht nicht in Widerspruch zu den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) . Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass sich das Angebot an alle Beschäftigte des Unternehmens gerichtet habe. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass in der Mitarbeiterzeitung eine Teilnehmerzahl von ca 30 Personen genannt worden sei, bei entsprechender Meldung für 62 Beschäftigte eine Ballonfahrt in Betracht gekommen wäre und dahinstehen könne, ob ggf für sämtliche Mitarbeiter eine Teilnahme möglich gewesen wäre. Damit hat das LSG bei einer Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen lediglich festgestellt, dass evtl die gesamte Belegschaft im Nachhinein hätte teilnehmen können, nicht aber, dass die Möglichkeit zur Teilnahme von vornherein allen Betriebsangehörigen eröffnet worden ist.

Die Auffassung des LSG, es genüge dem Erfordernis der geplanten und möglichen Teilnahme grundsätzlich aller Beschäftigten, dass das unterbreitete Angebot auf einer realistischen Einschätzung beruhe, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit ihm zu fördern und zu pflegen. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Veranstaltung so geplant ist, dass - wie hier - aufgrund ihrer Eigenart und der Einladung von vornherein ersichtlich ist, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. Eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung (des Arbeitgebers) zu seiner versicherten Beschäftigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist. Daran fehlt es, wenn er die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl BSG vom 16. Mai 1984 - 9b RU 6/83 - BSGE 56, 283, 284 = SozR 2200 § 548 Nr 65 S 181) .Hier konnten schon nach der Einladung nicht alle Beschäftigten, sondern sogar nur weniger als ein Drittel teilnehmen. Dass die Ballonfahrt nicht für alle Beschäftigten geplant und ausgerichtet wurde, ergibt sich auch daraus, dass wegen der mit einer Ballonfahrt bekanntermaßen einhergehenden Gefahren von Anfang an damit zu rechnen war, nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten werde teilnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2239639

NZA 2010, 326

SGb 2009, 662

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